Der Beklagte wurde als ehelicher Sohn der Ehegatten Anton und Elisabeth G am 4. 6. 1922 geboren. Die Klägerin wurde von Elisabeth G am 5. 1. 1925 geboren, als die Ehe noch aufrecht war. Diese wurde erst mit Beschluß des BG Villach vom 25. 7. 1925 von Tisch und Bett geschieden und schließlich mit Beschluß vom 13. 10. 1938 gemäß § 115 EheG iS des Ehegesetzes für geschieden erklärt. Anton G schloß am 3. 6. 1939 die Ehe mit Margherita G und verstarb am 23. 5. 1943. Von seiner Witwe wurde im Rahmen der Todfallsaufnahme nur der Beklagte als Nachkomme undNoterbe angegeben, so daß nach seinem Verzicht auf den Pflichtteil der Nachlaß nach Anton G auf Grund seines Testamentes der Witwe mit Einantwortungsurkunde vom 23. 3. 1948 eingeantwortet wurde (A 1291/44-8 BG Rosegg).Der Beklagte wurde als ehelicher Sohn der Ehegatten Anton und Elisabeth G am 4. 6. 1922 geboren. Die Klägerin wurde von Elisabeth G am 5. 1. 1925 geboren, als die Ehe noch aufrecht war. Diese wurde erst mit Beschluß des BG Villach vom 25. 7. 1925 von Tisch und Bett geschieden und schließlich mit Beschluß vom 13. 10. 1938 gemäß Paragraph 115, EheG iS des Ehegesetzes für geschieden erklärt. Anton G schloß am 3. 6. 1939 die Ehe mit Margherita G und verstarb am 23. 5. 1943. Von seiner Witwe wurde im Rahmen der Todfallsaufnahme nur der Beklagte als Nachkomme undNoterbe angegeben, so daß nach seinem Verzicht auf den Pflichtteil der Nachlaß nach Anton G auf Grund seines Testamentes der Witwe mit Einantwortungsurkunde vom 23. 3. 1948 eingeantwortet wurde (A 1291/44-8 BG Rosegg).
Der Vater des Anton G, Paul G, verstarb am 24. 4. 1960. Bei der Todfallsaufnahme wurden als Nachkommen die Tochter Maria A und der Enkel Lienhart G angegeben, die zugleich im Testament gleichteilig zu Erben eingesetzt waren. Dementsprechend wurde auch der Nachlaß (mit der Liegenschaft EZ X) nach Paul G mit Einantwortungsurkunde vom 31. 5. 1960 eingeantwortet (A 57/60-11 des BG Rosegg). Der Wert des reinen Nachlasses wurde mit S 292.670.85 ermittelt, wovon auf die Tochter Maria A (einschließlich eines Vorausvermächtnisses) SDer Vater des Anton G, Paul G, verstarb am 24. 4. 1960. Bei der Todfallsaufnahme wurden als Nachkommen die Tochter Maria A und der Enkel Lienhart G angegeben, die zugleich im Testament gleichteilig zu Erben eingesetzt waren. Dementsprechend wurde auch der Nachlaß (mit der Liegenschaft EZ römisch zehn) nach Paul G mit Einantwortungsurkunde vom 31. 5. 1960 eingeantwortet (A 57/60-11 des BG Rosegg). Der Wert des reinen Nachlasses wurde mit S 292.670.85 ermittelt, wovon auf die Tochter Maria A (einschließlich eines Vorausvermächtnisses) S
183.807.25 und auf den Beklagten S 108.863.60 entfielen.
