Vor Eingehen auf die Frage der Verjährung, die den Kern sowohl der Berufungsentscheidung als auch der Revision bildet, ist auf Grund des ausländischen Wohnsitzes des Klägers zu prüfen, ob ein Fall mit Auslandsberührung im Sinn des § 1 Abs 1 IPRG vorliegt. Als Kollisionsregeln kommen hier § 28 Abs 1 und § 30 Abs 1 und 2 IPRG in Betracht. Nach diesen Bestimmungen ist für die internationalrechtliche Beurteilung jeweils das Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes bzw im Zeitpunkt der Rechtshandlung (hier Testament bzw Pflichtteilsverzichtsvertrag) maßgebend (vgl Schwimann in Rummel, ABGB**2 Kommentierung zu §§ 28, 30 IPRG; zum Noterben- und Pflichteilsrecht derselbe aaO Rz 1c zu § 28 IPRG und die dort zitierten E; weiters ZfRV 1993, 164 [Hoyer]; SZ 70/273). Personalstatut einer natürlichen Person ist nach § 9 Abs 1 IPRG das Recht des Staates, dem die Person angehört. Es findet sich nun im vorliegenden Prozessakt (unter Einbeziehung der vorgelegten Urkunden) kein Hinweis darauf, dass irgendeiner der darin aufscheinenden Verwandten des Klägers, der sich selbst als österreichischer Staatsbürger bezeichnet, insbesondere aber dessen verstorbener Vater, der Erblasser, ausländische Staatsbürger sei bzw gewesen wäre. Demnach sind die Vorinstanzen zutreffend ohne weiters von der Anwendbarkeit österreichischen Sachrechts ausgegangen (vgl dazu Schwimann aaO Rz 1 zu § 1 IPRG).Vor Eingehen auf die Frage der Verjährung, die den Kern sowohl der Berufungsentscheidung als auch der Revision bildet, ist auf Grund des ausländischen Wohnsitzes des Klägers zu prüfen, ob ein Fall mit Auslandsberührung im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, IPRG vorliegt. Als Kollisionsregeln kommen hier Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 30, Absatz eins und 2 IPRG in Betracht. Nach diesen Bestimmungen ist für die internationalrechtliche Beurteilung jeweils das Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes bzw im Zeitpunkt der Rechtshandlung (hier Testament bzw Pflichtteilsverzichtsvertrag) maßgebend vergleiche Schwimann in Rummel, ABGB**2 Kommentierung zu Paragraphen 28, 30, IPRG; zum Noterben- und Pflichteilsrecht derselbe aaO Rz 1c zu Paragraph 28, IPRG und die dort zitierten E; weiters ZfRV 1993, 164 [Hoyer]; SZ 70/273). Personalstatut einer natürlichen Person ist nach Paragraph 9, Absatz eins, IPRG das Recht des Staates, dem die Person angehört. Es findet sich nun im vorliegenden Prozessakt (unter Einbeziehung der vorgelegten Urkunden) kein Hinweis darauf, dass irgendeiner der darin aufscheinenden Verwandten des Klägers, der sich selbst als österreichischer Staatsbürger bezeichnet, insbesondere aber dessen verstorbener Vater, der Erblasser, ausländische Staatsbürger sei bzw gewesen wäre. Demnach sind die Vorinstanzen zutreffend ohne weiters von der Anwendbarkeit österreichischen Sachrechts ausgegangen vergleiche dazu Schwimann aaO Rz 1 zu Paragraph eins, IPRG).
Zu Recht wendet sich der Kläger aber gegen die Auffassung der Vorinstanzen, sein Pflichtteilsanspruch (zu dessen Unterscheidung von Pflichtteilsrecht vgl Ehrenzweig, System**2 II/2, 574 f; Koziol/Welser10 II 377 f; Welser in Rummel, ABGB**2 Rz 2 vor § 762 und Eccher in Schwimann, ABGB**2 Rz 1 zu § 762) sei verjährt.Zu Recht wendet sich der Kläger aber gegen die Auffassung der Vorinstanzen, sein Pflichtteilsanspruch (zu dessen Unterscheidung von Pflichtteilsrecht vergleiche Ehrenzweig, System**2 II/2, 574 f; Koziol/Welser10 römisch zwei 377 f; Welser in Rummel, ABGB**2 Rz 2 vor Paragraph 762 und Eccher in Schwimann, ABGB**2 Rz 1 zu Paragraph 762,) sei verjährt.
