Das Berufungsgericht hielt, wie aus seiner Begründung hervorgeht, die
Berufung des Beklagten gegen das Zwischenurteil des Erstgerichtes
"größtenteils" (Seite 9) bzw "ganz überwiegend" (Seite 17) für
berechtigt, unterließ aber, wie bereits oben dargestellt, in seinem
Spruch formell die Abweisung eines Mehrbegehrens, die zwar nicht mit
Zwischenurteil nach § 393 Abs 1 ZPO, wohl aber mit Teilurteil nach §
391 Abs 1 ZPO hätte erfolgen können. Der formelle Mangel dieses
Spruches wurde jedoch von den Parteien in ihren Rechtsmittelschriften
nicht gerügt, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
Zunächst ist der vom Beklagten in seiner Revisionsbeantwortung nach
wie vor vertretenen Ansicht, dass eine bindende Entscheidung über die
Eigenschaft der Klägerin als (bloße) Vermächtnisnehmerin vorliege,
entgegenzuhalten: Da sich die materielle Rechtskraft gerichtlicher
Entscheidungen nur auf die damit festgestellte Rechtsfolge bezieht,
werden Entscheidungselemente, das sind die logischen Voraussetzungen
und Folgen des Urteiles - isoliert betrachtet - nicht von der
Rechtskraft erfasst. Zu diesen Entscheidungselementen gehört auch die
Beurteilung von Vorfragen, soweit sie nicht auf Grund eines
Zwischenfeststellungsantrages gemäß §§ 236, 259 ZPO zur Hauptfrage
eines Feststellungsurteiles gemacht werden (Rechberger in Rechberger,
ZPO2 § 411 Rz 10 mwN). Für die im Verlassenschaftsverfahren zu
klärende Frage, ob die Klägerin in dieses Verfahren einzubeziehen,
ein Pflichtteilsausweis vorzulegen und auf Grund ihres Antrages eine
Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses zu erfolgen habe,
stellte die Frage, ob sie als Noterbin oder (bloß)
Vermächtnisnehmerin zu qualifizieren sei, eine Vorfrage dar, sodass
die dort ergangenen Entscheidungen über ihre diesbezüglichen Anträge
schon deshalb keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren entfalten können. Die hier (im Revisionsverfahren noch) strittige Frage, ob der Klägerin ein Schenkungspflichtteil zusteht, blieb im Verlassenschaftsverfahren unerörtert.
Dennoch ist die Revision unberechtigt.
Der Erbverzicht ist nicht einseitig widerruflich (Welser in Rummel ABGB I3 § 551 Rz 4 mwN). Dass der Erbverzicht der Klägerin im Einvernehmen mit der Erblasserin widerrufen worden wäre, wurde nicht vorgebracht. Wie aber schon die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung ausgeführt haben, hindert der Erbverzichtsvertrag, in dem ein Noterbe auf sein gesetzliches Erbrecht und seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet hat, den Erblasser nicht, den Verzichtenden trotzdem zu bedenken. Der Erbverzicht berührt nur das Anwartschaftsrecht des Erben auf die Erbschaft, nicht aber seine Erbfähigkeit, weshalb er - unabhängig von einem Widerruf des Erbverzichtes - auf Grund einer letztwilligen Verfügung erben kann (8 Ob 158/66 = JBl 1966, 616; RIS-Justiz RS0012321; Hofmann-Wellenhof, Erbverzicht und Ausschlagung der Erbschaft aus zivilrechtlicher Sicht, NZ 1984, 17; Welser aaO Rz 5). Der Erblasser kann den Pflichtteil in jeder beliebigen Gestalt hinterlassen (§ 774 ABGB): Als Erbteil, als Vermächtnis oder durch Schenkung auf den Todesfall. Auch ein gesetzlicher Erbteil kommt in Betracht, wenn der Erblasser absichtlich nicht über den ganzen Nachlass verfügt hat. Der Erblasser kann den Noterben den Pflichtteil auch ausdrücklich als solchen zuwenden. Pflichtteilsberechtigt sind die in § 762 ABGB genannten Personen. Zudem muss eine konkrete Pflichtteilsberechtigung