Die am 10. 2. 1971 eingebrachte Klage stellt das Begehren auf Einwilligung des Beklagten in die Einverleibung des Eigentumsrechtes an der Hälfte seiner von Paul G ererbten Liegenschaftshälfte, somit hinsichtlich eines Viertels der Gesamtliegenschaft der EZ X, für die Klägerin sowie die Erwirkung der Freistellung dieses der Klägerin zugefallenen Liegenschaftsanteiles von den unter COZ 29, 41, 44, 48 und 50 dieser Grundbuchseinlage eingetragenen Lasten, allenfalls Schad- und Klagloshaltung bei Nichterreichung dieser Freistellung. Alternativ zur Liegenschaftsübereignung begehrte die Klägerin Zahlung von S 300.000.- sA. Im Rahmen eines Eventualbegehrens verlangte die Klägerin den Betrag von S 140.000.- sA als Pflichtteil.Die am 10. 2. 1971 eingebrachte Klage stellt das Begehren auf Einwilligung des Beklagten in die Einverleibung des Eigentumsrechtes an der Hälfte seiner von Paul G ererbten Liegenschaftshälfte, somit hinsichtlich eines Viertels der Gesamtliegenschaft der EZ römisch zehn, für die Klägerin sowie die Erwirkung der Freistellung dieses der Klägerin zugefallenen Liegenschaftsanteiles von den unter COZ 29, 41, 44, 48 und 50 dieser Grundbuchseinlage eingetragenen Lasten, allenfalls Schad- und Klagloshaltung bei Nichterreichung dieser Freistellung. Alternativ zur Liegenschaftsübereignung begehrte die Klägerin Zahlung von S 300.000.- sA. Im Rahmen eines Eventualbegehrens verlangte die Klägerin den Betrag von S 140.000.- sA als Pflichtteil.
Paul G sei die Existenz der Klägerin zwar bekannt gewesen; er sei aber auf Grund der Mitteilung seines Sohnes Anton der Meinung gewesen, die Klägerin sei nicht von diesem gezeugt worden. Deshalb habe er sie in seinem Testament übergangen. Wenn der Erblasser zwar vom Dasein des Kindes wisse, es aber für das Kind eines anderen halte, so sei ihm das Dasein nach der rechtlichen Seite unbekannt gewesen. Der Klägerin stehe somit gemäß § 777 ABGB der volle Erbrechtsanspruch nach Paul G zu, das ist die Hälfte des auf den Erbenstamm nach Anton G entfallenden Erbes, sohin die Hälfte des dem Beklagten zugefallenen Erbes. Dieser habe sich wohl als ihr Bruder bezeichnet, sie aber dennoch mit Vorbedacht im Abhandlungsverfahren nach seinem Großvater verschwiegen, damit sein Erbteil nicht geschmälert werde.Paul G sei die Existenz der Klägerin zwar bekannt gewesen; er sei aber auf Grund der Mitteilung seines Sohnes Anton der Meinung gewesen, die Klägerin sei nicht von diesem gezeugt worden. Deshalb habe er sie in seinem Testament übergangen. Wenn der Erblasser zwar vom Dasein des Kindes wisse, es aber für das Kind eines anderen halte, so sei ihm das Dasein nach der rechtlichen Seite unbekannt gewesen. Der Klägerin stehe somit gemäß Paragraph 777, ABGB der volle Erbrechtsanspruch nach Paul G zu, das ist die Hälfte des auf den Erbenstamm nach Anton G entfallenden Erbes, sohin die Hälfte des dem Beklagten zugefallenen Erbes. Dieser habe sich wohl als ihr Bruder bezeichnet, sie aber dennoch mit Vorbedacht im Abhandlungsverfahren nach seinem Großvater verschwiegen, damit sein Erbteil nicht geschmälert werde.
Für den Fall, daß Paul G die Klägerin in Kenntnis ihrer leiblichen Abstammung von seinem Sohne im Testamente übergangen habe, verlange sie den ihr zustehenden Pflichtteil, sohin bei einem Liegenschaftswert von S 560.000.- S 140.000.-. Sie begehre diesen Betrag wegen Verkürzung um den Pflichtteil "aus jedem im Gesetze möglichen Rechtsgrund, sei es wegen Bereicherung oder als Schadenersatz oder als Pflichtteil oder aus welchem Gründe immer."
Vom Tode des Paul G habe die Klägerin erst am 2. 4. 1969 erfahren.
Der Beklagte hat ua Verjährung der geltend gemachten Ansprüche eingewendet.