Nach den beiden ersten Alternativen des § 1487 ABGB verjähren in drei Jahren die Rechte, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen oder den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern. Die der zweiten Alternative dieser Bestimmung entsprechende Umschreibung des Pflichtteilsanspruches findet sich auch in § 775 ABGB. In § 774 ABGB wird unter der Überschrift "Wie der Pflichtteil zu hinterlassen" dem Erblasser freigestellt, den Pflichtteil in Gestalt eines Erbteiles oder Vermächtnisses zu hinterlassen. Abgesehen von dem hier vom Sachverhalt her keinesfalls in Betracht kommenden Fall einer Schenkung auf den Todesfall (§ 956 ABGB) stellt sich demnach die Frage, ob es auch eine dritte Art der Hinterlassung des Pflichtteiles gibt, die das Gesetz in § 774 ABGB nicht erwähnt. Diese bereits von Weiß (in Klang**2 III 858 f) gestellte, in der Folge aber nicht beantwortete Rechtsfrage scheint Eccher (in Schwimann, ABGB**2 Rz 7 zu § 774) zu verneinen, unterscheidet er doch bei Hinterlassung des Pflichtteils Erbseinsetzung, Vermächtnisanordnung und bloßen Verweis auf den Pflichtteilsanspruch. Das dürfte auch die Ansicht von Kralik (Erbrecht 318 f) sein, der bei testamentarischen Wendungen, mit denen der Erblasser den Noterben "auf den Pflichtteil setzt" oder verfügt, dass er nur "den Pflichtteil bekommen" soll, ausschließlich Erbseinsetzung (auf die Pflichtteilsquote) oder Vermächtnis annimmt. Ein bloßer Verweis (so Ehrenzweig, System**2 II/2 575) soll dagegen ausscheiden. Welser (in Rummel, ABGB**2 Rz 5 zu § 774) unterscheidet wiederum zwischen Berufung als Erbe, Hinterlassung des Pflichtteils als Vermächtnis und bloßem Verweis auf den schon von Gesetzes wegen bestehenden Anspruch. Auch Ehrenzweig (System**2 II/2, 575) führt aus, dass Pflichtteilsberechtigte einen ihnen zustehenden Wert entweder in Gestalt eines Erbteiles oder in der eines Vermächtnisses oder kraft des Pflichtteilsanspruches in Geld erhalten. Im Zweifel werde bei Beschränkung auf den Pflichtteil angenommen, dass der Erblasser den Bedachten nicht zum Erben einsetzen oder mit einem Vermächtnis bedenken, sondern auf sein gesetzliches Forderungsrecht verweisen habe wollen. Für die hier zu treffende Entscheidung ist es allerdings, wie zu zeigen sein wird, unerheblich, ob es auch einen letztwillig, aber weder in Form einer Erbseinsetzung noch in der eines Legates hinterlassenen Pflichtteil gibt.Nach den beiden ersten Alternativen des Paragraph 1487, ABGB verjähren in drei Jahren die Rechte, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen oder den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern. Die der zweiten Alternative dieser Bestimmung entsprechende Umschreibung des Pflichtteilsanspruches findet sich auch in Paragraph 775, ABGB. In Paragraph 774, ABGB wird unter der Überschrift "Wie der Pflichtteil zu hinterlassen" dem Erblasser freigestellt, den Pflichtteil in Gestalt eines Erbteiles oder Vermächtnisses zu hinterlassen. Abgesehen von dem hier vom Sachverhalt her keinesfalls in Betracht kommenden Fall einer Schenkung auf den Todesfall (Paragraph 956, ABGB) stellt sich demnach die Frage, ob es auch eine dritte Art der Hinterlassung des Pflichtteiles gibt, die das Gesetz in Paragraph 774, ABGB nicht erwähnt. Diese bereits von Weiß (in Klang**2 römisch drei 858 f) gestellte, in der Folge aber nicht beantwortete Rechtsfrage scheint Eccher (in Schwimann, ABGB**2 Rz 7 zu Paragraph 774,) zu verneinen, unterscheidet er doch bei Hinterlassung des Pflichtteils Erbseinsetzung, Vermächtnisanordnung und bloßen Verweis auf den Pflichtteilsanspruch. Das dürfte auch die Ansicht von Kralik (Erbrecht 318 f) sein, der bei testamentarischen Wendungen, mit denen der Erblasser den Noterben "auf den Pflichtteil setzt" oder verfügt, dass er nur "den Pflichtteil bekommen" soll, ausschließlich Erbseinsetzung (auf die Pflichtteilsquote) oder Vermächtnis annimmt. Ein bloßer Verweis (so Ehrenzweig, System**2 II/2 575) soll dagegen ausscheiden. Welser (in Rummel, ABGB**2 Rz 5 zu Paragraph 774,) unterscheidet wiederum zwischen Berufung als Erbe, Hinterlassung des Pflichtteils als Vermächtnis und bloßem Verweis auf den schon von Gesetzes wegen bestehenden Anspruch. Auch Ehrenzweig (System**2 II/2, 575) führt aus, dass Pflichtteilsberechtigte einen ihnen zustehenden Wert entweder in Gestalt eines Erbteiles oder in der eines Vermächtnisses oder kraft des Pflichtteilsanspruches in Geld erhalten. Im Zweifel werde bei Beschränkung auf den Pflichtteil angenommen, dass der Erblasser den Bedachten nicht zum Erben einsetzen oder mit einem Vermächtnis bedenken, sondern auf sein gesetzliches Forderungsrecht verweisen habe wollen. Für die hier zu treffende Entscheidung ist es allerdings, wie zu zeigen sein wird, unerheblich, ob es auch einen letztwillig, aber weder in Form einer Erbseinsetzung noch in der eines Legates hinterlassenen Pflichtteil gibt.
