Vorauszuschicken ist, dass - wie bereits vom Rekursgericht zutreffend ausgeführt -, zufolge der Übergangsbestimmung des § 205 AußStrG BGBl I 2003/111 die neuen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Verlassenschaftsverfahren noch nicht anzuwenden sind, wohl aber gemäß § 203 Abs 7 leg cit dessen Vorschriften über den Rekurs und den Revisionsrekurs.Vorauszuschicken ist, dass - wie bereits vom Rekursgericht zutreffend ausgeführt -, zufolge der Übergangsbestimmung des Paragraph 205, AußStrG BGBl römisch eins 2003/111 die neuen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Verlassenschaftsverfahren noch nicht anzuwenden sind, wohl aber gemäß Paragraph 203, Absatz 7, leg cit dessen Vorschriften über den Rekurs und den Revisionsrekurs.
Weiters ist vorauszuschicken, dass - da ein (wie hier) Pflichtteilsberechtigter das Recht hat, die Errichtung eines Inventars zu verlangen (§ 804 ABGB), dient doch die Inventur gemäß § 784 ABGB auch dazu, den Pflichtteil richtig ausmessen zu können - dem Pflichtteilsberechtigten auch die Möglichkeit zur Stellung von Anträgen zur Ermittlung des Vorhandenseins und des Umfanges eines vom ursprünglichen Inventar noch nicht umfassten Vermögens des Erblassers eingeräumt ist (SZ 73/189; vgl auch 4 Ob 202/02p; RIS-Justiz RS0006500; RS0006789), um sich so (unvorgreiflich eines späteren Pflichtteilsprozesses) die Grundlagen für die Berechnung seines Pflichtteils zu verschaffen und schon in diesem Stadium des Verfahrens einer allfälligen Verkürzung seiner Rechte vorbeugen zu können (RIS-Justiz RS0006519). Damit ist auch für den vorliegenden Fall, in welchem es letztlich um eben diese Rechtsverschaffung der Noterben geht, sowohl ihre Antrags- als auch ihre Rechtsmittellegitimation gegeben.Weiters ist vorauszuschicken, dass - da ein (wie hier) Pflichtteilsberechtigter das Recht hat, die Errichtung eines Inventars zu verlangen (Paragraph 804, ABGB), dient doch die Inventur gemäß Paragraph 784, ABGB auch dazu, den Pflichtteil richtig ausmessen zu können - dem Pflichtteilsberechtigten auch die Möglichkeit zur Stellung von Anträgen zur Ermittlung des Vorhandenseins und des Umfanges eines vom ursprünglichen Inventar noch nicht umfassten Vermögens des Erblassers eingeräumt ist (SZ 73/189; vergleiche auch 4 Ob 202/02p; RIS-Justiz RS0006500; RS0006789), um sich so (unvorgreiflich eines späteren Pflichtteilsprozesses) die Grundlagen für die Berechnung seines Pflichtteils zu verschaffen und schon in diesem Stadium des Verfahrens einer allfälligen Verkürzung seiner Rechte vorbeugen zu können (RIS-Justiz RS0006519). Damit ist auch für den vorliegenden Fall, in welchem es letztlich um eben diese Rechtsverschaffung der Noterben geht, sowohl ihre Antrags- als auch ihre Rechtsmittellegitimation gegeben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht ein Recht auf Anfragen an Kreditinstitute über vorhandene (im vorliegenden Fall insgesamt neun) Konten iSd § 98 AußStrG aF nur soweit, als hiedurch der Status des Nachlassvermögens zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers erhoben werden kann, soll doch das Inventar nach § 97 AußStrG aF ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens enthalten, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat (RIS-Justiz RS0109531; RS0007818; 6 Ob 58/97s). Nichts anderes ergibt sich (wenngleich nicht mit ausdrücklichen Worten angeordnet) auch aus § 38 Abs 2 Z 3 BWG, wonach die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht „im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Abhandlungsgericht und Gerichtskommissärs besteht"; die solcherart statuierte Auskunftspflicht der Kreditinstitute bei Anfragen des Abhandlungsgerichts oder Gerichtskommissärs ist nämlich nach herrschender Meinung ebenfalls zum Todestag des Erblassers (Kunden) als dem für die Nachlassbewertung maßgeblichen Zeitpunkt (§ 97 Abs 1 AußStrG aF; ebenso auch § 166 Abs 1 AußStrG nF) eingeschränkt (Apathy/Koch in Apathy/Iro/Koziol, Österr. Bankvertragsrecht I² [2007] Rz 2/116; ebenso Landesgericht Salzburg 21 R 189/00s = EFSlg 95.109), sodass Abflüsse aus Konten bereits vor dem Todestag grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben haben (so auch LGZ Wien 44 R 1001/99b, 1002/99z = EFSlg 95.105). Die Auskunftspflicht eines Kreditinstituts in Bezug auf ein dem Erblasser gehöriges Konto muss sich zwar nicht auf die Bekanntgabe des Kontostandes am Todestag beschränken; Auskunft kann jedoch nur über Kontobewegungen nach dem Tod des Kontoinhabers verlangt werden, wenn dies zur Ermittlung des Vermögens des Verstorbenen am Todestag notwendig ist (Apathy/Koch, aaO).Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht ein Recht auf Anfragen an Kreditinstitute über vorhandene (im vorliegenden Fall insgesamt neun) Konten iSd Paragraph 98, AußStrG aF nur soweit, als hiedurch der Status des Nachlassvermögens zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers erhoben werden kann, soll doch das Inventar nach Paragraph 97, AußStrG aF ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens enthalten, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat (RIS-Justiz RS0109531; RS0007818; 6 Ob 58/97s). Nichts anderes ergibt sich (wenngleich nicht mit ausdrücklichen Worten angeordnet) auch aus Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3, BWG, wonach die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht „im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Abhandlungsgericht und Gerichtskommissärs besteht"; die solcherart statuierte Auskunftspflicht der Kreditinstitute bei Anfragen des Abhandlungsgerichts oder Gerichtskommissärs ist nämlich nach herrschender Meinung ebenfalls zum Todestag des Erblassers (Kunden) als dem für die Nachlassbewertung maßgeblichen Zeitpunkt (Paragraph 97, Absatz eins, AußStrG aF; ebenso auch Paragraph 166, Absatz eins, AußStrG nF) eingeschränkt (Apathy/Koch in Apathy/Iro/Koziol, Österr. Bankvertragsrecht I² [2007] Rz 2/116; ebenso Landesgericht Salzburg 21 R 189/00s = EFSlg 95.109), sodass Abflüsse aus Konten bereits vor dem Todestag grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben haben (so auch LGZ Wien 44 R 1001/99b, 1002/99z = EFSlg 95.105). Die Auskunftspflicht eines Kreditinstituts in Bezug auf ein dem Erblasser gehöriges Konto muss sich zwar nicht auf die Bekanntgabe des Kontostandes am Todestag beschränken; Auskunft kann jedoch nur über Kontobewegungen nach dem Tod des Kontoinhabers verlangt werden, wenn dies zur Ermittlung des Vermögens des Verstorbenen am Todestag notwendig ist (Apathy/Koch, aaO).
Die Nachforschungspflicht des Gerichtskommissärs bezieht sich auf alle Sachen, die im Eigentum des Erblasser standen und auch auf die, die zumindest in seiner Gewahrsame waren (1 O 2309/96g). Das Recht des Abhandlungsgerichts auf Anfragen bei Kreditinstituten über vorhandene Konten besteht nur soweit, als dies zur Aufklärung über das in den Nachlass fallende Vermögen erforderlich ist (6 Ob 58/97s). Von diesem Auskunftsrecht des Abhandlungsgerichts bzw Gerichtskommissärs zu unterscheiden ist allerdings - worauf Apathy aaO Rz 2/118 zutreffend hinweist - das Auskunftsrecht des ruhenden Nachlasses (vertreten durch die Erben oder einen Verlassenschaftskurator), der Erben und allfälliger Legatare sowie der Gläubiger, denen nach § 73 AußStrG aF (nunmehr § 154 AußStrG nF) die Aktiven überlassen worden sind. Alle diese Auskunftsrechte leiten sich nämlich vom Auskunftsrecht des Erblassers ab, wobei ihr Umfang nach der Stellung des Auskunftsberechtigten unterschiedlich ist: Der Verlassenschaft und dem Erben als Universalsukzessor steht es in dem Umfang und unter den gleichen Voraussetzungen zu, wie es der Erblasser hatte (4 Ob 36/01z; RIS-Justiz RS0013538; Apathy aaO); bei Legataren und bei den genannten Gläubigern ist das Auskunftsrecht auf die Umstände beschränkt, die mit den vermachten bzw überlassenen Vermögensobjekten derart verknüpft sind, dass der Legatar bzw Gläubiger zur Verfolgung seiner Rechte über sie Bescheid wissen muss (Apathy aaO).Die Nachforschungspflicht des Gerichtskommissärs bezieht sich auf alle Sachen, die im Eigentum des Erblasser standen und auch auf die, die zumindest in seiner Gewahrsame waren (1 O 2309/96g). Das Recht des Abhandlungsgerichts auf Anfragen bei Kreditinstituten über vorhandene Konten besteht nur soweit, als dies zur Aufklärung über das in den Nachlass fallende Vermögen erforderlich ist (6 Ob 58/97s). Von diesem Auskunftsrecht des Abhandlungsgerichts bzw Gerichtskommissärs zu unterscheiden ist allerdings - worauf Apathy aaO Rz 2/118 zutreffend hinweist - das Auskunftsrecht des ruhenden Nachlasses (vertreten durch die Erben oder einen Verlassenschaftskurator), der Erben und allfälliger Legatare sowie der Gläubiger, denen nach Paragraph 73, AußStrG aF (nunmehr Paragraph 154, AußStrG nF) die Aktiven überlassen worden sind. Alle diese Auskunftsrechte leiten sich nämlich vom Auskunftsrecht des Erblassers ab, wobei ihr Umfang nach der Stellung des Auskunftsberechtigten unterschiedlich ist: Der Verlassenschaft und dem Erben als Universalsukzessor steht es in dem Umfang und unter den gleichen Voraussetzungen zu, wie es der Erblasser hatte (4 Ob 36/01z; RIS-Justiz RS0013538; Apathy aaO); bei Legataren und bei den genannten Gläubigern ist das Auskunftsrecht auf die Umstände beschränkt, die mit den vermachten bzw überlassenen Vermögensobjekten derart verknüpft sind, dass der Legatar bzw Gläubiger zur Verfolgung seiner Rechte über sie Bescheid wissen muss (Apathy aaO).
