Entscheidungsgründe:
Der am 1. April 1981 verstorbene Erich M*** war in dritter Ehe mit Marina M*** verheiratet und hinterließ drei Kinder: aus der ersten Ehe die Beklagte, aus der zweiten Ehe den Kläger und Dr. Lieselotte F***.
In seinem am 11. Dezember 1976 errichteten, eigenhändig geschriebenen Letzten Willen ordnete Erich M*** an, daß österreichisches materielles Erbrecht zur Anwendung zu kommen habe, setzte seine Frau Marina M*** zur Alleinerbin ein und verfügte weiters:
"3) Meine Kinder Lore, Lieselotte und Bernhard ... setze ich auf den Pflichtteil. Alle Schenkungen, die ich ihnen zugewendet habe und künftig noch machen sollte, sind auf ihren Pflichtteil anzurechnen.
a) Dies gilt insbesondere hinsichtlich der meinem Sohn Bernhard gemachten Zuwendungen von Schweizer Franken 20.000,-- und Schweizer Franken 10.000,-- und der ihm für den Fall meines Todes übertragenen 30 (dreißig) Aktien der M*** H*** S.A., das sind ein Viertel des gesamten Aktienkapitals.
b) Dies gilt hinsichtlich meiner Tochter Lore insbesondere für die ihr anläßlich ihrer Vermählung zugewendeten DM 30.000,-- sowie für die ihr geschenkten Schweizer Franken 250.000,--,
c) hinsichtlich meiner Tochter Lieselotte für die ihr geschenkten Schweizer Franken 20.000,-- und Schweizer Franken 250.000,--.
4) Zur Entfertigung ihres Pflichtteilanspruches vermache ich meinen Kindern die nachfolgenden Vermögenswerte:
a) meinem Sohn Bernhard Schweizer Franken 500.000,-- (fünfhunderttausend), dies unter der Auflage, daß er der von ihm übernommenen Verpflichtung nachkommt, im Falle meines Ablebens 25 % des monatlichen Unterhaltsanspruches seiner Mutter zu leisten und diesbezüglich die Alleinerbin schad- und klaglos zu halten,
meiner Tochter Lore die beiden Häuser in Bremen, ...,
meiner Tochter Lieselotte das Haus in Oberneuland sowie das Grundstück in Verbier.
Meine Töchter Lore und Lieselotte verpflichte ich jedoch, an ihren Bruder Bernhard je Schweizer Franken 50.000,-- als Ausgleichszahlung zu leisten.
Sollte Widererwarten eines meiner Kinder durch das ihnen zugedachte Vermächtnis seinen Pflichtteilsanspruch als nicht voll gewährt betrachten und über das Vermächtnis hinaus Ansprüche stellen, soll ihm lediglich sein Pflichtteil in Barem ausbezahlt werden und das Vermächtnis als widerrufen und somit als verwirkt anzusehen sein."
Am 3. Oktober 1977 fügte der Erblasser der letztwilligen Verfügung folgenden Zusatz bei:
"Meinen letzten Willen vom 11. 12. 1976 ändere ich wie folgt:
4)c) soll es heißen: Meiner Tochter Lieselotte vermache ich das Haus in Oberneuland und einen Betrag von Sfr 350.000,-- in Worten dreihundertfünfzigtausend Schweizer Franken. Diese Änderung ist erforderlich, weil ich das ihr zugedachte Grundstück in Verbier verkauft habe."
Am 6. Juli 1978 ergänzte der Erblasser die letztwillige Verfügung wie folgt:
"Am 24. 12. 1977 habe ich meinem Sohn Bernhard M*** sfr 15.000 (i.W. fünfzehntausend) geschenkt. Ich verfüge hiemit, daß dieser Betrag auf seinen Pflichtteil anzurechnen ist".
Am 22. August 1978 schlossen der Erblasser und der Kläger in Notariatsaktsform folgenden Vertrag:
"Präambel:
Herr Generalkonsul Erich M*** hat seinem Sohn, Herrn Konsul Bernhard M*** unentgeltliche Zuwendungen, insbesondere sfr.
20.000,-- (i.W......), sfr. 10.000,-- (i.W.....), am
24. Dezember 1977 weitere sfr. 15.000,-- (i.W.....) und am
17. Mai 1978 sfr. 125.000,-- (i.W.....), gemacht; des weiteren mit
Notariatsakt vom 23. Jänner 1973 ... mit Schenkungsvertrag auf den
Todesfall 30 (i.W....) Aktien der M*** H*** S.A. mit dem
Sitz in Genf, a sfr. 1.000,-- (i.W.....) übertragen.