Untersucht man die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Verjährung des Pflichtteilsanspruches, dann zeigt sich, dass in der Regel eine Qualifikation dahin fehlt, ob Erbseinsetzung oder Vermächtnis einerseits bzw Verweisung auf einen gesetzlichen Pflichteilsanspruch andererseits angenommen wurde. Im Fall der Entscheidung GlU 4.764, dem die Beschränkung einer Tochter des Erblassers auf den Pflichtteil zugrunde lag, bestätigte der Oberste Gerichtshof die Entscheidungsgründe des OLG Triest, welches ausgeführt hatte, dass in § 1487 ABGB der ungerecht enterbte oder ganz oder zum Teil übergangene, nicht auch der im Testament mit dem vollen Pflichtteil bedachte Noterbe gemeint sei und nur auf den ersteren sich die statuierte kürzere Verjährungsfrist beziehe. Das auf Grund des Testaments geltend gemachte Pflichtteilsrecht unterliege daher nicht dieser, sondern der allgemeinen dreißigjährigen Verjährung. In dem der Entscheidung GlU 10.767 zugrunde liegenden Testament hatte ein Vater seine Tochter auf den Pflichtteil eingesetzt. Wiederum begnügte sich der Oberste Gerichtshof, was die hier zu behandelnde Frage angeht, auf die Bestätigung der Gründe des OLG Triest, welches die Auffassung vertreten hatte, der kurzen Verjährung sei nur der Pflichtteilsanspruch des unrechtmäßig übergangenen oder in dem Pflichtteil verkürzten Noterben ausgesetzt, welcher Fall hier nicht vorliege, weil der Klägerin der Pflichtteil in dem Testament ihres Vaters ausdrücklich zugedacht worden sei. Das Klagebegehren war in Form einer Stufenklage formuliert und in erster Linie auf Zahlung eines Sechstels des reinen Nachlasses oder aber, wenn es der Testamentserbe vorziehen sollte, den Pflichtteil in Natur zu entrichten, darauf gerichtet, im Einverständnis mit der Klägerin im Wege der gerichtlichen Erbteilung zur Ausscheidung des der Wertermittlung entsprechenden sechsten Teiles der Verlassenschaft für die Klägerin mitzuwirken. In EFSlg 2.119 = NZ 1960, 59 berief sich der Oberste Gerichtshof auf die beiden soeben zitierten Entscheidungen aus den Jahren 1872 und 1885, wonach der Anspruch des im Testament auf den Pflichtteil gesetzten Noterben nicht der dreijährigen Verjährungsfrist unterliege. Wenn dem Noterben der Pflichtteil in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich hinterlassen worden sei, handle es sich um einen aus der letztwilligen Verfügung fließenden Anspruch und gelte die allgemeine dreißigjährige Verjährungsfrist. Es gehe dann nur um die Bezahlung des sonst unbestrittenen Anspruches. Für diesen bestehe nicht der gesetzgeberische Grund, aus welchem die außerordentliche dreijährige Verjährungsfrist bestimmt worden sei, dass nämlich der Testamentserbe im Interesse aller Personen, die an die Verlassenschaft irgendwelche Ansprüche stellen, so rasch wie möglich die Gewissheit erlange, ob und wie weit der letzte Wille von der Anfechtung dritter Personen unberührt bleibe. Unter Berufung auf die genannten drei Entscheidungen sowie auf Klang und Ehrenzweig und die unveröffentlichte Entscheidung 5 Ob 1/63 wird in EFSlg 22.672 der zuletzt zitierte Rechtssatz im Wesentlichen wiederholt, aber der aus der letztwilligen Verfügung fließende Anspruch ausdrücklich als Legat bezeichnet. Der Rechtssatz aus NZ 1960, 59 wurde in der Folge auch in 8 Ob 551/77 und EFSlg 36.275 wiederholt.Untersucht man die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Verjährung des Pflichtteilsanspruches, dann zeigt sich, dass in der Regel eine Qualifikation dahin fehlt, ob Erbseinsetzung oder Vermächtnis einerseits bzw Verweisung auf einen gesetzlichen Pflichteilsanspruch andererseits angenommen wurde. Im Fall der Entscheidung GlU 4.764, dem die Beschränkung einer Tochter des Erblassers auf den Pflichtteil zugrunde lag, bestätigte der Oberste Gerichtshof die Entscheidungsgründe des OLG Triest, welches ausgeführt hatte, dass in Paragraph 1487, ABGB der ungerecht enterbte oder ganz oder zum Teil übergangene, nicht auch der im Testament mit dem vollen Pflichtteil bedachte Noterbe gemeint sei und nur auf den ersteren sich die statuierte kürzere Verjährungsfrist beziehe. Das auf Grund des Testaments geltend gemachte Pflichtteilsrecht unterliege daher nicht dieser, sondern der allgemeinen dreißigjährigen Verjährung. In dem der Entscheidung GlU 10.767 zugrunde liegenden Testament hatte ein Vater seine Tochter auf den Pflichtteil eingesetzt. Wiederum begnügte sich der Oberste Gerichtshof, was die hier zu behandelnde Frage angeht, auf die Bestätigung der Gründe des OLG Triest, welches die Auffassung vertreten hatte, der kurzen Verjährung sei nur der Pflichtteilsanspruch des unrechtmäßig übergangenen oder in dem Pflichtteil verkürzten Noterben ausgesetzt, welcher Fall hier nicht vorliege, weil der Klägerin der Pflichtteil in dem Testament ihres Vaters ausdrücklich zugedacht worden sei. Das Klagebegehren war in Form einer Stufenklage formuliert und in erster Linie auf Zahlung eines Sechstels des reinen Nachlasses oder aber, wenn es der Testamentserbe vorziehen sollte, den Pflichtteil in Natur zu entrichten, darauf gerichtet, im Einverständnis mit der Klägerin im Wege der gerichtlichen Erbteilung zur Ausscheidung des der Wertermittlung entsprechenden sechsten Teiles der Verlassenschaft für die Klägerin mitzuwirken. In EFSlg 2.119 = NZ 1960, 59 berief sich der Oberste Gerichtshof auf die beiden soeben zitierten Entscheidungen aus den Jahren 1872 und 1885, wonach der Anspruch des im Testament auf den Pflichtteil gesetzten Noterben nicht der dreijährigen Verjährungsfrist unterliege. Wenn dem Noterben der Pflichtteil in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich hinterlassen worden sei, handle es sich um einen aus der letztwilligen Verfügung fließenden Anspruch und gelte die allgemeine dreißigjährige Verjährungsfrist. Es gehe dann nur um die Bezahlung des sonst unbestrittenen Anspruches. Für diesen bestehe nicht der gesetzgeberische Grund, aus welchem die außerordentliche dreijährige Verjährungsfrist bestimmt worden sei, dass nämlich der Testamentserbe im Interesse aller Personen, die an die Verlassenschaft irgendwelche Ansprüche stellen, so rasch wie möglich die Gewissheit erlange, ob und wie weit der letzte Wille von der Anfechtung dritter Personen unberührt bleibe. Unter Berufung auf die genannten drei Entscheidungen sowie auf Klang und Ehrenzweig und die unveröffentlichte Entscheidung 5 Ob 1/63 wird in EFSlg 22.672 der zuletzt zitierte Rechtssatz im Wesentlichen wiederholt, aber der aus der letztwilligen Verfügung fließende Anspruch ausdrücklich als Legat bezeichnet. Der Rechtssatz aus NZ 1960, 59 wurde in der Folge auch in 8 Ob 551/77 und EFSlg 36.275 wiederholt.