Dem Kunden gegenüber ist ein Kreditinstitut jederzeit zur Auskunft über die Einzelheiten der Geschäftsbeziehung nach bürgerlichem Recht verpflichtet (1 Ob 609/93). Der der Geschäftsbeziehung zugrundeliegende Vertrag (Iro in Apathy/Iro/Koziol, aaO Rz 1/1 ff) erlischt nicht mit dem Tod (zum Girovertrag etwa 1 Ob 609/93). Die vorliegendenfalls von den pflichtteilsberechtigten Töchtern angestrebte Anfrage dient genau einer solchen Nachforschung. Der Erblasser hätte ein Recht auf Bekanntgabe der Kontobewegungen auf seinen Konten. Dass die Bestimmung des § 98 AußStrG aF nicht dazu verwendet werden darf, Auskünfte über Vermögenswerte zu erlangen, die nicht im Besitz des Erblassers standen, also nicht seinem im Besitz befindlich gewesenen Vermögen zugehörten (RIS-Justiz RS0013541), ist deswegen hier nicht weiter von Nachteil, weil ja nur die „eigenen" Kontobewegungen (des Erblassers) offen gelegt werden sollen und gerade nicht solche Dritter. Der Antrag dient somit der (nach dem Vorgesagten zulässigen) Erforschung, ob weitere Vermögenswerte im Besitz des Erblassers zum Todeszeitpunkt stehen, und zwar mit den Mitteln, die dem Erblasser und damit der Verlassenschaft zustehen. Hiegegen kann sohin das in § 38 BWG verankerte Bankgeheimnis nicht zielführend ins Treffen geführt werden.Dem Kunden gegenüber ist ein Kreditinstitut jederzeit zur Auskunft über die Einzelheiten der Geschäftsbeziehung nach bürgerlichem Recht verpflichtet (1 Ob 609/93). Der der Geschäftsbeziehung zugrundeliegende Vertrag (Iro in Apathy/Iro/Koziol, aaO Rz 1/1 ff) erlischt nicht mit dem Tod (zum Girovertrag etwa 1 Ob 609/93). Die vorliegendenfalls von den pflichtteilsberechtigten Töchtern angestrebte Anfrage dient genau einer solchen Nachforschung. Der Erblasser hätte ein Recht auf Bekanntgabe der Kontobewegungen auf seinen Konten. Dass die Bestimmung des Paragraph 98, AußStrG aF nicht dazu verwendet werden darf, Auskünfte über Vermögenswerte zu erlangen, die nicht im Besitz des Erblassers standen, also nicht seinem im Besitz befindlich gewesenen Vermögen zugehörten (RIS-Justiz RS0013541), ist deswegen hier nicht weiter von Nachteil, weil ja nur die „eigenen" Kontobewegungen (des Erblassers) offen gelegt werden sollen und gerade nicht solche Dritter. Der Antrag dient somit der (nach dem Vorgesagten zulässigen) Erforschung, ob weitere Vermögenswerte im Besitz des Erblassers zum Todeszeitpunkt stehen, und zwar mit den Mitteln, die dem Erblasser und damit der Verlassenschaft zustehen. Hiegegen kann sohin das in Paragraph 38, BWG verankerte Bankgeheimnis nicht zielführend ins Treffen geführt werden.
Dem gegen die Verweigerung dieses Auskunftsrechtes ankämpfenden Revisionsrekurs war sohin antragsgemäß stattzugeben und wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden. Auch gegen die Einbeziehung des einzigen „Sparkontos" des Erblassers (Nr. 9.400-40751 bei der E*****) bestehen keine Bedenken, weil dieses bereits im Teilinventar des Gerichtskommissärs ON 107 als Teil der Aktiva des Erblassers ausgewiesen und daher dessen Zuordnung zum Nachlassvermögen des Genannten zweifelsfrei und aktenkundig (im Übrigen auch unstrittig) ist. Gleiches gilt auch für die übrigen im Einzelnen genannten Konten (siehe Aufstellung im Teilinventar aaO sowie im Zwischenbericht des Separationskurators ON 105). Der von einem - soweit überschaubar - einzelnen Gericht zweiter Instanz (Landesgericht Salzburg 21 R 466/02d = EfSlg 106.777) ohne nähere Abgrenzung und sohin generell versagten Erteilung von Auskünften an Banken über bereits vor dem Tod des Erblassers stattgefundene Transaktionen betreffend erblasserische Konten, der sich auch das Rekursgericht anschloss, kann damit nicht gefolgt werden.