Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Revisionswerber ist beizupflichten, daß die zwischen der Wohnungsbaugesellschaft und der Gemeinschuldnerin geschlossene Vereinbarung entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes keine kumulative Schuldübernahme im Sinne des § 1406 Abs. 2 ABGB darstellt, weil es die Wohnungsbaugesellschaft nur übernahm, im Rahmen der von der Gemeinschuldnerin zu legenden Rechnung den auf die Stahllieferungen der Klägerin entfallenden Teilbetrag unmittelbar an die Revisionsgegnerin zu zahlen. So hat auch die Klägerin die Mitteilung der Wohnungsbaugesellschaft verstanden. Nichts spricht jedoch dafür, daß die Wohnungsbaugesellschaft der Schuldverpflichtung der Gemeinschuldnerin beitreten und damit eine in ihrem Fortbestand und Umfang einerseits gegenüber der Verpflichtung der Gemeinschuldnerin selbständige Verpflichtung eingehen wollte, die sie andererseits unabhängig von der eigenen Schuld an die Gemeinschuldnerin und den etwa in diesem Schuldverhältnis bestehenden Einwendungen hätte erfüllen müssen. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers geht die getroffene Vereinbarung aber auch über eine bloße Erfüllungsübernahme im Sinne des § 1404 ABGB hinaus, womit die Wohnungsbaugesellschaft der Gemeinschuldnerin nur versprochen hätte, eine dieser obliegenden Leistung an deren Gläubiger (die Klägerin) zu bewirken, ohne daß dem Gläubiger daraus ein unmittelbares Recht erwachsen wäre (§ 1404 Satz 2 ABGB). Denn der Sinn der Vereinbarung lag, wie die Wohnungsbaugesellschaft der Klägerin ausdrücklich bestätigte, darin, daß die Zahlung der eigenen Schuld an die Gemeinschuldnerin, soweit darin die Stahllieferungen der Klägerin enthalten waren, mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die Klägerin erbracht werden können. Die Revisionswerberin hat nie bestritten, daß diese Vertragsauslegung auch ihrem, auf die Sicherung der Klägerin als Voraussetzung für den Erhalt weiterer Lieferungen abzielenden Willen entsprach. Damit hat allerdings die Wohnungsbaugesellschaft zunächst im Innenverhältnis die Erfüllung der ihrem eigenen Gläubiger (der Gemeinschuldnerin) gegenüber dessen Gläubiger (der Klägerin) obliegenden Leistung versprochen (§ 1404 ABGB), und zugleich hat die Gemeinschuldnerin in dem bezeichneten Teilumfang die Wohnungsbaugesellschaft zur Zahlung der künftig entstehenden Schuld unmittelbar an die Klägerin beauftragt und ermächtigt. Die Vereinbarung beschränkte sich aber nicht auf das Innenverhältnis zwischen der Gemeinschuldnerin und der Wohnungsbaugesellschaft. Vielmehr erzeugte sie, zumal die von der Wohnungsbaugesellschaft vorgenommene Verständigung der Klägerin dazu diente, die weiteren Stahllieferungen an die Gemeinschuldnerin sicherzustellen, Wirkungen auch im Außenverhältnis. Selbst wenn die Vereinbarung zwischen der Gemeinschuldnerin und der Wohnungsbaugesellschaft mangels eines unmittelbaren Austausches von Willenserklärungen zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin nicht als dreiseitiger Vertrag angesehen werden sollte, war sie nach ihrem Zweck ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 881 Abs. 2 ABGB, zumal die von der Beklagten versprochene Leistung hauptsächlich dem Dritten (der Klägerin) zum Vorteil gereichen sollte (vgl. EvBl. 1974/220). Auf diese Weise ist nach der im Ergebnis zutreffenden Rechtsansicht der Vorinstanzen der Revisionsgegnerin sowohl von der Gemeinschuldnerin als auch von der Wohnungsbaugesellschaft das Recht eingeräumt worden, die unmittelbare Bezahlung der von der Gemeinschuldnerin auszustellenden Rechnungen von der Wohnungsbaugesellschaft in jenem Maß zu fordern, in dem diese Rechnungen sozusagen als Durchgangsposten die Stahllieferungen der Klägerin enthielten. Ob die Abklärung dieses Vertragsinhaltes im Schriftwechsel überdies einen Vertrag zwischen der Klägerin und der Wohnungsbaugesellschaft oder bloß ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben darstellt, kann mangels Rechtserheblichkeit offen bleiben.Dem