Rechtssatz RS0013540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013540
Entscheidungsdatum
29.09.2016
Norm
AußStrG §98
KWG 1979 §23 Abs2 Z2
Rechtssatz
Wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine bestimmte Spareinlage in den Nachlass fällt, kann das Abhandlungsgericht Auskünfte auch von Banken einholen. Eine solche Anfrage ist aber auf Auskünfte zu beschränken, die dem Zweck der weiteren Klärung der Nachlasszugehörigkeit dienen können.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 609/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 609/93
Veröff: NZ 1994,109 = ÖBA 1994,731
- 7 Ob 292/06a
Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 292/06a
Auch; Beisatz: Hier: Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, rückwirkend vom Todestag zu öffnen. (T1)
- 4 Ob 112/12t
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 112/12t
Beisatz: Ob nach der Aktenlage ausreichend deutliche Hinweise dafür vorliegen, dass durch eine rückwirkende Kontoöffnung konkrete Aufschlüsse über das Vermögen des Erblassers zutage kommen werden, und eine solche daher anzuordnen ist, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft damit keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T2)
- 9 Ob 54/12z
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 Ob 54/12z
Auch; Beis ähnlich wie T2
- 2 Ob 205/14g
Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 205/14g
Auch; nur: Wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine bestimmte Spareinlage in den Nachlass fällt, kann das Abhandlungsgericht Auskünfte auch von Banken einholen. (T3)
- 2 Ob 55/15z
Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 55/15z
Vgl auch; Veröff: SZ 2016/44
- 2 Ob 183/15y
Entscheidungstext OGH 29.09.2016 2 Ob 183/15y
Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bei der Frage nach ausreichend konkreten Anhaltspunkten für die Nachlasszugehörigkeit von Vermögenswerten ist stets auf den Zweck der Antragsbefugnis des Noterben, ihm zur Durchsetzung seiner Rechte nach den §§ 784, 804 ABGB zu verhelfen, abzustellen. Dies lässt es geboten erscheinen, das Konkretisierungserfordernis jedenfalls nicht so hoch anzusetzen, dass etwa ein Antrag auf Ermittlung des Vorhandenseins und des Umfangs eines vom ursprünglichen Inventar noch nicht erfassten Vermögens praktisch nie in Frage kommt. (T4); Veröff: SZ 2016/103
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013540
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0010OB00609_9300000_003