Entscheidungsgründe:
Josef A verstarb am 17.2.1981; seine Witwe Theresia A am 13.11.1981. Die Verlassenschaft nach Josef A wurde (zu A 34/81) beim Bezirksgericht Haag am Hausruck abgehandelt, jene nach Theresia A wird (zu A 218/81) beim Bezirksgericht Lambach geführt. Marianne B ist die Tochter der Theresia A. Sie erhebt mit der - im Laufe des Verfahrens ergänzten - Klage gegen 1) Alois E, 2) Franz F,
3) Josef C, 4) Friedrich G und 5) Johann D ein auf Art H EGZPO gestütztes Urteilsbegehren betreffend das Vermögen der beiden Erblasser. Bei der ersten Tagsatzung am 29.8.1983 trat hinsichtlich der Beklagten F und G Ruhen des Verfahrens ein.
Die Klägerin brachte im wesentlichen vor: Sie sei Alleinerbin nach den verstorbenen Ehegatten A und habe die Erbserklärungen abgegeben, die vom Gericht angenommen worden seien. In beiden Abhandlungsverfahren sei es aber bisher unmöglich gewesen, die Aktiva der Verstorbenen festzustellen. Die Klägerin habe ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens. Der Beklagte Alois E habe sofort nach dem Tode des Josef A die Fahrnisse weggebracht; er habe das Bargeld gesammelt und dieses zum Teil auf Konten des Josef A und der Theresia A bei den Geldinstituten der Raiffeisenkasse und der Sparkasse in Gaspoltshofen und Haag a.H. eingelegt. E sei über die Konten und Einlagebücher und deren Verbleib informiert. Insbesondere habe er am 10.4.1981 zwei Sparbücher der Raiffeisenkasse Gaspoltshofen mit einem Einlagestand von S 137.723,40 und S 145.860,55 aufgelöst und die Geldbeträge auf unbekannte Konten überwiesen.
Bei den Geldinstituten der Raiffeisenkasse und Sparkasse in Gaspoltshofen und Haag a.H. hätten an den Todestagen der Ehegatten A mehrere Konten mit hohen Geldbeträgen bestanden. Die Geldinstitute und deren Leiter, die Beklagten Josef C und Johann D, weigerten sich aber unter Berufung auf das Bankgeheimnis, dem Gericht Auskünfte zu geben. Beide hätten Kenntnis von den Bankkonten sowie von der Verschweigung bzw. Verheimlichung des Nachlaßvermögens und schließlich davon, daß Alois E die bezüglichen Spareinlagen an sich gebracht habe.
Die Beklagten Alois E, Josef C und Johann D beantragten Klagsabweisung. C und D wendeten im wesentlichen ein, daß es der Klägerin an der Aktivlegitimation mangle und daß sie, Beklagte, nicht passiv legitimiert seien. Sie seien lediglich Geschäftsstellenleiter der Sparkasse Ried i.I. - Haag a.H., nicht aber deren Organe. Vertragspartner von Kunden der Anstalt sei diese, also die Sparkasse Ried.i.I. - Haag a.H. Für die Erteilung von Auskünften seien die Organe der Sparkasse, nämlich der Vorstand, zuständig. Die Beklagten hingegen seien weisungsgebundene Dienstnehmer, dürften keine Auskünfte erteilen und hätten das Bankgeheimnis zu wahren.
Das Erstgericht wies mit Teilurteil das Klagebegehren gegen die Beklagten Josef C und Johann D zur Gänze ab. Es stellte fest, daß Josef C (in Gaspoltshofen) Johann D (in Haag a.H. Angestellte 'ihrer Geldinstitute' (richtig: örtliche Geschäftsstellenleiter der Sparkasse Ried i.I. - Haag a.H.) seien, daß bisher weder das Abhandlungsgericht noch der Gerichtskommissär Anfragen an die Sparkassenfiliale Gaspoltshofen oder an die Sparkasse Ried i.I. - Haag a.H. richteten und daß deshalb auch keine Auskünfte der beiden Geldinstitute dem Abhandlungsverfahren zugrunde gelegt werden konnten.
