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Rechtssatz RS0133352

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133352

Geschäftszahl

2Ob173/19h; 2Ob222/25y

Entscheidungsdatum

20.01.2026

Rechtssatz

Der Versprechensempfänger und der Versprechende können den Anspruch des Dritten von vornherein als widerruflich und/oder abänderbar ausgestalten. Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung ist nicht davon abhängig, dass der diesbezügliche Wille der Vertragsteile in einer für den begünstigten Dritten erkennbaren Weise zum Ausdruck kommt oder ihm bekannt ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 173/19h
    Entscheidungstext OGH 17.09.2020 2 Ob 173/19h
  • 2 Ob 222/25y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.01.2026 2 Ob 222/25y
    Beisatz: Hier: Pflichtteilsrelevante Schenkungen an die Ehegattin des Erblassers, der mit seinen Kindern einen widerruflichen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag schloss, der später im Zuge der Errichtung eines Testaments aufgehoben wurde. (T1)

Schlagworte

Schlagworte: Vertrag zu Gunsten Dritter; Widerruf; Abänderung; Wirksamkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133352

Im RIS seit

30.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026

Dokumentnummer

JJR_20200917_OGH0002_0020OB00173_19H0000_001