Revisionswerber ist beizupflichten, daß die zwischen der Wohnungsbaugesellschaft und der Gemeinschuldnerin geschlossene Vereinbarung entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes keine kumulative Schuldübernahme im Sinne des Paragraph 1406, Absatz 2, ABGB darstellt, weil es die Wohnungsbaugesellschaft nur übernahm, im Rahmen der von der Gemeinschuldnerin zu legenden Rechnung den auf die Stahllieferungen der Klägerin entfallenden Teilbetrag unmittelbar an die Revisionsgegnerin zu zahlen. So hat auch die Klägerin die Mitteilung der Wohnungsbaugesellschaft verstanden. Nichts spricht jedoch dafür, daß die Wohnungsbaugesellschaft der Schuldverpflichtung der Gemeinschuldnerin beitreten und damit eine in ihrem Fortbestand und Umfang einerseits gegenüber der Verpflichtung der Gemeinschuldnerin selbständige Verpflichtung eingehen wollte, die sie andererseits unabhängig von der eigenen Schuld an die Gemeinschuldnerin und den etwa in diesem Schuldverhältnis bestehenden Einwendungen hätte erfüllen müssen. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers geht die getroffene Vereinbarung aber auch über eine bloße Erfüllungsübernahme im Sinne des Paragraph 1404, ABGB hinaus, womit die Wohnungsbaugesellschaft der Gemeinschuldnerin nur versprochen hätte, eine dieser obliegenden Leistung an deren Gläubiger (die Klägerin) zu bewirken, ohne daß dem Gläubiger daraus ein unmittelbares Recht erwachsen wäre (Paragraph 1404, Satz 2 ABGB). Denn der Sinn der Vereinbarung lag, wie die Wohnungsbaugesellschaft der Klägerin ausdrücklich bestätigte, darin, daß die Zahlung der eigenen Schuld an die Gemeinschuldnerin, soweit darin die Stahllieferungen der Klägerin enthalten waren, mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die Klägerin erbracht werden können. Die Revisionswerberin hat nie bestritten, daß diese Vertragsauslegung auch ihrem, auf die Sicherung der Klägerin als Voraussetzung für den Erhalt weiterer Lieferungen abzielenden Willen entsprach. Damit hat allerdings die Wohnungsbaugesellschaft zunächst im Innenverhältnis die Erfüllung der ihrem eigenen Gläubiger (der Gemeinschuldnerin) gegenüber dessen Gläubiger (der Klägerin) obliegenden Leistung versprochen (Paragraph 1404, ABGB), und zugleich hat die Gemeinschuldnerin in dem bezeichneten Teilumfang die Wohnungsbaugesellschaft zur Zahlung der künftig entstehenden Schuld unmittelbar an die Klägerin beauftragt und ermächtigt. Die Vereinbarung beschränkte sich aber nicht auf das Innenverhältnis zwischen der Gemeinschuldnerin und der Wohnungsbaugesellschaft. Vielmehr erzeugte sie, zumal die von der Wohnungsbaugesellschaft vorgenommene Verständigung der Klägerin dazu diente, die weiteren Stahllieferungen an die Gemeinschuldnerin sicherzustellen, Wirkungen auch im Außenverhältnis. Selbst wenn die Vereinbarung zwischen der Gemeinschuldnerin und der Wohnungsbaugesellschaft mangels eines unmittelbaren Austausches von Willenserklärungen zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin nicht als dreiseitiger Vertrag angesehen werden sollte, war sie nach ihrem Zweck ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des Paragraph 881, Absatz 2, ABGB, zumal die von der Beklagten versprochene Leistung hauptsächlich dem Dritten (der Klägerin) zum Vorteil gereichen sollte vergleiche EvBl. 1974/220). Auf diese Weise ist nach der im Ergebnis zutreffenden Rechtsansicht der Vorinstanzen der Revisionsgegnerin sowohl von der Gemeinschuldnerin als auch von der Wohnungsbaugesellschaft das Recht eingeräumt worden, die unmittelbare Bezahlung der von der Gemeinschuldnerin auszustellenden Rechnungen von der Wohnungsbaugesellschaft in jenem Maß zu fordern, in dem diese Rechnungen sozusagen als Durchgangsposten die Stahllieferungen der Klägerin enthielten. Ob die Abklärung dieses Vertragsinhaltes im Schriftwechsel überdies einen Vertrag zwischen der Klägerin und der Wohnungsbaugesellschaft oder bloß ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben darstellt, kann mangels Rechtserheblichkeit offen bleiben.