Das Erstgericht hat Haupt-, Alternativ- und Eventualbegehren abgewiesen. Über den bereits eingangs dargelegten Sachverhalt hinaus stellte es fest, daß Anton G nicht der leibliche Vater der Klägerin gewesen sei, diese vielmehr aus den Beziehungen ihrer Mutter zu Josef R hervorgegangen sei. Davon sei auch im Kreise der Familie und der Verwandtschaft gesprochen worden. Paul G habe dementsprechend zu seiner Schwiegertochter Margarethe gesagt, daß er die Klägerin nicht anerkenne, weil sein Sohn nicht ihr Vater sei. Die Klägerin sei aber im Rahmen der Beurkundung ihrer Geburt und Taufe beim Pfarramt K als eheliches Kind des Anton und der Elisabeth G in das Geburts- und Taufbuch eingetragen worden. Elisabeth G habe, von ihren Eltern wegen des Ehebruches verstoßen, ihren Ehegatten 1925 verlassen und mit Josef R eine Lebensgemeinschaft aufgenommen. Diesen habe sie nach ihrer Scheidung auch geheiratet. Die Klägerin habe als Kind Josef R für ihren Vater gehalten und sich auch noch als 16jähriges Mädchen dem Beklagten gegenüber als dessen Halbschwester bezeichnet. Sie habe Paul G nie gesehen und von seinem Tode spätestens im Oktober 1965 erfahren. Paul G habe sich über die eheliche Geburt der Klägerin keine Gedanken gemacht. Selbst wenn er darüber aufgeklärt worden wäre, daß sie, wenngleich nicht die leibliche Tochter seines Sohnes Anton, so doch als dessen eheliche Tochter gelte, weil ihre eheliche Geburt nicht bestritten worden sei, hätte Paul G sie in seinem Testamente nicht bedacht.
In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht, daß die Klägerin im Hinblick auf die Bestimmung des § 159a ABGB wie ein eheliches Kind des Anton G zu behandeln sei. Da Paul G zwar von der Existenz der Klägerin gewußt, aber angenommen habe, sie gelte nicht als eheliches Kind seines Sohnes und habe daher kein Erbrecht, sei ihm ihr Dasein nach der rechtlichen Seite, nämlich ihrer Pflichtteilsberechtigung hin, nicht bekannt gewesen. Der Irrtum des Erblassers und die damit anzuwendende Bestimmung des § 777 ABGB habe aber außer Betracht zu bleiben, weil der Beklagte als eingesetzter Erbe nachgewiesen habe, daß die erbliche Verfügung auch bei Kenntnis der wahren Sachlage getroffen worden wäre. Aber selbst wenn ein Anspruch der Klägerin auf Grund der Bestimmung des § 777 ABGB gegeben gewesen wäre, der sich auf ein Erbrecht zu einem Viertel des Nachlasses stütze, wäre dieser verjährt. Für einen derartigen Anspruch habe eine Verjährungszeit von drei Jahren ab dem Tode des Erblassers zu gelten. Sofern aber der Anspruch der Klägerin nur nach § 776 ABGB zu beurteilen wäre, weil sie im Hinblick auf die Bestimmung des § 159a ABGB jedenfalls als Noterbin und Pflichtteilsberechtigte anzusehen sei, sei die Verjährung nach § 147 ABGB zu berechnen. Die dreijährige Frist habe spätestens mit der Einantwortung des Nachlasses des Paul G (31. 5. 1960) zu laufen begonnen und sei daher bei Klageeinbringung (10. 2. 1971) bereits längst abgelaufen gewesen. Die Klägerin habe zwar noch ausgeführt, sie mache Ansprüche aus jedem im Gesetze möglichen Rechtsgrund geltend, sei es wegen Schadenersatzes oder wegen Bereicherung; sie habe es aber unterlassen, zu konkretisieren, worauf ein Schadenersatzanspruch gestützt werde. Zudem sei der Beklagte der festen Überzeugung gewesen, die Klägerin sei nur eine Halbschwester mütterlicherseits, und es stunde ihr daher weder nach seinem Vater noch nach seinem Großvater ein Erbrecht zu. Aus dem Titel der Bereicherung könne schließlich nicht gefordert werden, was verjährt