Im Fall der Entscheidung SZ 57/170 = EFSlg 46.142 = NZ 1985, 209 ging es um ein Testament, in dem die Erblasserin einen außerehelichen Sohn auf den gesetzlichen Pflichtteil beschränkt und dazu festgestellt hatte, dass er bereits eine Haushälfte erhalten habe und damit sein Pflichtteil erfüllt sei. Sie erwarte, dass der Sohn keine Pflichtteilsansprüche geltend mache. Zur Frage der Verjährung des geltend gemachten Pflichtteilsanspruches verwies der Oberste Gerichtshof zunächst auf den Grundsatz, dass das Recht, den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern, gemäß § 1487 ABGB binnen drei Jahren geltend gemacht werden müsse. Danach sei es verjährt. Diese kurze Verjährungsfrist gelte jedoch nach Lehre und Rechtsprechung (zitiert werden die veröffentlichten der vorangeführten Entscheidungen) nur für die Klage des zu Unrecht enterbten oder ganz oder teilweise übergangenen Noterben auf Leistung des Pflichtteils oder auf Ergänzung der letztwilligen Zuwendung auf die gesetzliche Höhe des Pflichtteils, nicht aber für die Klage des mit dem Pflichtteil bedachten Noterben auf dessen Ausfolgung. Ein solcher aus der letztwilligen Verfügung abgeleiteter und nicht gegen diese gerichteter Anspruch liege auch dann vor, wenn der Noterbe im Testament ausdrücklich auf den Pflichtteil beschränkt worden ist und es nur um die Erfüllung dieser Forderung geht. Da der gesetzgeberische Grund für die dreijährige Verjährungsfrist - nämlich das Bestreben, dem Testamentserben möglichst rasch Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und wie weit der letzte Wille des Erblassers einer Anfechtung durch dritte Personen unterliege - in einem solchen Fall nicht zum Tragen komme, greife insoweit die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1478 ABGB Platz. Bei der Entscheidung der für die zur Anwendung gelangende Verjährungsfrist maßgebenden Frage, ob der Pflichtteils(ergänzungs-)anspruch aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers abgeleitet werde oder gegen den testamentarischen zum Ausdruck gebrachten Willen des Erblassers durchgesetzt werden solle, komme es nicht darauf an, ob der erblasserische Wille gegen die zwingenden Normen des Pflichtteilsrechtes verstoße oder nicht; der gesetzgeberische Grund für die Normierung der dreijährigen Verjährungsfrist treffe in beiden Fällen zu. Angesichts des wiedergegebenen, als Einheit zu betrachtenden Testamentspunktes mache der Kläger seinen Pflichtteilsanspruch nicht auf Grund des Testamentes, sondern gegen dieses geltend, weshalb der Anspruch wegen Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1487 ABGB verjährt sei.Im Fall der Entscheidung SZ 57/170 = EFSlg 46.142 = NZ 1985, 209 ging es um ein Testament, in dem die Erblasserin einen außerehelichen Sohn auf den gesetzlichen Pflichtteil beschränkt und dazu festgestellt hatte, dass er bereits eine Haushälfte erhalten habe und damit sein Pflichtteil erfüllt sei. Sie erwarte, dass der Sohn keine Pflichtteilsansprüche geltend mache. Zur Frage der Verjährung des geltend gemachten Pflichtteilsanspruches verwies der Oberste Gerichtshof zunächst auf den Grundsatz, dass das Recht, den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern, gemäß Paragraph 1487, ABGB binnen drei Jahren geltend gemacht werden müsse. Danach sei es verjährt. Diese kurze Verjährungsfrist gelte jedoch nach Lehre und Rechtsprechung (zitiert werden die veröffentlichten der vorangeführten Entscheidungen) nur für die Klage des zu Unrecht enterbten oder ganz oder teilweise übergangenen Noterben auf Leistung des Pflichtteils oder auf Ergänzung der letztwilligen Zuwendung auf die gesetzliche Höhe des Pflichtteils, nicht aber für die Klage des mit dem Pflichtteil bedachten Noterben auf dessen Ausfolgung. Ein solcher aus der letztwilligen Verfügung abgeleiteter und nicht gegen diese gerichteter Anspruch liege auch dann vor, wenn der Noterbe im Testament ausdrücklich auf den Pflichtteil beschränkt worden ist und es nur um die Erfüllung dieser Forderung geht. Da der gesetzgeberische Grund für die dreijährige Verjährungsfrist - nämlich das Bestreben, dem Testamentserben möglichst rasch Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und wie weit der letzte Wille des Erblassers einer Anfechtung durch dritte Personen unterliege - in einem solchen Fall nicht zum Tragen komme, greife insoweit die dreißigjährige Verjährungsfrist des Paragraph 1478, ABGB Platz. Bei der Entscheidung der für die zur Anwendung gelangende Verjährungsfrist maßgebenden Frage, ob der Pflichtteils(ergänzungs-)anspruch aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers abgeleitet werde oder gegen den testamentarischen zum Ausdruck gebrachten Willen des Erblassers durchgesetzt werden solle, komme es nicht darauf an, ob der erblasserische Wille gegen die zwingenden Normen des Pflichtteilsrechtes verstoße oder nicht; der gesetzgeberische Grund für die Normierung der dreijährigen Verjährungsfrist treffe in beiden Fällen zu. Angesichts des wiedergegebenen, als Einheit zu betrachtenden Testamentspunktes mache der Kläger seinen Pflichtteilsanspruch nicht auf Grund des Testamentes, sondern gegen dieses geltend, weshalb der Anspruch wegen Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB verjährt sei.
