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Entscheidung 9 Ob 54/12z×

Entscheidung 9 Ob 54/12z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006031 Rechtssatz 10.09.1980Zivilrecht
Die der Verlassenschaftsabhandlung zukommende Aufgabe besteht in der Feststellung der Rechtsnachfolge und nicht in der Austragung von Streitigkeiten zwischen Erben, Vermächtnisnehmern und Gläubigern (SZ 42/69).
RS0006367 Rechtssatz 23.02.1966Zivilrecht
Auskunftspflicht der Kreditinstitute über ein Bankkonto (oder eine Einlage) an das Abhandlungsgericht, außer es ergibt sich aus der Kontobezeichnung, dass es nicht in den Nachlass fällt.
RS0012321 Rechtssatz 05.07.1966Zivilrecht
Der Erbverzicht hindert den Erblasser nicht, den Verzichtenden trotzdem zu bedenken. Der Widerruf des Erbverzichtes ist auch formlos möglich. Der Erbsverzicht berührt nur das Anwartschaftsrecht des Erben auf die Erbschaft, nicht aber seine Erbfähigkeit, des …
RS0012332 Rechtssatz 26.03.1987Zivilrecht
Im Verzicht auf den Erb- oder Pflichtteil liegt im Zweifel nicht auch ein Verzicht auf ein Vermächtnis.
RS0013540 Rechtssatz 21.12.1993Zivilrecht
Wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine bestimmte Spareinlage in den Nachlass fällt, kann das Abhandlungsgericht Auskünfte auch von Banken einholen. Eine solche Anfrage ist aber auf Auskünfte zu beschränken, die dem Zweck der weiteren Klärung …
RS0038546 Rechtssatz 12.10.1994Zivilrecht
Verzichtserklärungen sind einschränkend auszulegen. Der Verzicht des Klägers auf laesio enormis kann nicht auch als Verzicht auf den Aufhebungsanspruch beziehungsweise Entschädigungsanspruch nach § 34 Abs 9 des stmk ROG angesehen werden.
RS0050037 Rechtssatz 28.03.1995Zivilrecht
Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz kann keinen Revisionsrekursgrund bilden.
RS0107376 Rechtssatz 18.03.1997Zivilrecht
Sind Aufzeichnungen des Erblassers mit verschiedenen Sparbuchnummern das einzige Indiz der Zugehörigkeit von Sparbüchern zum Verlassenschaftsvermögen, so besteht keine Pflicht des Gerichtskommissärs zu weiteren Nachforschungen bei den Banken, da es nicht se …
RS0121988 Rechtssatz 18.04.2007Zivilrecht
Der Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, rückwirkend vom Todestag zu öffnen, ist zulässig. Der Antrag dient der Erforschung, ob weitere Vermögenswerte im Besitz des Erblassers zum …