vorliegen; nur jene Personen haben ein Pflichtteilsrecht, die nach dem Erblasser tatsächlich auf Grund des Gesetzes berufen worden wären, wenn er nicht testiert hätte. Kein Pflichtteilsrecht haben daher Verwandte, die auf das Erbrecht (den Pflichtteil) verzichtet haben (Welser in Koziol/Welser12 II 504 f mwN; Umlauft, Die Anrechnung von Schenkungen und Vorempfängen im Erb- und Pflichtteilsrecht 218 f; RIS-Justiz RS0012855). Diese Ansicht ist auch in Deutschland herrschend (Frank in Münchener Komm z BGB3 § 2303 Rz 7; Johannsen in BGB-RGRK § 2303 Rz 10; Palandt BGB § 2346 Rz 4). Dies gilt insbesondere für den Pflichtteilsergänzungsanspruch infolge Schenkungen (Eccher in Schwimann2 § 785 ABGB Rz 11, 12). Die deutsche Lehre spricht in diesem Zusammenhang zwar teils von "abstrakt" Pflichtteilsberechtigten, meint aber dasselbe (Dieckmann in Soergel, Komm z BGB12 § 2325 Rz 1). Auf das Gesetz kann sich daher die Klägerin bei Geltendmachung ihres Pflichtteilsergänzungsanspruches nicht berufen.Der Erbverzicht ist nicht einseitig widerruflich (Welser in Rummel ABGB I3 Paragraph 551, Rz 4 mwN). Dass der Erbverzicht der Klägerin im Einvernehmen mit der Erblasserin widerrufen worden wäre, wurde nicht vorgebracht. Wie aber schon die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung ausgeführt haben, hindert der Erbverzichtsvertrag, in dem ein Noterbe auf sein gesetzliches Erbrecht und seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet hat, den Erblasser nicht, den Verzichtenden trotzdem zu bedenken. Der Erbverzicht berührt nur das Anwartschaftsrecht des Erben auf die Erbschaft, nicht aber seine Erbfähigkeit, weshalb er - unabhängig von einem Widerruf des Erbverzichtes - auf Grund einer letztwilligen Verfügung erben kann (8 Ob 158/66 = JBl 1966, 616; RIS-Justiz RS0012321; Hofmann-Wellenhof, Erbverzicht und Ausschlagung der Erbschaft aus zivilrechtlicher Sicht, NZ 1984, 17; Welser aaO Rz 5). Der Erblasser kann den Pflichtteil in jeder beliebigen Gestalt hinterlassen (Paragraph 774, ABGB): Als Erbteil, als Vermächtnis oder durch Schenkung auf den Todesfall. Auch ein gesetzlicher Erbteil kommt in Betracht, wenn der Erblasser absichtlich nicht über den ganzen Nachlass verfügt hat. Der Erblasser kann den Noterben den Pflichtteil auch ausdrücklich als solchen zuwenden. Pflichtteilsberechtigt sind die in Paragraph 762, ABGB genannten Personen. Zudem muss eine konkrete Pflichtteilsberechtigung vorliegen; nur jene Personen haben ein Pflichtteilsrecht, die nach dem Erblasser tatsächlich auf Grund des Gesetzes berufen worden wären, wenn er nicht testiert hätte. Kein Pflichtteilsrecht haben daher Verwandte, die auf das Erbrecht (den Pflichtteil) verzichtet haben (Welser in Koziol/Welser12 römisch zwei 504 f mwN; Umlauft, Die Anrechnung von Schenkungen und Vorempfängen im Erb- und Pflichtteilsrecht 218 f; RIS-Justiz RS0012855). Diese Ansicht ist auch in Deutschland herrschend (Frank in Münchener Komm z BGB3 Paragraph 2303, Rz 7; Johannsen in BGB-RGRK Paragraph 2303, Rz 10; Palandt BGB Paragraph 2346, Rz 4). Dies gilt insbesondere für den Pflichtteilsergänzungsanspruch infolge Schenkungen (Eccher in Schwimann2 Paragraph 785, ABGB Rz 11, 12). Die deutsche Lehre spricht in diesem Zusammenhang zwar teils von "abstrakt" Pflichtteilsberechtigten, meint aber dasselbe (Dieckmann in Soergel, Komm z BGB12 Paragraph 2325, Rz 1). Auf das Gesetz kann sich daher die Klägerin bei Geltendmachung ihres Pflichtteilsergänzungsanspruches nicht berufen.
