Rechtssatz RS0133352
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133352
Entscheidungsdatum
20.01.2026
Rechtssatz
Der Versprechensempfänger und der Versprechende können den Anspruch des Dritten von vornherein als widerruflich und/oder abänderbar ausgestalten. Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung ist nicht davon abhängig, dass der diesbezügliche Wille der Vertragsteile in einer für den begünstigten Dritten erkennbaren Weise zum Ausdruck kommt oder ihm bekannt ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 173/19h
Entscheidungstext OGH 17.09.2020 2 Ob 173/19h
- 2 Ob 222/25y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.01.2026 2 Ob 222/25y
Beisatz: Hier: Pflichtteilsrelevante Schenkungen an die Ehegattin des Erblassers, der mit seinen Kindern einen widerruflichen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag schloss, der später im Zuge der Errichtung eines Testaments aufgehoben wurde. (T1)
Schlagworte
Schlagworte: Vertrag zu Gunsten Dritter; Widerruf; Abänderung; Wirksamkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133352
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026
Dokumentnummer
JJR_20200917_OGH0002_0020OB00173_19H0000_001