Von der zugunsten der Klägerin getroffenen Vereinbarung konnte keiner der übrigen Vertragspartner ohne ihre Zustimmung abgehen (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 227; EvBl. 1971/35 u. a.). Vielmehr war die Gemeinschuldnerin verpflichtet, die erhaltenen Stahllieferungen auf die vereinbarte Weise an die Wohnungsbaugesellschaft weiterzuverrechnen, und die letztere konnte nicht mehr schuldbefreiend an die Gemeinschuldnerin leisten. Die Verzögerung der Zusendung der ohnehin noch am 30. April 1977 ausgestellten Monatsabrechnung der Klägerin um nur wenige Tage fällt dabei nicht ins Gewicht. Bei dieser Rechtslage steht der von der Wohnungsbaugesellschaft erlegte Klagsbetrag der Klägerin zu, weil die Rechte des aus dem Vertrag zu Gunsten Dritter unmittelbar Berechtigten durch den Konkurs nicht berührt werden (Bartsch - Pollak I, 17, II, 116; SZ 27/260). Entgegen der Meinung der Parteien und der Vorinstanzen handelt es sich dabei allerdings nicht um einen Absonderungsanspruch (weil es nicht um eine vorzugsweise Befriedigung aus einer zur Masse gehörigen Sache geht), sondern um einen Aussonderungsanspruch im Sinne des § 44 Abs. 1 KO, soferne der strittige Anspruch überhaupt nach § 1 Abs. 1 KO zur Konkursmasse (lst- Masse) gezählt werden kann.Von der zugunsten der Klägerin getroffenen Vereinbarung konnte keiner der übrigen Vertragspartner ohne ihre Zustimmung abgehen (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 227; EvBl. 1971/35 u. a.). Vielmehr war die Gemeinschuldnerin verpflichtet, die erhaltenen Stahllieferungen auf die vereinbarte Weise an die Wohnungsbaugesellschaft weiterzuverrechnen, und die letztere konnte nicht mehr schuldbefreiend an die Gemeinschuldnerin leisten. Die Verzögerung der Zusendung der ohnehin noch am 30. April 1977 ausgestellten Monatsabrechnung der Klägerin um nur wenige Tage fällt dabei nicht ins Gewicht. Bei dieser Rechtslage steht der von der Wohnungsbaugesellschaft erlegte Klagsbetrag der Klägerin zu, weil die Rechte des aus dem Vertrag zu Gunsten Dritter unmittelbar Berechtigten durch den Konkurs nicht berührt werden (Bartsch - Pollak römisch eins, 17, römisch zwei, 116; SZ 27/260). Entgegen der Meinung der Parteien und der Vorinstanzen handelt es sich dabei allerdings nicht um einen Absonderungsanspruch (weil es nicht um eine vorzugsweise Befriedigung aus einer zur Masse gehörigen Sache geht), sondern um einen Aussonderungsanspruch im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, KO, soferne der strittige Anspruch überhaupt nach Paragraph eins, Absatz eins, KO zur Konkursmasse (lst- Masse) gezählt werden kann.
Infolge der in der Begründung abweichenden Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes kommt den vom Berufungsgericht beiseite geschobenen Anfechtungstatbeständen nach den §§ 29 ff. KO, die der Erstrichter mit eingehender Begründung verneint hat, wieder rechtliche Bedeutung zu. Da das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz zur Prüfung der Tatfragen berufen bleibt, sind auch hier nur die Rechtsfragen zu beurteilen.Infolge der in der Begründung abweichenden Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes kommt den vom Berufungsgericht beiseite geschobenen Anfechtungstatbeständen nach den Paragraphen 29, ff. KO, die der Erstrichter mit eingehender Begründung verneint hat, wieder rechtliche Bedeutung zu. Da das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz zur Prüfung der Tatfragen berufen bleibt, sind auch hier nur die Rechtsfragen zu beurteilen.