Ordnet der Erblasser an, ein Noterbe solle "bloß den Pflichtteil erhalten", "auf den Pflichtteil beschränkt (gesetzt) seien" oder ähnliches, ohne dies näher zu erläutern, so ist durch Auslegung zu klären, was gemeint ist (Welser in Rummel ABGB I3 § 774 Rz 5). Ob bei einer derartigen letztwilligen Verweisung auf den Pflichtteil zu diesem auch der Schenkungspflichtteil gehört, hängt vom Willen des Erblassers ab. Auch der Schenkungspflichtteil kann letztwillig hinterlassen sein (Eccher in Schwimann, ABGB2 § 774 Rz 8, § 785 Rz 11; SZ 54/23; 3 Ob 223/99m). Da im Revisionsverfahren nur mehr strittig ist, ob über den Reinnachlass hinaus an den Beklagten erfolgte Schenkungen im Sinn des § 951 Abs 1 ABGB zur Pflichtteilserhöhung der Klägerin heranzuziehen sind, stellt sich daher hier primär die Frage, ob die letztwillige Anordnung der Erblasserin eine solche Auslegung überhaupt zulässt. Dies ist jedoch zu verneinen. Dass die Erblasserin der Klägerin - neben den konkret angeführten Legaten - nur den nach der Gesetzeslage unabdingbaren Anspruch zubilligen wollte, ergibt sich einerseits aus der Einsetzung des Beklagten "als Universalerben des gesamten Vermögens", andererseits aus der Formulierung, die Klägerin auf den gesetzlichen Pflichtteil zu setzen, wobei alle in Frage kommenden Zuwendungen der Erblasserin (Schenkungen und unter einem vermachte Legate) einzubeziehen seien, sowie insbesondere aus dem Zusammenhang dieser Anordnungen mit dem seinerzeitigen Erbverzichtsvertrag. Hätte die Erblasserin der Klägerin trotz dieses Verzichtes den gesetzlichen Pflichtteil einschließlich des Schenkungspflichtteiles zukommen lassen und sogar den Beklagten veranlassen wollen, von ihm erhaltene Schenkungen an die Klägerin bei nicht zureichendem Nachlass (zumindest teilweise) herauszugeben, wäre zu erwarten gewesen, dass sie derartiges in ihrer letztwilligen Verfügung entsprechend deutlich anordnet. Dies ist umso eher zu unterstellen, weil sie vor einem Notar testiert hat, von dem sie eine entsprechende Hilfestellung zu einer klaren Formulierung ihres in diese Richtung zielenden Willens erlangen hätte können. Der Umstand, dass im keineswegs laienhaft formulierten, sondern von juristischer Fachkunde zeugenden Testament jegliche Bezugnahme auf den Erbverzichtsvertrag fehlt, wird mangels anderer Anhaltspunkte überhaupt nur plausibel, wenn man unterstellt, dass die Erblasserin den im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits 20 Jahre zurückliegenden Erbverzichtsvertrag vergessen oder gegenüber dem Notar, vor dem sie das Testament errichtete, nicht erwähnt hat, weil ihr dessen rechtliche Konsequenzen, nämlich dass sie ohne Rücksichtnahme auf gesetzliche Pflichtteilsregelungen über ihren Nachlass verfügen konnte, nicht (mehr) geläufig waren. Auch bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen ist auf den hypothetischen Willen des Erblassers abzustellen (vgl SZ 69/155). Es ist daher zu fragen, welche Anordnung die Erblasserin getroffen hätte, wäre ihr der Erbverzicht der Klägerin oder dessen rechtliche Folge bei Errichtung des Testamentes geläufig gewesen. Nach dem Text der gewählten Formulierungen ist naheliegend, dass sie ein Wiederaufleben der den Beklagten unter Umständen beträchtlich belastenden Pflichtteilsansprüche und insbesondere