sei.In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht, daß die Klägerin im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 159 a, ABGB wie ein eheliches Kind des Anton G zu behandeln sei. Da Paul G zwar von der Existenz der Klägerin gewußt, aber angenommen habe, sie gelte nicht als eheliches Kind seines Sohnes und habe daher kein Erbrecht, sei ihm ihr Dasein nach der rechtlichen Seite, nämlich ihrer Pflichtteilsberechtigung hin, nicht bekannt gewesen. Der Irrtum des Erblassers und die damit anzuwendende Bestimmung des Paragraph 777, ABGB habe aber außer Betracht zu bleiben, weil der Beklagte als eingesetzter Erbe nachgewiesen habe, daß die erbliche Verfügung auch bei Kenntnis der wahren Sachlage getroffen worden wäre. Aber selbst wenn ein Anspruch der Klägerin auf Grund der Bestimmung des Paragraph 777, ABGB gegeben gewesen wäre, der sich auf ein Erbrecht zu einem Viertel des Nachlasses stütze, wäre dieser verjährt. Für einen derartigen Anspruch habe eine Verjährungszeit von drei Jahren ab dem Tode des Erblassers zu gelten. Sofern aber der Anspruch der Klägerin nur nach Paragraph 776, ABGB zu beurteilen wäre, weil sie im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 159 a, ABGB jedenfalls als Noterbin und Pflichtteilsberechtigte anzusehen sei, sei die Verjährung nach Paragraph 147, ABGB zu berechnen. Die dreijährige Frist habe spätestens mit der Einantwortung des Nachlasses des Paul G (31. 5. 1960) zu laufen begonnen und sei daher bei Klageeinbringung (10. 2. 1971) bereits längst abgelaufen gewesen. Die Klägerin habe zwar noch ausgeführt, sie mache Ansprüche aus jedem im Gesetze möglichen Rechtsgrund geltend, sei es wegen Schadenersatzes oder wegen Bereicherung; sie habe es aber unterlassen, zu konkretisieren, worauf ein Schadenersatzanspruch gestützt werde. Zudem sei der Beklagte der festen Überzeugung gewesen, die Klägerin sei nur eine Halbschwester mütterlicherseits, und es stunde ihr daher weder nach seinem Vater noch nach seinem Großvater ein Erbrecht zu. Aus dem Titel der Bereicherung könne schließlich nicht gefordert werden, was verjährt sei.
Der Berufung der Klägerin war kein Erfolg beschieden. Das Berufungsgericht übernahm die als unbedenklich befundenen Feststellungen des Erstgerichtes und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung, insbesondere im Zusammenhang mit der angenommenen Verjährung der Ansprüche. Die Anwendung des § 777 ABGB zugunsten der Klägerin wäre nur möglich gewesen, wenn Paul G bei ihrer Übergehung im Testamente zu Unrecht von der Annahme ausgegangen wäre, sie sei nicht seine leibliche Enkelin, da er sie in seinem Testamente auch dann nicht bedacht hätte, wenn er darüber informiert gewesen wäre, daß die Klägerin nach den gegebenen Umständen, insbesondere mangels einer erfolgreichen gerichtlichen Bestreitung ihrer ehelichen Geburt, als eheliches Kind des Anton G zu gelten habe. Mit der Unterlassung einer solchen Bestreitung im Rechtswege sei noch kein klarer Beweis dafür gegeben, daß Anton G die Klägerin als eheliche Tochter anerkannt habe. Demnach streite für sie gemäß § 138 ABGB die Vermutung der ehelichen Geburt. Trotz § 159a ABGB könne ein Zivilgericht die Frage der Zeugung aber als Vorfrage in gewissen Fällen lösen. Es obliege dann dem betroffenen Kinde der Beweis, daß es dennoch ein leibliches Kind sei. § 159a ABGB schütze den ehelichen Personenstand mit allen daraus entstehenden Rechten. Daraus folge, daß die Behauptung der Unehelichkeit nur dann verboten sei, wenn Rechtsfolgen aus der Negation des Rechtsverhältnisses