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Entscheidung 2 Ob 222/25y×

Entscheidung 2 Ob 222/25y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Geschäftszahl

2Ob222/25y

Entscheidungsdatum

20.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. D*, und 2. F*, beide vertreten durch Dr. Ewald Wirleitner, Mag. Claudia Oberlindober und Mag. Harald Gursch, MBA, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch die Koller Peterseil Rechtsanwälte OG in Perg, wegen 1.402.301,74 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. November 2025, GZ 3 R 117/25h-56, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Die Kläger sind die Kinder des Erblasser aus erster Ehe. Im Jahr 1993 heiratete er die Beklagte. In den beiden darauffolgenden Jahren übertrug er ihr sein Unternehmen und schenkte ihr mehrere Liegenschaften. Die Kläger unterfertigten im Jahr 2000 einen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag. Dabei erklärte ihnen der Erblasser, dass sich die Beklagte diesen Erbverzicht wünsche, er ihn aber jederzeit ändern könne. In den letzten Jahren vor seinem Tod verbesserte sich die Beziehung des Erblasser zu seinen Kindern, weshalb er mit Testament aus dem Jahr 2020 die Erstklägerin zur Alleinerbin einsetzte. Darüber hinaus wurde ein vom Erblasser und den Klägern unterfertigter Notariatsakt errichtet, mit dem der Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag aus dem Jahr 2000 aufgehoben wurde.

[2]                  Die Vorinstanzen qualifizierten die Zuwendungen des Erblasser an die Beklagte als pflichtteilsrelevante Schenkungen und verpflichteten sie zur Zahlung der sich daraus ergebenden, den Wert der Verlassenschaft übersteigenden Pflichtteile.

[3]                  Mit ihrer außerordentlichen Revision macht die Beklagte geltend, dass die ohne ihre Zustimmung erfolgte Aufhebung des Erb- und Pflichtteilsverzichtvertrags rechtsmissbräuchlich erfolgt sei, um den Klägern Zugriff auf die ihr geschenkten Vermögenswerte zu verschaffen, wodurch der Verstorbene gegen seine ehelichen Treue- und Beistandspflichten verstoßen habe.

Rechtliche Beurteilung

[4]                  Das Rechtsmittel ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

[5] 1. Nach Paragraph 789, Absatz eins, ABGB kann der verkürzte Pflichtteilsberechtigte vom Geschenknehmer die Zahlung des Fehlbetrags verlangen, wenn bei der Bestimmung der Pflichtteile Schenkungen hinzu- oder angerechnet werden, die Verlassenschaft aber zur Deckung der Pflichtteile nicht ausreicht. Im Ergebnis soll der Pflichtteilsberechtigte so gestellt werden, wie er stünde, wenn die Schenkung unterblieben wäre (RS0012936 [T1, T4]).

[6] 2. Nach Paragraph 551, Absatz eins, ABGB kann durch Vertrag mit dem Erblasser im Voraus auf das Erbrecht verzichtet werden, was nach Absatz 2, leg cit auch den Anspruch auf den Pflichtteil ausschließt. Der in Paragraph 551, Absatz eins, ABGB genannte Verzicht auf das Erb- und Pflichtteilsrecht ist ein Vertrag mit dem Erblasser, aber keine Erklärung gegenüber einem anderen Erben oder Pflichtteilsberechtigten (2 Ob 583/91 = RS0012833). Der Erbverzicht hindert den Erblasser nicht, den Verzichtenden trotzdem zu bedenken (RS0012321). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der einvernehmlichen Aufhebung des Verzichtsvertrags, was nach Paragraph 551, Absatz eins, ABGB der Schriftform bedarf, wie sie im vorliegenden Fall eingehalten wurde.

[7] 3. Im vorliegenden Fall steht die Beklagte auf dem Standpunkt, dass der im Jahr 2000 geschlossene Erb- und Pflichtteilsverzichtvertrag als echter Vertrag zu ihren Gunsten zu qualifizieren sei. Nach der Rechtsprechung kann auch ein Verzicht durch einen Vertrag zugunsten Dritter vereinbart werden (RS0014090). Von einer zu Gunsten eines Dritten getroffenen Vereinbarung kann grundsätzlich nicht ohne dessen Zustimmung abgegangen werden (RS0017143; 2 Ob 173/19h). Wohl aber können die Vertragsschließenden das Recht des Dritten von vornherein als widerruflich ausgestalten (RS0133352; 2 Ob 220/14p). Ob und inwieweit der Dritter ein Recht erworben hat, ist nach Paragraph 881, Absatz 2, ABGB im Rahmen der Vertragsauslegung aus der Vereinbarung und der Natur und dem Zweck des Vertrags zu beurteilen (RS0017113; RS0017137). Im vorliegenden Fall hat der Verstorbene anlässlich des Vertragsabschlusses die Kläger darauf hingewiesen, dass er den Erbverzicht jederzeit ändern könne, was eine Qualifikation der Vereinbarung als unwiderruflichen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag zu Gunsten der Beklagten ausschließt. Die Aufhebung des zwischen dem Verstorbenen und den Klägern im Jahr 2000 geschlossenen Erb- und Pflichtteilsverzichtvertrags bedurfte damit keiner Zustimmung der Beklagten.