des Pflichtteilsergänzungsanspruches auf Grund der zu Lebzeiten an den Beklagten erfolgten Schenkungen ohne Notwendigkeit hiezu nicht anordnen wollte. Als Motive für einen gegen Abfindung des Noterben geschlossenen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages kommen seitens des Erblassers in Frage, dass er die Erbfolge vorweg regeln will, dass er auf zwingende Pflichtteilsregeln bei Erklärung seines letzten Willens nicht mehr Bedacht nehmen muss oder (und) dass er einen anderen Noterben begünstigen bzw von Pflichtteilsergänzungsansprüchen freihalten kann (vgl Hofmann-Wellenhof aaO). Dass die Erblasserin mit dem vorliegenden Erbverzichtsvertrag von vorneherein andere Motive als die aufgezeigten bezwecken oder nach Abschluss des Verzichtsvertrages von diesen als üblich zu unterstellenden Motiven aus bestimmten Gründen abgehen habe wollen, wurde nicht behauptet. Der Beweis, dass die Erblasserin der Klägerin trotz deren wirksamen Pflichtteilsverzichtes durch letztwillige Anordnung dennoch wiederum einen Pflichtteil einschließlich des Schenkungspflichtteiles zukommen lassen habe wollen, trifft nach der allgemeinen Beweislastregel - jede Partei trifft die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm (Rechberger in Rechberger ZPO2 vor § 266 ZPO Rz 11) - die Klägerin. Dieser Beweis ist ihr nicht gelungen. Denn für eine solche Annahme bieten die Feststellungen der Vorinstanzen keine Anhaltspunkte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Erblasserin die Anordnung pflichtteilsrechtlicher Grundsätze jedenfalls insoweit vermeiden wollte, als nach den gesetzlichen Bestimmungen neben dem Nachlasspflichtteil auch ein - über den Wert des Nachlasses hinausgehender - Schenkungspflichtteil verlangt werden kann. Damit erübrigt sich die Frage, ob ein Schenkungspflichtteil grundsätzlich auch demjenigen Noterben, dem der Pflichtteil als Vermächtnis ausgesetzt ist, zukommt und welche Auswirkungen die Abgabe einer bedingten Erbserklärung durch den Testamentserben und zugleich Beschenkten in einem solchen Zusammenhang auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch hat. Es geht hier nicht darum, dass der vom Erblasser testamentarisch (sei es als Erbe oder als Legatar) bedachte Noterbe nicht schlechter gestellt werden soll als jener, den der Erblasser überhaupt übergangen oder sogar unrechtmäßig enterbt hat, sodass auch ihm ein Anspruch auf den Schenkungspflichtteil zugebilligt werden soll, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Denn die Klägerin hat hier auf den Pflichtteil wirksam verzichtet und ist somit bereits aus dem Kreis der konkret Pflichtteilsberechtigten ausgeschieden. Wäre sie im Testament "übergangen" worden, stünde ihr keinesfalls ein Anspruch auf den Schenkungspflichtteil zu. Die Auslegung der letztwilligen Anordnung dahin, dass der Klägerin kein Schenkungspflichtteil zukommen solle, kann daher im vorliegenden Fall zu keinem Wertungswiderspruch führen. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Pflichtteilsergänzung zu Recht verneint und insoweit ihr Klagebegehren sinngemäß abgewiesen.Ordnet der Erblasser an, ein Noterbe solle "bloß den Pflichtteil erhalten", "auf den Pflichtteil beschränkt (gesetzt) seien" oder ähnliches, ohne dies näher zu erläutern, so ist durch Auslegung zu klären, was gemeint ist (Welser in Rummel ABGB I3 Paragraph 774, Rz 5). Ob bei einer derartigen letztwilligen Verweisung auf den Pflichtteil zu diesem auch der Schenkungspflichtteil gehört, hängt vom Willen des Erblassers ab. Auch der Schenkungspflichtteil kann letztwillig hinterlassen sein (Eccher in Schwimann, ABGB2 Paragraph 774, Rz 8, Paragraph 785, Rz 11; SZ 54/23; 3 Ob 223/99m). Da im Revisionsverfahren nur mehr strittig ist, ob über den Reinnachlass hinaus an den Beklagten erfolgte Schenkungen im Sinn des Paragraph 951, Absatz eins, ABGB zur Pflichtteilserhöhung der Klägerin heranzuziehen sind, stellt sich daher hier primär die Frage, ob die letztwillige Anordnung der Erblasserin eine solche Auslegung überhaupt zulässt. Dies ist jedoch zu verneinen. Dass die Erblasserin der Klägerin - neben den konkret angeführten Legaten - nur den nach der Gesetzeslage unabdingbaren Anspruch zubilligen wollte, ergibt sich einerseits aus der Einsetzung des Beklagten "als Universalerben des gesamten Vermögens", andererseits aus der Formulierung, die Klägerin auf den gesetzlichen Pflichtteil zu setzen, wobei alle in Frage kommenden Zuwendungen der Erblasserin (Schenkungen und unter einem vermachte Legate) einzubeziehen seien, sowie insbesondere aus dem Zusammenhang dieser Anordnungen mit dem seinerzeitigen Erbverzichtsvertrag. Hätte die Erblasserin der Klägerin trotz dieses Verzichtes den gesetzlichen Pflichtteil einschließlich des Schenkungspflichtteiles zukommen lassen und sogar den Beklagten veranlassen wollen, von ihm erhaltene Schenkungen an die Klägerin bei nicht zureichendem Nachlass (zumindest teilweise) herauszugeben, wäre zu erwarten gewesen, dass sie derartiges in ihrer letztwilligen Verfügung entsprechend deutlich anordnet. Dies ist umso eher zu unterstellen, weil sie vor einem Notar testiert hat, von dem sie eine entsprechende Hilfestellung zu einer klaren Formulierung ihres in diese Richtung zielenden Willens erlangen hätte können. Der Umstand, dass im keineswegs laienhaft formulierten, sondern von juristischer Fachkunde zeugenden Testament jegliche Bezugnahme auf den Erbverzichtsvertrag fehlt, wird mangels anderer Anhaltspunkte überhaupt nur plausibel, wenn man unterstellt, dass die Erblasserin den im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits 20 Jahre zurückliegenden Erbverzichtsvertrag vergessen oder gegenüber dem Notar, vor dem sie das Testament errichtete, nicht erwähnt hat, weil ihr dessen rechtliche Konsequenzen, nämlich dass sie ohne Rücksichtnahme auf gesetzliche Pflichtteilsregelungen über ihren Nachlass verfügen konnte, nicht (mehr) geläufig waren. Auch bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen ist auf den hypothetischen Willen des Erblassers abzustellen vergleiche SZ 69/155). Es ist daher zu fragen, welche Anordnung die Erblasserin getroffen hätte, wäre ihr der Erbverzicht der Klägerin oder dessen rechtliche Folge bei Errichtung des Testamentes geläufig gewesen. Nach dem Text der gewählten Formulierungen ist naheliegend, dass sie ein Wiederaufleben der den Beklagten unter Umständen beträchtlich belastenden Pflichtteilsansprüche und insbesondere des Pflichtteilsergänzungsanspruches auf Grund der zu Lebzeiten an den Beklagten erfolgten Schenkungen ohne Notwendigkeit hiezu nicht anordnen