In dem der Entscheidung 6 Ob 189/98g = NZ 2000, 44 = RdW 1999, 68 (im hier relevanten Teil nicht veröffentlicht in ecolex 1999, 267) zugrunde liegenden Fall hatte ein Erblasser Noterbinnen eine Unterbeteiligung an einer OHG vermacht. Diese begehrten in erster Linie die Zahlung ihrer Pflichtteilsansprüche in Geld und nur hilfsweise die Erfüllung der vermachten Zuwendung einer Unterbeteiligung. Unter Berufung auf die zuletzt zitierte Entscheidung SZ 57/170 und Schubert in Rummel sowie Mader in Schwimann, jeweils ABGB**2, verwies auch diese Entscheidung auf die dort umschriebene ratio der kurzen Verjährungsfrist des § 1487 ABGB. Die kurze Frist gelte also nicht für den im Testament ohnehin berücksichtigten, auf den Pflichtteil gesetzten oder in anderer Form, etwa durch ein Legat bedachten Noterben, der die Ausfolgung des Pflichtteils begehre. Demnach unterliege der Eventualanspruch (auf Zuwendung einer Unterbeteiligung) keinesfalls der kurzen Verjährung, weil dieser Anspruch nicht gegen den Testierwillen gerichtet sei, sondern diesem voll entspeche. Die Anspruchsberechtigten seien auch keine in der Testamentsverfügung nicht genannten dritten Personen, über die dem Erben in der kurzen Verjährungsfrist Klarheit verschafft werden müsste. Dieses Bedürfnis als tragende Begründung für die kurze Verjährungszeit gelte für den Hauptanspruch auf Auszahlung eines Geldpflichtteiles anstelle der vermachten Unterbeteiligung. Dieser auf das Anfechtungsrecht nach § 774 ABGB gestützte Geldanspruch sei zwangsläufig auf die Umstoßung des testamentarisch ausdrücklich erklärten Willens des Erblassers gerichtet (ablehnend dazu Zankl, Pflichtteilsdeckung und Pflichtteilsverjährung, NZ 2000, 36 [39 f]).In dem der Entscheidung 6 Ob 189/98g = NZ 2000, 44 = RdW 1999, 68 (im hier relevanten Teil nicht veröffentlicht in ecolex 1999, 267) zugrunde liegenden Fall hatte ein Erblasser Noterbinnen eine Unterbeteiligung an einer OHG vermacht. Diese begehrten in erster Linie die Zahlung ihrer Pflichtteilsansprüche in Geld und nur hilfsweise die Erfüllung der vermachten Zuwendung einer Unterbeteiligung. Unter Berufung auf die zuletzt zitierte Entscheidung SZ 57/170 und Schubert in Rummel sowie Mader in Schwimann, jeweils ABGB**2, verwies auch diese Entscheidung auf die dort umschriebene ratio der kurzen Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB. Die kurze Frist gelte also nicht für den im Testament ohnehin berücksichtigten, auf den Pflichtteil gesetzten oder in anderer Form, etwa durch ein Legat bedachten Noterben, der die Ausfolgung des Pflichtteils begehre. Demnach unterliege der Eventualanspruch (auf Zuwendung einer Unterbeteiligung) keinesfalls der kurzen Verjährung, weil dieser Anspruch nicht gegen den Testierwillen gerichtet sei, sondern diesem voll entspeche. Die Anspruchsberechtigten seien auch keine in der Testamentsverfügung nicht genannten dritten Personen, über die dem Erben in der kurzen Verjährungsfrist Klarheit verschafft werden müsste. Dieses Bedürfnis als tragende Begründung für die kurze Verjährungszeit gelte für den Hauptanspruch auf Auszahlung eines Geldpflichtteiles anstelle der vermachten Unterbeteiligung. Dieser auf das Anfechtungsrecht nach Paragraph 774, ABGB gestützte Geldanspruch sei zwangsläufig auf die Umstoßung des testamentarisch ausdrücklich erklärten Willens des Erblassers gerichtet (ablehnend dazu Zankl, Pflichtteilsdeckung und Pflichtteilsverjährung, NZ 2000, 36 [39 f]).
