Rechtssatz RS0012858
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012858
Entscheidungsdatum
21.10.2015
Rechtssatz
Für den Anspruch des übergangenen Noterben nach § 777 ABGB gilt die kurze Verjährungsfrist des § 1487 ABGB.Für den Anspruch des übergangenen Noterben nach Paragraph 777, ABGB gilt die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 212/72
Entscheidungstext OGH 28.11.1972 5 Ob 212/72
RZ 1973/36 S 34 = EvBl 1973/101 S 238 = SZ 45/130
- 1 Ob 255/99b
Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 255/99b
Auch; Beisatz: Die in den §§ 777 f ABGB verankerten Rechte (Verlangen nach einem Erbteil bzw Entkräftung der letztwilligen Verfügung) können vom benachteiligten Kind - mittels Klage oder Einrede zur Anfechtung oder Korrektur des letzten Willens - geltend gemacht werden. (T1); Veröff: SZ 73/5
- 3 Ob 223/99m
Entscheidungstext OGH 22.03.2000 3 Ob 223/99m
Abweichend; Beisatz: Es kommt für die Frage der Länge der Verjährungszeit darauf an, ob der Pflichtteilsanspruch gegen den im Testament zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers durchgesetzt werden soll oder sich auf das Testament stützen kann. Ob es sich im letztgenannten Fall noch um einen bloß gesetzlichen oder aber einen im Gesetz nicht genannten testamentarischen Anspruch handelt, ist dafür unerheblich. (T2)
- 2 Ob 174/15z
Entscheidungstext OGH 21.10.2015 2 Ob 174/15z
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0012858
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Dokumentnummer
JJR_19721128_OGH0002_0050OB00212_7200000_002