Rechtssatz RS0017143
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017143
Entscheidungsdatum
20.01.2026
Rechtssatz
Von der zugunsten des Dritten getroffenen Vereinbarung kann keiner der übrigen Vertragspartner ohne dessen Zustimmung abgehen und die Rechte des aus dem Vertrag zu Gunsten Dritter unmittelbar Berechtigten werden auch durch den Konkurs nicht berührt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 689/79
Entscheidungstext OGH 14.02.1980 7 Ob 689/79
Veröff: SZ 53/25
- 2 Ob 222/25y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.01.2026 2 Ob 222/25y
Beisatz: Hier: Pflichtteilsrelevante Schenkungen an die Ehegattin des Erblassers, der mit seinen Kindern einen widerruflichen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag schloss, der später im Zuge der Errichtung eines Testaments aufgehoben wurde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017143
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19800214_OGH0002_0070OB00689_7900000_002