[8]                  4. Eine gegen die guten Sitten verstoßende missbräuchliche Rechtsausübung liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht, sodass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (RS0026265 [T2, T14]). Besteht hingegen ein begründetes Interesse an der Rechtsausübung, ist der Tatbestand des Rechtsmissbrauchs selbst dann nicht verwirklicht, wenn dem anderen wissentlich Schaden zugefügt wird (RS0026271). Da der Verstorbene ein berechtigtes Interesse daran hatte, seinen Kindern einen uneingeschränkten Anspruch auf ihren Pflichtteil zu ermöglichen, war die Aufhebung des Erb- und Pflichtteilsverzichtvertrags ungeachtet der damit für die Beklagte verbundenen Nachteile nicht rechtsmissbräuchlich.

[9] 5. Nach Paragraph 90, Absatz eins, ABGB sind die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. Eine Verpflichtung, den Ehepartner vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder zu schützen, ist dem Gesetz hingegen nicht zu entnehmen. Vielmehr besteht das Pflichtteilsrecht der Kinder neben den Ansprüchen des Ehepartners, wobei Paragraph 756, ABGB den Pflichtteil als jenen Anteil am Wert des Vermögens des Verstorbenen definiert, der den Pflichtteilsberechtigten zukommen soll. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn sich für die vom Rechtsmittelwerber vertretene Rechtsansicht keine Anhaltspunkte in den von ihm genannten Gesetzesvorschriften finden lassen (RS0042656 [T63]).

[10]                6. Die außerordentliche Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

Textnummer

E146587

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00222.25Y.0120.000

Im RIS seit

09.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2026

Dokumentnummer

JJT_20260120_OGH0002_0020OB00222_25Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012321 Rechtssatz 05.07.1966Zivilrecht
Der Erbverzicht hindert den Erblasser nicht, den Verzichtenden trotzdem zu bedenken. Der Widerruf des Erbverzichtes ist auch formlos möglich. Der Erbsverzicht berührt nur das Anwartschaftsrecht des Erben auf die Erbschaft, nicht aber seine Erbfähigkeit, des …
RS0012833 Rechtssatz 27.11.1991Zivilrecht
Ein Verzicht auf das Erbrecht, der gemäß § 767 ABGB auch den Anspruch auf einen Pflichtteil ausschließt, ist nur der in Form eines erbrechtlichen Vertrages mit dem Erblassers abgegebene, nicht aber ein vor oder nach dem Tod des Erblassers gegenüber einem an …
RS0012936 Rechtssatz 18.03.1992Zivilrecht
Die Bestimmungen der §§ 785, 951 ABGB bezwecken, den übergangenen Noterben so zu stellen, wie er stünde, wenn die Schenkung unterblieben wären; "In Anschlag bringen" einer Schenkung bedeutet die rechnerische Annahme, es wären noch alle Schenkungen im Nachlass.
RS0014090 Rechtssatz 09.06.1965Zivilrecht
Es ist in der Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass ein Verzicht (eine Entsagung) nach § 1444 ABGB nicht nur ausdrücklich, sondern im Sinne des § 863 ABGB auch stillschweigend erfolgen kann (GlUNF 2406, Klang in Klang 2. Auflage VI S 530). Der Verzicht k …
RS0017113 Rechtssatz 28.04.1982Zivilrecht
Ob ein echter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt ist eine Auslegungsfrage, wobei der mit dem Vertrag verfolgte Zweck ein wichtiges objektives Element darstellt.
RS0017137 Rechtssatz 29.04.1980Zivilrecht
Ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Zeitpunkt auch der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, vom Versprechenden die Erfüllung des zu seinen Gunsten abgegebenen Versprechens zu fordern, hängt von dem - aus der Vereinbarung und der Natur und dem …
RS0017143 Rechtssatz 14.02.1980Zivilrecht
Von der zugunsten des Dritten getroffenen Vereinbarung kann keiner der übrigen Vertragspartner ohne dessen Zustimmung abgehen und die Rechte des aus dem Vertrag zu Gunsten Dritter unmittelbar Berechtigten werden auch durch den Konkurs nicht berührt.
RS0026265 Rechtssatz 12.01.1993Zivilrecht
Schikane liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses M …
RS0026271 Rechtssatz 11.05.1955Zivilrecht
Von einer gegen die guten Sitten verstoßenden missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden muss als eben das Interesse, dem anderen Schaden zuzufügen. Besteht …
RS0042656 Rechtssatz 22.03.1992Zivilrecht
Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft.
RS0133352 Rechtssatz 17.09.2020Zivilrecht
Der Versprechensempfänger und der Versprechende können den Anspruch des Dritten von vornherein als widerruflich und/oder abänderbar ausgestalten. Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung ist nicht davon abhängig, dass der diesbezügliche Wille der Vertrags …