In der - soweit ersichtlich - jüngsten Entscheidung NZ 1999, 211 war die Verjährung des Pflichtteilsanspruches des (einzigen) Adoptivsohnes der Erblasserin zu beurteilen, dem diese als Legatar einen Hausanteil, Wertpapiere und andere Vermögensgegenstände vermacht und darüber hinaus verfügt hatte, dass - soweit diese Legate dem Pflichtteil nicht entsprächen - die Differenz von einem weiteren Legatar auszuzahlen sei. In seinen Entscheidungsgründen berief sich der Oberste Gerichtshof auf die beiden zuletzt zitierten Vorentscheidungen und die darin genannte Literatur. Hier könne keine Rede davon sein, dass der Kläger im Testament übergangen worden sei. Er mache daher mit seiner Klage einen Anspruch geltend, der dem in den letztwilligen Verfügungen zum Ausdruck kommenden erblasserischen Willen entspreche und nicht gegen diesen Willen durchgesetzt werden solle; ein solcher Ausfolgungsanspruch unterliege aber der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 1478 ABGB, die im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen sei.In der - soweit ersichtlich - jüngsten Entscheidung NZ 1999, 211 war die Verjährung des Pflichtteilsanspruches des (einzigen) Adoptivsohnes der Erblasserin zu beurteilen, dem diese als Legatar einen Hausanteil, Wertpapiere und andere Vermögensgegenstände vermacht und darüber hinaus verfügt hatte, dass - soweit diese Legate dem Pflichtteil nicht entsprächen - die Differenz von einem weiteren Legatar auszuzahlen sei. In seinen Entscheidungsgründen berief sich der Oberste Gerichtshof auf die beiden zuletzt zitierten Vorentscheidungen und die darin genannte Literatur. Hier könne keine Rede davon sein, dass der Kläger im Testament übergangen worden sei. Er mache daher mit seiner Klage einen Anspruch geltend, der dem in den letztwilligen Verfügungen zum Ausdruck kommenden erblasserischen Willen entspreche und nicht gegen diesen Willen durchgesetzt werden solle; ein solcher Ausfolgungsanspruch unterliege aber der dreißigjährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1478, ABGB, die im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen sei.
In der außerhalb dieser Rechtsprechungslinie stehenden Entscheidung SZ 45/130 wird ohne Bezugnahme auf den Willen des Erblassers generell die Auffassung vertreten, dass das Recht, den Pflichtteil zu fordern, binnen drei Jahren geltend gemacht werden müsse, wobei die Verjährung des Anspruches mit der Kundmachung des Testamentes beginne. Ein wechselseitiges Testament, nach welchem die Nachkommenschaft aus dem Nachlass des Erstversterbenden nur den Pflichtteil zu erhalten habe, betraf die Entscheidung SZ 54/23. Ein Sohn hatte den Schenkungspflichtteil gegen seine Mutter als Alleinerbin geltend gemacht. In dieser Entscheidung wird ausgeführt, den in § 1487 ABGB enthaltenen erbrechtlichen Tatbeständen sei die Tendenz zu entnehmen, dass alle Ansprüche, die von einer Gestaltung der Rechtslage durch den Anspruchsberechtigten abhängig seien, der kurzen Verjährung unterliegen sollten. Ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung, der sich aus einem Verlangen gemäß § 785 Abs 1 ABGB auf Berücksichtigung von Schenkungen errechne, unterliege demnach auch dann der kurzen Verjährung, wenn der Erblasser den Noterben - ohne erkennbare Anordnung bei Berücksichtigung bestimmter Schenkungen im Sinne des § 785 ABGB - in seiner letztwilligen Verfügung auf den Pflichtteil gesetzt habe.In der außerhalb dieser Rechtsprechungslinie stehenden Entscheidung SZ 45/130 wird ohne Bezugnahme auf den Willen des Erblassers generell die Auffassung vertreten, dass das Recht, den Pflichtteil zu fordern, binnen drei Jahren geltend gemacht werden müsse, wobei die Verjährung des Anspruches mit der Kundmachung des Testamentes beginne. Ein wechselseitiges Testament, nach welchem die Nachkommenschaft aus dem Nachlass des Erstversterbenden nur den Pflichtteil zu erhalten habe, betraf die Entscheidung SZ 54/23. Ein Sohn hatte den Schenkungspflichtteil gegen seine Mutter als Alleinerbin geltend gemacht. In dieser Entscheidung wird ausgeführt, den in Paragraph 1487, ABGB enthaltenen erbrechtlichen Tatbeständen sei die Tendenz zu entnehmen, dass alle Ansprüche, die von einer Gestaltung der Rechtslage durch den Anspruchsberechtigten abhängig seien, der kurzen Verjährung unterliegen sollten. Ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung, der sich aus einem Verlangen gemäß Paragraph 785, Absatz eins, ABGB auf Berücksichtigung von Schenkungen errechne, unterliege demnach auch dann der kurzen Verjährung, wenn der Erblasser den Noterben - ohne erkennbare Anordnung bei Berücksichtigung bestimmter Schenkungen im Sinne des Paragraph 785, ABGB - in seiner letztwilligen Verfügung auf den Pflichtteil gesetzt habe.