In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht, daß die Klägerin die Beklagten C und D als Filialleiter der Sparkasse, aber nicht die Sparkasse selbst geklagt habe. Die Beklagten seien nach Vorschriften des bürgerlichen Rechtes gegenüber der Klägerin nicht zur Angabe eines Vermögens verpflichtet. Nach § 23 Abs 1 KWG bestehe sogar ein ausdrückliches Verbot, Geheimnisse, die den Beklagten ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden vertraut oder zugänglich gemacht worden seien, zu offenbaren. Das Bankgeheimnis bestehe allerdings gegenüber dem Abhandlungsgericht nicht, doch habe sich dieses noch nicht um Auskunft an die Kreditinstitute gewendet. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil nicht Folge. Es ergänzte die Tatsachenfeststellungen folgendermaßen:In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht, daß die Klägerin die Beklagten C und D als Filialleiter der Sparkasse, aber nicht die Sparkasse selbst geklagt habe. Die Beklagten seien nach Vorschriften des bürgerlichen Rechtes gegenüber der Klägerin nicht zur Angabe eines Vermögens verpflichtet. Nach Paragraph 23, Absatz eins, KWG bestehe sogar ein ausdrückliches Verbot, Geheimnisse, die den Beklagten ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden vertraut oder zugänglich gemacht worden seien, zu offenbaren. Das Bankgeheimnis bestehe allerdings gegenüber dem Abhandlungsgericht nicht, doch habe sich dieses noch nicht um Auskunft an die Kreditinstitute gewendet. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil nicht Folge. Es ergänzte die Tatsachenfeststellungen folgendermaßen:
Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Haag a.H. vom 19.3.1984, A 34/81-29, wurde der Nachlaß des am 17.12.1981 verstorbenen Josef A auf Grund des Gesetzes und der bedingt abgegebenen Erbserklärungen zu 2/3 dem Nachlaß der am 13.11.1981 nachverstorbenen Witwe des Erblassers, Theresia A, vertreten durch die Klägerin als erbserklärte Erbin, sowie dessen Verwandten, nämlich dem Halbbruder Hermann I und der Halbschwester Hermine J zu je 1/12, dem Neffen Josef K und den Nichten Annemarie L und Marlene M zu je 1/24 sowie den Großneffen Karl A und Michael A zu je 1/48 eingeantwortet. Im Verlassenschaftsverfahren nach Theresia A änderte die Klägerin ihre ursprünglich bedingte Erbserklärung in eine unbedingte Erbserklärung ab. Am 18.5.1984 legte der Vertreter der Klägerin die Abhandlungsschrift vor; das eidesstättige Vermögensbekenntnis der Klägerin ergibt Aktiva von S 24.900,-, Passiva nach Josef A von S 5.814,98Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Haag a.H. vom 19.3.1984, A 34/81-29, wurde der Nachlaß des am 17.12.1981 verstorbenen Josef A auf Grund des Gesetzes und der bedingt abgegebenen Erbserklärungen zu 2/3 dem Nachlaß der am 13.11.1981 nachverstorbenen Witwe des Erblassers, Theresia A, vertreten durch die Klägerin als erbserklärte Erbin, sowie dessen Verwandten, nämlich dem Halbbruder Hermann römisch eins und der Halbschwester Hermine J zu je 1/12, dem Neffen Josef K und den Nichten Annemarie L und Marlene M zu je 1/24 sowie den Großneffen Karl A und Michael A zu je 1/48 eingeantwortet. Im Verlassenschaftsverfahren nach Theresia A änderte die Klägerin ihre ursprünglich bedingte Erbserklärung in eine unbedingte Erbserklärung ab. Am 18.5.1984 legte der Vertreter der Klägerin die Abhandlungsschrift vor; das eidesstättige Vermögensbekenntnis der Klägerin ergibt Aktiva von S 24.900,-, Passiva nach Josef A von S 5.814,98
und nach Theresia A von S 10.147,50, somit einem reinen Wert des Nachlasses der Theresia A von S 8.937,52. Mit dieser Eingabe beantragte die Klägerin auch, ihr auf Grund ihrer unbedingt abgegebenen Erbserklärung den Nachlaß der Theresia A auf Grund des Gesetzes zur Gänze einzuantworten, die Einantwortungsurkunde zu erlassen und ihrem Vertreter zuzustellen. über diese Anträge hat das Abhandlungsgericht noch nicht entschieden.