der Ehelichkeit abgeleitete werden, nicht aber, wenn nur die Tatsache der außerehelichen Abstammung behauptet wird (Jung, Die Bedeutung des § 159a ABGB, JBl 1971 560 ff). Im vorliegenden Falle habe der Beklagte die außereheliche Abstammung der Klägerin nun nicht behauptet, um daraus Rechtsfolgen abzuleiten, sondern nur um zu begrunden, weshalb sein Großvater die Klägerin in seinem Testamente nicht bedacht habe und aus welchem Gründe der Beklagte sie im Verlassenschaftsverfahren nach Paul G nicht angegeben habe.Der Berufung der Klägerin war kein Erfolg beschieden. Das Berufungsgericht übernahm die als unbedenklich befundenen Feststellungen des Erstgerichtes und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung, insbesondere im Zusammenhang mit der angenommenen Verjährung der Ansprüche. Die Anwendung des Paragraph 777, ABGB zugunsten der Klägerin wäre nur möglich gewesen, wenn Paul G bei ihrer Übergehung im Testamente zu Unrecht von der Annahme ausgegangen wäre, sie sei nicht seine leibliche Enkelin, da er sie in seinem Testamente auch dann nicht bedacht hätte, wenn er darüber informiert gewesen wäre, daß die Klägerin nach den gegebenen Umständen, insbesondere mangels einer erfolgreichen gerichtlichen Bestreitung ihrer ehelichen Geburt, als eheliches Kind des Anton G zu gelten habe. Mit der Unterlassung einer solchen Bestreitung im Rechtswege sei noch kein klarer Beweis dafür gegeben, daß Anton G die Klägerin als eheliche Tochter anerkannt habe. Demnach streite für sie gemäß Paragraph 138, ABGB die Vermutung der ehelichen Geburt. Trotz Paragraph 159 a, ABGB könne ein Zivilgericht die Frage der Zeugung aber als Vorfrage in gewissen Fällen lösen. Es obliege dann dem betroffenen Kinde der Beweis, daß es dennoch ein leibliches Kind sei. Paragraph 159 a, ABGB schütze den ehelichen Personenstand mit allen daraus entstehenden Rechten. Daraus folge, daß die Behauptung der Unehelichkeit nur dann verboten sei, wenn Rechtsfolgen aus der Negation des Rechtsverhältnisses der Ehelichkeit abgeleitete werden, nicht aber, wenn nur die Tatsache der außerehelichen Abstammung behauptet wird (Jung, Die Bedeutung des Paragraph 159 a, ABGB, JBl 1971 560 ff). Im vorliegenden Falle habe der Beklagte die außereheliche Abstammung der Klägerin nun nicht behauptet, um daraus Rechtsfolgen abzuleiten, sondern nur um zu begrunden, weshalb sein Großvater die Klägerin in seinem Testamente nicht bedacht habe und aus welchem Gründe der Beklagte sie im Verlassenschaftsverfahren nach Paul G nicht angegeben habe.
Im Gegensatz zu der von der Klägerin gebrauchten Bezeichnung als Erbschaftsklage handle es sich um einen auf § 777 ABGB gestützten Anspruch, der die Umstoßung der Erklärung des letzten Willens des Paul G zum Ziele habe. Derartige Ansprüche und die Forderung des Pflichtteils nach § 776 ABGB verjährten aber gemäß § 1487 ABGB in drei Jahren, beginnend ab dem Zeitpunkt der Kundmachung der letztwilligen Verfügung oder der Annahme der Erbserklärung bei Gericht.Im Gegensatz zu der von der Klägerin gebrauchten Bezeichnung als Erbschaftsklage handle es sich um einen auf Paragraph 777, ABGB gestützten Anspruch, der die Umstoßung der Erklärung des letzten Willens des Paul G zum Ziele habe. Derartige Ansprüche und die Forderung des Pflichtteils nach Paragraph 776, ABGB verjährten aber gemäß Paragraph 1487, ABGB in drei Jahren, beginnend ab dem Zeitpunkt der Kundmachung der letztwilligen Verfügung oder der Annahme der Erbserklärung bei Gericht.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.