Ehrenzweig (System**2 II/2 575) vertritt zur Beschränkung des Noterben auf den Pflichtteil im Testament (unter Berufung ua auf die E GlU 4764 und 10.767) die Auffassung, der Anspruch verjähre nicht nach § 1487 ABGB in drei Jahren, weil er sich nicht gegen den letzten Willen wende, vielmehr sich auf ihn stütze. Auch Klang (in Klang**2 VI 628) verweist neben älterer Lehre auf die zitierten Entscheidungen aus dem 19. Jahrhundert und vertritt die Auffassung, das Gesetz verstehe (in § 1487 zweite Alternative ABGB) nur die Klage des ganz oder teilweise übergangenen Noterben auf den Pflichtteil oder Ergänzung der letztwilligen Zuwendung auf die gesetzliche Höhe des Pflichtteils. Dagegen gelte die dreißigjährige Verjährung für die Klage des mit dem Pflichtteil bedachten Noterben auf dessen Ausfolgung. Eine Unterscheidung dahin, ob dieses "Bedenken" in Form eines Legates bzw einer Erbseinsetzung oder eines Setzens (Beschränkens) auf den Pflichtteil erfolgt ist, wird demnach nicht getroffen. Weiß (in Klang**2 III 863) verweist darauf, dass die Hinterlassung des Pflichtteils in Form eines Vermächtnisses die Stellung des Pflichtteilsberechtigten nach der Richtung sogar verbessern könne, dass das Recht, den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern, schon in drei Jahren verjähre, während die Vermächtnisklage der ordentlichen Verjährungszeit von 30 Jahren unterliege (ähnlich auch derselbe aaO 860). Kralik (Erbrecht 318 f) wendet in Fällen, in denen der Erblasser den Noterben auf den Pflichtteil setzt oder verfügt, dass er nur den Pflichtteil bekommen soll, soweit nicht Erbseinsetzung vorliegt, Vermächtnisrecht an. Insbesondere seien die kürzeren Verjährungsfristen des § 1487 nicht anzuwenden, weil der Noterbe das Geld nicht gegen den Willen des Erblassers erhalte. Seiner Auffassung nach scheidet ja die Beurteilung einer solchen testamentarischen Erklärung als bloßer Verweis auf den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch aus, weil § 775 als Voraussetzung des Geldpflichtteilsanspruchs die widerrechtliche Enterbung oder Verkürzung im Pflichtteil aufstelle, die hier nicht vorliege, weil der Erblasser, wenn auch nur in Befolgung der gesetzlichen Anordnung, wolle, dass der Noterbe seinen Pflichtteil erhalte. Schubert (in Rummel, ABGB**2 Rz 3 zu § 1487) verweist im Wesentlichen auf die dargestellte Judikatur.Ehrenzweig (System**2 II/2 575) vertritt zur Beschränkung des Noterben auf den Pflichtteil im Testament (unter Berufung ua auf die E GlU 4764 und 10.767) die Auffassung, der Anspruch verjähre nicht nach Paragraph 1487, ABGB in drei Jahren, weil er sich nicht gegen den letzten Willen wende, vielmehr sich auf ihn stütze. Auch Klang (in Klang**2 römisch sechs 628) verweist neben älterer Lehre auf die zitierten Entscheidungen aus dem 19. Jahrhundert und vertritt die Auffassung, das Gesetz verstehe (in Paragraph 1487, zweite Alternative ABGB) nur die Klage des ganz oder teilweise übergangenen Noterben auf den Pflichtteil oder Ergänzung der letztwilligen Zuwendung auf die gesetzliche Höhe des Pflichtteils. Dagegen gelte die dreißigjährige Verjährung für die Klage des mit dem Pflichtteil bedachten Noterben auf dessen Ausfolgung. Eine Unterscheidung dahin, ob dieses "Bedenken" in Form eines Legates bzw einer Erbseinsetzung oder eines Setzens (Beschränkens) auf den Pflichtteil erfolgt ist, wird demnach nicht getroffen. Weiß (in Klang**2 römisch drei 863) verweist darauf, dass die Hinterlassung des Pflichtteils in Form eines Vermächtnisses die Stellung des Pflichtteilsberechtigten nach der Richtung sogar verbessern könne, dass das Recht, den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern, schon in drei Jahren verjähre, während die Vermächtnisklage der ordentlichen Verjährungszeit von 30 Jahren unterliege (ähnlich auch derselbe aaO 860). Kralik (Erbrecht 318 f) wendet in Fällen, in denen der Erblasser den Noterben auf den Pflichtteil setzt oder verfügt, dass er nur den Pflichtteil bekommen soll, soweit nicht Erbseinsetzung vorliegt, Vermächtnisrecht an. Insbesondere seien die kürzeren Verjährungsfristen des Paragraph 1487, nicht anzuwenden, weil der Noterbe das Geld nicht gegen den Willen des Erblassers erhalte. Seiner Auffassung nach scheidet ja die Beurteilung einer solchen testamentarischen Erklärung als bloßer Verweis auf den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch aus, weil Paragraph 775, als Voraussetzung des Geldpflichtteilsanspruchs die widerrechtliche Enterbung oder Verkürzung im Pflichtteil aufstelle, die hier nicht vorliege, weil der Erblasser, wenn auch nur in Befolgung der gesetzlichen Anordnung, wolle, dass der Noterbe seinen Pflichtteil erhalte. Schubert (in Rummel, ABGB**2 Rz 3 zu Paragraph 1487,) verweist im Wesentlichen auf die dargestellte Judikatur.
Auch Mader (in Schwimann, ABGB**2 Rz 5 zu § 1487) läßt diejenigen Ansprüche der kurzen Verjährungsfrist unterliegen, die gegen den testamentarisch ausgedrückten Willen des Erblassers durchgesetzt werden sollen. In den Fällen der §§ 777, 778 führe dies zur (teilweisen) "Umstoßung" des letzten Willens, sodass auch der erste Tatbestand des § 1487 berührt sei. Die kurze Frist gelte hingegen nicht für die Ansprüche des nicht übergangenen, sondern auf den Pflichtteil gesetzten oder in anderer Form (etwa durch ein Legat) bedachten Noterben auf Ausfolgung seines Pflichtteils. Eccher (in Schwimann, ABGB**2 Rz 10 zu § 774 ABGB) unterscheidet die Fälle der Pflichtteilsverkürzung, in welchem Fall die dreijährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Pflichtteils gelte, und den durch Legat abgedeckten Pflichtteil, welcher in 30 Jahren verjähre. Nach ihm (aaO Rz 7 zu § 764) soll dagegen das Recht, den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu verlangen, immer dann in drei Jahren verjähren, wenn sich der Anspruch unmittelbar auf das Gesetz stütze. Bei Zuwendung des Pflichtteils als Vermächtnis gelte die dreißigjährige Verjährung.Auch Mader (in Schwimann, ABGB**2 Rz 5 zu Paragraph 1487,) läßt diejenigen Ansprüche der kurzen Verjährungsfrist unterliegen, die gegen den testamentarisch ausgedrückten Willen des Erblassers durchgesetzt werden sollen. In den Fällen der Paragraphen 777, 778, führe dies zur (teilweisen) "Umstoßung" des letzten Willens, sodass auch der erste Tatbestand des Paragraph 1487, berührt sei. Die kurze Frist gelte hingegen nicht für die Ansprüche des nicht übergangenen, sondern auf den Pflichtteil gesetzten oder in anderer Form (etwa durch ein Legat) bedachten Noterben auf Ausfolgung seines Pflichtteils. Eccher (in Schwimann, ABGB**2 Rz 10 zu Paragraph 774, ABGB) unterscheidet die Fälle der Pflichtteilsverkürzung, in welchem Fall die dreijährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Pflichtteils gelte, und den durch Legat abgedeckten Pflichtteil, welcher in 30 Jahren verjähre. Nach ihm (aaO Rz 7 zu Paragraph 764,) soll dagegen das Recht, den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu verlangen, immer dann in drei Jahren verjähren, wenn sich der Anspruch unmittelbar auf das Gesetz stütze. Bei Zuwendung des Pflichtteils als Vermächtnis gelte die dreißigjährige Verjährung.
