Rechtssatz RS0012321
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012321
Entscheidungsdatum
20.01.2026
Rechtssatz
Der Erbverzicht hindert den Erblasser nicht, den Verzichtenden trotzdem zu bedenken. Der Widerruf des Erbverzichtes ist auch formlos möglich. Der Erbsverzicht berührt nur das Anwartschaftsrecht des Erben auf die Erbschaft, nicht aber seine Erbfähigkeit, deshalb kann er auf Grund einer vor Widerruf des Erbverzichtes errichteten letztwilligen Verfügung erwerben.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 158/66
Entscheidungstext OGH 05.07.1966 8 Ob 158/66
JBl 1966,616 = RZ 1967,14
- 6 Ob 529/87
Entscheidungstext OGH 26.03.1987 6 Ob 529/87
Auch; nur: Der Erbverzicht hindert den Erblasser nicht, den Verzichtenden trotzdem zu bedenken. (T1)
- 6 Ob 273/02v
Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 273/02v
Beisatz: Der Erbverzicht ist nicht einseitig widerruflich. (T2)
- 2 Ob 81/09i
Entscheidungstext OGH 20.05.2009 2 Ob 81/09i
nur: Der Erbverzicht hindert den Erblasser nicht, den Verzichtenden trotzdem zu bedenken. Der Erbsverzicht berührt nur das Anwartschaftsrecht des Erben auf die Erbschaft, nicht aber seine Erbfähigkeit, deshalb kann er auf Grund einer vor Widerruf des Erbverzichtes errichteten letztwilligen Verfügung erwerben. (T3)
- 4 Ob 128/12w
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 128/12w
- 9 Ob 54/12z
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 Ob 54/12z
Auch; Beisatz: Es wird im Zweifel nicht davon auszugehen sein, dass eine Erbverzichtserklärung auch ein testamentarisch noch gar nicht eingeräumtes Erbrecht umfassen soll. (T4)
- 10 Ob 35/14s
Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 Ob 35/14s
Auch; nur T3; Beisatz: Wer auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, ist auch dann kein Noterbe, wenn der Erblasser ihn nachträglich testamentarisch bedenkt. (T5)
- 2 Ob 117/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 10.09.2024 2 Ob 117/24f
nur: Der Erbverzicht berührt nur das Anwartschaftsrecht des Erben auf die Erbschaft, nicht aber seine Erbfähigkeit. (T6)
- 2 Ob 222/25y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.01.2026 2 Ob 222/25y
Beisatz: Hier: Pflichtteilsrelevante Schenkungen an die Ehegattin des Erblassers, der mit seinen Kindern einen widerruflichen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag schloss, der später im Zuge der Errichtung eines Testaments aufgehoben wurde. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0012321
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19660705_OGH0002_0080OB00158_6600000_001