Bei sämtlichen dieser unentgeltlichen Zuwendungen hat er
ausdrücklich deren Anrechnung auf den Pflichtteilsanspruch des
Begünstigten verfügt.
I.
Herr Konsul Bernhard M*** ... erklärt hiemit rechtverbindlich,
auf sein Pflichtteilsrecht nach seinem Vater, Generalkonsul Erich
M***, ihm gegenüber für sich und seine Nachkommen im Voraus gegen
Bezahlung eines Betrages von sfr. 360.000,-- (i.W......) unter
ausdrücklichem Vorbehalt seines gesetzlichen Erbrechtes zu
verzichten. Dieser Verzicht beschränkt sich sohin ausdrücklich auf
sein Pflichtteilsrecht.
II.... "
Der Kläger begehrte von der Beklagten 50.000,-- sFr. s.A. auf Grund des dargestellten - unbestrittenen - Sachverhaltes mit der weiteren Behauptung, er habe das ihm gemäß Punkt 4)a) des Letzten Willens zugedachte Legat nicht in Anspruch genommen, dennoch aber die ihm auferlegte Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Mutter erfüllt. Der Verzicht des Klägers beziehe sich nur auf sein Pflichtteilsrecht, nicht aber auf die ihm vom Erblasser zu Lasten der Schwestern ausgesetzten Unterlegate.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und trug im wesentlichen vor, daß die ihr und ihrer Schwester aufgetragenen Ausgleichszahlungen ausschließlich zur Entfertigung des Pflichtteilsanspruches des Klägers dienen sollten. Durch den Pflichtteilsverzicht seien die Unterlegate hinfällig. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es traf noch folgende wesentliche Feststellungen:
Die Mutter des Klägers, Maria M***-F***, sollte nach der Scheidung einen wertgesicherten monatlichen Unterhalt von 6.000 sFr. erhalten. Nach dem Tode Erich M*** sollten 75 % dieses Unterhaltsbetrages aus der Verlassenschaft, 25 % nach einer Vereinbarung zwischen Erich M*** und dem Kläger von diesem geleistet werden. Der Kläger übernahm diese Verpflichtung im Zusammenhang mit den ihm auf den Todesfall seines Vaters geschenkten 30 Aktien der M*** H*** S.A., deren Wert strittig ist, weil sie nicht an der Börse gehandelt werden. Im Zuge der vermögensrechtlichen Bereinigung anläßlich der Scheidung der zweiten Ehe Erich M*** flossen seinen beiden Töchtern die in seinem letzten Willen erwähnten je 250.000,-- sFr. zu. Nach seiner dritten Eheschließung wollte Erich M*** seine Kinder zur Sicherung der erbrechtlichen Ansprüche seiner dritten Ehegattin auf den Pflichtteil setzen und von ihnen - nach Entfertigung ihrer Pflichtteilsansprüche - sogar diesbezügliche Verzichtserklärungen erhalten. Nach Beratung durch seinen langjährigen Rechtsfreund, Rechtsanwalt Dr. L***, errichtete Erich M*** dann das Testament vom 11. Dezember 1976. Auf seine Veranlassung wurde auch der Notariatsakt vom 22. August 1978 geschlossen. Die dazu führenden Vorgespräche führte der Kläger nicht direkt mit seinem Vater, sondern mit Dr. Erwin L***. Dabei war von der letztwilligen Verpflichtung der Schwestern des Klägers, diesem Ausgleichszahlungen von je 50.000,-- sFr. zu leisten, keine Rede. Der Kläger erfuhr von dieser Bestimmung erst bei der Testamentseröffnung. Bei der Testamentseröffnung am 11. April 1981 in der Kanzlei des Dr. Erwin L*** waren die Witwe und die drei Kinder Erich M*** anwesend. Als Dr. Erwin L*** die Verpflichtung der Schwestern des Klägers zu Ausgleichszahlungen an diesen verlesen hatte, fragte die Beklagte den Kläger sinngemäß, ob sie ihm das gleich zahlen müsse. Der Kläger verneinte dies, offenbar deshalb, weil die Verlassenschaft noch nicht eingeantwortet war. Dr. Erwin L*** erklärte dabei nicht, daß diese Sublegate seiner Ansicht nach nicht zu zahlen seien, weil sie durch den Pflichtteilsverzichtsvertrag des Klägers hinfällig geworden seien. Dr. Erwin L*** äußerte sich in diesem Sinne gegenüber den Parteien auch nicht vor seinem an Rechtsanwalt DDr. Georg B*** gerichteten Brief vom 1. Februar 1984. Dr. Lieselotte F*** zahlte dem Kläger ohne Klageandrohung und ohne Rechtsstreit 50.000,-- sFr. Der Kläger führte mit der Witwe seines Vaters drei Zivilprozesse. Der letzte endete mit einem Vergleich. Darnach wurde die Witwe Erich M*** Alleinaktionärin der M*** H*** S.A., aus der die Konstruktionsfirmen ausgegliedert wurden und in den Besitz des Klägers übergingen.