Zankl (Pflichtteilsdeckung und Pflichtteilsverjährung, NZ 2000, 36) hat jüngst die im Wesentlichen einheitliche Lehre und Rechtsprechung dahin zusammengefasst, dass der Pflichtteilsanspruch der allgemeinen (30-jährigen) Frist des § 1478 ABGB unterliegt, wenn er nicht gegen das Testament durchgesetzt wird, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Geldpflichtteil als solcher letztwillig zugewendet wurde, sodass er sich nicht gegen den letzten Willen richtet, sondern sich auf diesen stützt. Die kurze Verjährungsfrist solle dem Erben rasch Gewissheit darüber verschaffen, inwieweit der ihm letztwillig zugedachte Vorteil durch Ansprüche Dritter geschmälert werde. Da eine solche Schmälerung klar sei, wenn sie durch testamentarische Pflichtteilszuwendung Ausdruck finde, komme die ratio des § 1487 ABGB und damit die Bestimmung selbst nicht zum Tragen. Mit anderen Worten müsse darauf abgestellt werden, ob die Schmälerung im Testament ihre Grundlage habe, also daraus abzuleiten und damit für den Erben sofort erkennbar sei, oder sich erst daraus ergebe, dass sich ein Dritter gegen das Testament richte.Zankl (Pflichtteilsdeckung und Pflichtteilsverjährung, NZ 2000, 36) hat jüngst die im Wesentlichen einheitliche Lehre und Rechtsprechung dahin zusammengefasst, dass der Pflichtteilsanspruch der allgemeinen (30-jährigen) Frist des Paragraph 1478, ABGB unterliegt, wenn er nicht gegen das Testament durchgesetzt wird, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Geldpflichtteil als solcher letztwillig zugewendet wurde, sodass er sich nicht gegen den letzten Willen richtet, sondern sich auf diesen stützt. Die kurze Verjährungsfrist solle dem Erben rasch Gewissheit darüber verschaffen, inwieweit der ihm letztwillig zugedachte Vorteil durch Ansprüche Dritter geschmälert werde. Da eine solche Schmälerung klar sei, wenn sie durch testamentarische Pflichtteilszuwendung Ausdruck finde, komme die ratio des Paragraph 1487, ABGB und damit die Bestimmung selbst nicht zum Tragen. Mit anderen Worten müsse darauf abgestellt werden, ob die Schmälerung im Testament ihre Grundlage habe, also daraus abzuleiten und damit für den Erben sofort erkennbar sei, oder sich erst daraus ergebe, dass sich ein Dritter gegen das Testament richte.
Sieht man also von den Entscheidungen SZ 45/130 und SZ 54/23 ab, kommt es nach praktisch einhelliger Rechtsprechung und Lehre für die Frage der Länge der Verjährungszeit darauf an, ob der Pflichtteilsanspruch gegen den im Testament zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers durchgesetzt werden soll oder sich auf das Testament stützen kann. Ob es sich im letztgenannten Fall noch um einen bloß gesetzlichen oder aber einen im Gesetz nicht genannten testamentarischen Anspruch handelt, ist dafür unerheblich. Daraus folgt aber, dass es für den hier zu beurteilenden Fall entgegen der Ansicht der zweiten Instanz nur auf den testamentarisch geäußerten Willen ankommt, der auf Verweisung auf den Pflichtteilsanspruch lautet, nicht aber auf einen bereits früher vertraglich vereinbarten Pflichtteilsverzicht des Klägers. Wie der Revisionswerber zu Recht geltend macht, stützt er seinen Pflichtteilsanspruch auf das Testament selbst, weshalb dieser der allgemeinen (30-jährigen) Verjährungsfrist unterliegt und noch keinesfalls verjährt sein kann. Die Frage ob der vom Berufungsgericht angesprochene Widerspruch zwischen dem Testament und dem Pflichtteilsverzicht besteht, ist demnach für die Frage der Verjährungsfrist ohne Bedeutung.
Demnach hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Klage als verjährt angesehen. Da dieses auf Grund seiner unrichtigen Rechtsansicht die Berufungsgründe, die sich mit dem Tatsachenbereich befassen, nicht behandelt hat, ist die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung erforderlich. Im Hinblick darauf, dass der vom Berufungsgericht angenommene Widerspruch davon abhängt, wie die entsprechenden Willenserklärungen ausgelegt werden, scheint eine Stellungnahme dazu derzeit noch nicht zweckmäßig.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.