Auf die Anfechtungstatbestände der §§ 28, 30 und 31 Abs. 1 Z. 2 erster Fall KO kommt der Revisionswerber im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zurück. Es genügt deshalb, insoweit auf die zutreffende Ansicht des Erstrichters zu verweisen. Somit kommt nur noch der Anfechtungstatbestand des § 31 Abs. 1 Z. 2 zweiter Fall KO wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit in Betracht. Insoweit widerspricht allerdings die Meinung des Erstrichters, daß das angefochtene Rechtsgeschäft für die Konkursgläubiger nachteilig sein und demnach die Anfechtung zur Befriedigung gerade dieser Gläubigergruppe tauglich sein müsse, der neueren Rechtsprechung des OGH. Danach genügt es, wenn die an die allgemeine Konkursmasse zurückzuzahlenden Beträge auch nur zur Befriedigung der Massegläubiger beitragen (SZ 45/57 u. a.). Das Erstgericht hat aber unbekämpft festgestellt, daß der Klägerin eine allfällige Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin vor der Konkurseröffnung überhaupt nicht bekannt war; und es hat auch die Rechtsfrage (SZ 40/146 u. v. a.), ob ihr die Zahlungsunfähigkeit bekannt sein mußte, zutreffend verneint. Den von der Mängelrüge aufgezeigten Umständen kommt nämlich keine Bedeutung zu. Der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit ist irrelevant, wenn feststeht, daß sie nicht bekannt war; frühere Erklärungen der Wohnungsbaugesellschaft, daß eine Forderungsabtretung (?) nicht möglich sei, ändern nichts an der später getroffenen Vereinbarung; und der Zeitpunkt der Rechnungslegung für eine vorangegangene, ohnehin schon vorausbezahlte Lieferung der Klägerin ist ohne rechtliche Bedeutung. Die festgestellten Tatsachen aber lassen nach der zutreffenden rechtlichen Würdigung des Erstrichters den Schluß auf eine Kenntnis der Klägerin von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin nicht zu, zumal eine bloße Zahlungsstockung hinsichtlich der unbedeutenden ersten Lieferung nicht mit Zahlungsunfähigkeit gleichzusetzen ist (Bartsch - Pollak[8] I, 199, 211 f. II 59 ff.) und die Gemeinschuldnerin die zweite Lieferung sogar voll vorauszahlte.Auf die Anfechtungstatbestände der Paragraphen 28, 30 und 31 Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO kommt der Revisionswerber im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zurück. Es genügt deshalb, insoweit auf die zutreffende Ansicht des Erstrichters zu verweisen. Somit kommt nur noch der Anfechtungstatbestand des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit in Betracht. Insoweit widerspricht allerdings die Meinung des Erstrichters, daß das angefochtene Rechtsgeschäft für die Konkursgläubiger nachteilig sein und demnach die Anfechtung zur Befriedigung gerade dieser Gläubigergruppe tauglich sein müsse, der neueren Rechtsprechung des OGH. Danach genügt es, wenn die an die allgemeine Konkursmasse zurückzuzahlenden Beträge auch nur zur Befriedigung der Massegläubiger beitragen (SZ 45/57 u. a.). Das Erstgericht hat aber unbekämpft festgestellt, daß der Klägerin eine allfällige Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin vor der Konkurseröffnung überhaupt nicht bekannt war; und es hat auch die Rechtsfrage (SZ 40/146 u. v. a.), ob ihr die Zahlungsunfähigkeit bekannt sein mußte, zutreffend verneint. Den von der Mängelrüge aufgezeigten Umständen kommt nämlich keine Bedeutung zu. Der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit ist irrelevant, wenn feststeht, daß sie nicht bekannt war; frühere Erklärungen der Wohnungsbaugesellschaft, daß eine Forderungsabtretung (?) nicht möglich sei, ändern nichts an der später getroffenen Vereinbarung; und der Zeitpunkt der Rechnungslegung für eine vorangegangene, ohnehin schon vorausbezahlte Lieferung der Klägerin ist ohne rechtliche Bedeutung. Die festgestellten Tatsachen aber lassen nach der zutreffenden rechtlichen Würdigung des Erstrichters den Schluß auf eine Kenntnis der Klägerin von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin nicht zu, zumal eine bloße Zahlungsstockung hinsichtlich der unbedeutenden ersten Lieferung nicht mit Zahlungsunfähigkeit gleichzusetzen ist (Bartsch - Pollak[8] römisch eins, 199, 211 f. römisch zwei 59 ff.) und die Gemeinschuldnerin die zweite Lieferung sogar voll vorauszahlte.