Nach der Rechtsmeinung des Erstgerichtes folgt aus dem Notariatsakt noch nicht zwingend, daß die den Schwestern des Klägers zu dessen Gunsten auferlegten Sublegate hinfällig geworden seien. Es sei dem Erblasser freigestanden, dem Kläger letztwillig über den Pflichtteilsanspruch hinausgehende Zuwendungen zu machen. Wäre der Erblasser der Ansicht der Beklagten gewesen, hätte er dies leicht im Notariatsakt oder in einem Testamentsnachtrag zum Ausdruck bringen können. Die Urkundenlage spreche daher eindeutig für den Kläger. Letztwillige Verfügungen seien zwar nach dem erforschbaren Willen des Erblassers auszulegen. Der diesbezüglich beweispflichtigen Beklagten sei es aber nicht gelungen, diese Auffassung vom wahren Willen des Erblassers zu beweisen. Blieben Zweifel am Willen des Erblassers, dann sei der durch den klaren Wortlaut des Letzten Willens gedeckten Interpretation der Vorzug zu geben. Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil durch Abweisung des Klagebegehrens ab und führte aus:
Ein Verzicht auf den Erb- oder Pflichtteil umfasse zwar im Zweifel nicht ein Vermächtnis, doch gelte diesbezüglich die Auslegungsregel des § 914 ABGB. Darnach habe das Gericht den Vertragsinhalt zu erforschen und nicht zu ergänzen und zu verbessern. Dazu komme, daß bei Vermächtnissen die Worte nach § 655 Satz 1 ABGB in ihrer gewöhnlichen Bedeutung genommen und die Anordnung in ihrem Zusammenhang beurteilt werden müsse. Im vorliegenden Fall sei allein der Wortlaut der Urkunden für die Auslegung maßgeblich. Dieser spreche klar gegen den Kläger. Ein ausdrücklich genannter Grund für die Anordnung der Sublegate sei gewesen, daß der Erblasser alle drei Kinder gleichmäßig habe bedenken und damit entfertigen wollen. Bei Mitberücksichtigung der Präambel des Notariatsaktes könne kein Zweifel daran bestehen, daß der Kläger durch diesen Vertrag endgültig abgefunden worden sei und die Sublegate, die nach der ausdrücklichen Anordnung eine Ausgleichszahlung darstellten, hinfällig geworden seien. In seiner nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO zulässigen Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache beantragt der Kläger die Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung durch Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz, allenfalls die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht oder Erstgericht.Ein Verzicht auf den Erb- oder Pflichtteil umfasse zwar im Zweifel nicht ein Vermächtnis, doch gelte diesbezüglich die Auslegungsregel des Paragraph 914, ABGB. Darnach habe das Gericht den Vertragsinhalt zu erforschen und nicht zu ergänzen und zu verbessern. Dazu komme, daß bei Vermächtnissen die Worte nach Paragraph 655, Satz 1 ABGB in ihrer gewöhnlichen Bedeutung genommen und die Anordnung in ihrem Zusammenhang beurteilt werden müsse. Im vorliegenden Fall sei allein der Wortlaut der Urkunden für die Auslegung maßgeblich. Dieser spreche klar gegen den Kläger. Ein ausdrücklich genannter Grund für die Anordnung der Sublegate sei gewesen, daß der Erblasser alle drei Kinder gleichmäßig habe bedenken und damit entfertigen wollen. Bei Mitberücksichtigung der Präambel des Notariatsaktes könne kein Zweifel daran bestehen, daß der Kläger durch diesen Vertrag endgültig abgefunden worden sei und die Sublegate, die nach der ausdrücklichen Anordnung eine Ausgleichszahlung darstellten, hinfällig geworden seien. In seiner nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässigen Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache beantragt der Kläger die Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung durch Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz, allenfalls die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht oder Erstgericht.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.