In rechtlicher Hinsicht betonte das Berufungsgericht, daß die Klägerin im eigenen Namen und nicht namens der ruhenden Verlassenschaften nach Josef oder Theresia A den Rechtsstreit gegen Josef C und Johann D, jeweils persönlich, führe, nicht aber gegen die Kreditinstitute, deren Bedienstete die Genannten sind. Für Josef C und Johann D bestehe indes persönlich keine Verpflichtung, ein Vermögen oder Schulden der Ehegatten Josef und Theresia A auf Grund von Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes oder einer privatrechtlichen Vereinbarung - eine solche sei nicht behauptet worden - anzugeben. Da die Klägerin nicht ein privates, von deren beruflicher Tätigkeit unabhängiges Wissen der Beklagten behaupte, seien diese an das Bankgeheimnis gebunden.
Bei der Klägerin handle es sich aber auch nicht um eine Kundin der Sparkasse Ried i.I. - Haag a.H. Kunden dieser Sparkasse seien nach dem Vorbringen zuerst nur Josef und Theresia A gewesen, während jetzt nur jene Personen in Frage kämen, denen der Nachlaß nach Josef A eingeantwortet wurde, und der ruhende Nachlaß nach Theresia A, der durch die Klägerin als erbserklärte Erbin lediglich vertreten werde. Eine ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der angeführten Kunden der Sparkasse zur Angabe des Vermögens der Ehegatten Josef und Theresia A sei in erster Instanz nicht behauptet worden. Eine solche könne, da die Klägerin nicht Kundin der Sparkasse sei, auch in der gegenständlichen Klage nicht erblickt werden und reiche deshalb zur Aufhebung des Bankgeheimnisses nicht aus. Das Berufungsgericht erklärte die Revision gemäß den §§ 500 Abs 3 und 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig, da die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängig sei, denen zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme. Soweit für das Berufungsgericht ersichtlich, bestehe zum Bankgeheimnis des § 23 KWG keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.Bei der Klägerin handle es sich aber auch nicht um eine Kundin der Sparkasse Ried i.I. - Haag a.H. Kunden dieser Sparkasse seien nach dem Vorbringen zuerst nur Josef und Theresia A gewesen, während jetzt nur jene Personen in Frage kämen, denen der Nachlaß nach Josef A eingeantwortet wurde, und der ruhende Nachlaß nach Theresia A, der durch die Klägerin als erbserklärte Erbin lediglich vertreten werde. Eine ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der angeführten Kunden der Sparkasse zur Angabe des Vermögens der Ehegatten Josef und Theresia A sei in erster Instanz nicht behauptet worden. Eine solche könne, da die Klägerin nicht Kundin der Sparkasse sei, auch in der gegenständlichen Klage nicht erblickt werden und reiche deshalb zur Aufhebung des Bankgeheimnisses nicht aus. Das Berufungsgericht erklärte die Revision gemäß den Paragraphen 500, Absatz 3 und 502 Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für zulässig, da die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängig sei, denen zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme. Soweit für das Berufungsgericht ersichtlich, bestehe zum Bankgeheimnis des Paragraph 23, KWG keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes in seinem ganzen Inhalt erhebt die Klägerin Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung der Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Klagsstattgebung, hilfsweise mit einem Aufhebungsantrag.
Die Beklagten, die eine Revisionsbeantwortung erstatteten, beantragen die Zurückweisung der Revision als unzulässig, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.