wollte. Als Motive für einen gegen Abfindung des Noterben geschlossenen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages kommen seitens des Erblassers in Frage, dass er die Erbfolge vorweg regeln will, dass er auf zwingende Pflichtteilsregeln bei Erklärung seines letzten Willens nicht mehr Bedacht nehmen muss oder (und) dass er einen anderen Noterben begünstigen bzw von Pflichtteilsergänzungsansprüchen freihalten kann vergleiche Hofmann-Wellenhof aaO). Dass die Erblasserin mit dem vorliegenden Erbverzichtsvertrag von vorneherein andere Motive als die aufgezeigten bezwecken oder nach Abschluss des Verzichtsvertrages von diesen als üblich zu unterstellenden Motiven aus bestimmten Gründen abgehen habe wollen, wurde nicht behauptet. Der Beweis, dass die Erblasserin der Klägerin trotz deren wirksamen Pflichtteilsverzichtes durch letztwillige Anordnung dennoch wiederum einen Pflichtteil einschließlich des Schenkungspflichtteiles zukommen lassen habe wollen, trifft nach der allgemeinen Beweislastregel - jede Partei trifft die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm (Rechberger in Rechberger ZPO2 vor Paragraph 266, ZPO Rz 11) - die Klägerin. Dieser Beweis ist ihr nicht gelungen. Denn für eine solche Annahme bieten die Feststellungen der Vorinstanzen keine Anhaltspunkte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Erblasserin die Anordnung pflichtteilsrechtlicher Grundsätze jedenfalls insoweit vermeiden wollte, als nach den gesetzlichen Bestimmungen neben dem Nachlasspflichtteil auch ein - über den Wert des Nachlasses hinausgehender - Schenkungspflichtteil verlangt werden kann. Damit erübrigt sich die Frage, ob ein Schenkungspflichtteil grundsätzlich auch demjenigen Noterben, dem der Pflichtteil als Vermächtnis ausgesetzt ist, zukommt und welche Auswirkungen die Abgabe einer bedingten Erbserklärung durch den Testamentserben und zugleich Beschenkten in einem solchen Zusammenhang auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch hat. Es geht hier nicht darum, dass der vom Erblasser testamentarisch (sei es als Erbe oder als Legatar) bedachte Noterbe nicht schlechter gestellt werden soll als jener, den der Erblasser überhaupt übergangen oder sogar unrechtmäßig enterbt hat, sodass auch ihm ein Anspruch auf den Schenkungspflichtteil zugebilligt werden soll, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Denn die Klägerin hat hier auf den Pflichtteil wirksam verzichtet und ist somit bereits aus dem Kreis der konkret Pflichtteilsberechtigten ausgeschieden. Wäre sie im Testament "übergangen" worden, stünde ihr keinesfalls ein Anspruch auf den Schenkungspflichtteil zu. Die Auslegung der letztwilligen Anordnung dahin, dass der Klägerin kein Schenkungspflichtteil zukommen solle, kann daher im vorliegenden Fall zu keinem Wertungswiderspruch führen. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Pflichtteilsergänzung zu Recht verneint und insoweit ihr Klagebegehren sinngemäß abgewiesen.
Der Revision der Klägerin ist daher ein Erfolg zu versagen. Der Vorbehalt der Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 2 ZPO.Der Revision der Klägerin ist daher ein Erfolg zu versagen. Der Vorbehalt der Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 393, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.