Rechtssatz RS0065988
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065988
Entscheidungsdatum
21.12.2011
Rechtssatz
Eine "Offenbarung" des Bankgeheimnisses nach § 23 KWG ist schon begrifflich nur gegenüber Dritten möglich; die Bank ist ihren Kunden jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten aus der Geschäftsbeziehung vertraglich verpflichtet. Dieser Anspruch des Kunden ist ein solcher nach bürgerlichem Recht und kann daher bei Vorliegen der Voraussetzung gegenüber der Kreditunternehmung als dem Vertragspartner nach dem ersten Anwendungsfall des Art XLII Abs 1 EGZPO geltend gemacht werden.Eine "Offenbarung" des Bankgeheimnisses nach Paragraph 23, KWG ist schon begrifflich nur gegenüber Dritten möglich; die Bank ist ihren Kunden jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten aus der Geschäftsbeziehung vertraglich verpflichtet. Dieser Anspruch des Kunden ist ein solcher nach bürgerlichem Recht und kann daher bei Vorliegen der Voraussetzung gegenüber der Kreditunternehmung als dem Vertragspartner nach dem ersten Anwendungsfall des Art XLII Absatz eins, EGZPO geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 522/84
Entscheidungstext OGH 27.02.1985 4 Ob 522/84
Veröff: RdW 1985,271 = NZ 1986,35
- 1 Ob 609/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 609/93
nur: Eine "Offenbarung" des Bankgeheimnisses nach § 23 KWG ist schon begrifflich nur gegenüber Dritten möglich; die Bank ist ihren Kunden jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten aus der Geschäftsbeziehung vertraglich verpflichtet. (T1) Veröff: NZ 1994,109 = ÖBA 1994,731
- 7 Ob 610/95
Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7 Ob 610/95
nur T1; Veröff: SZ 69/119
- 7 Ob 292/06a
Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 292/06a
Auch; nur T1; Beisatz: Der der Geschäftsbeziehung zugrundeliegende Vertrag erlischt nicht mit dem Tod. (T2)
- 9 Ob 39/11t
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 Ob 39/11t
Auch; Beis ähnlich wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0065988
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2012
Dokumentnummer
JJR_19850227_OGH0002_0040OB00522_8400000_003