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Entscheidung 4 Ob 128/12w×

Entscheidung 4 Ob 128/12w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012320 Rechtssatz 05.12.1973Zivilrecht
Es kann auch auf einen Teil des Pflichtteilsrechtes in der im § 551 Abs 2 ABGB vorgesehenen Form verzichtet werden.
RS0012321 Rechtssatz 05.07.1966Zivilrecht
Der Erbverzicht hindert den Erblasser nicht, den Verzichtenden trotzdem zu bedenken. Der Widerruf des Erbverzichtes ist auch formlos möglich. Der Erbsverzicht berührt nur das Anwartschaftsrecht des Erben auf die Erbschaft, nicht aber seine Erbfähigkeit, des …
RS0012323 Rechtssatz 05.12.1973Zivilrecht
Die Zulässigkeit des vertraglichen Verzichtes auf das Erbrecht ergibt sich aus der Regelung dieses Rechtsgeschäftes im § 551 ABGB. Auch der vereinbarte Verzicht auf den Pflichtteil ist zulässig, zumal nach § 767 ABGB der Verzicht auf das Erbrecht auch sonst …
RS0012331 Rechtssatz 29.10.1992Zivilrecht
Zur Anfechtung eines in einem einheitlichen Notariatsakt geschlossenen "Schenkungs- und Erbverzichtsvertrages" wegen Irrtums und wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage.
RS0013794 Rechtssatz 29.02.1972Zivilrecht
Auch der Verzicht auf den Pflichtteil bedarf gem § 551 Satz 2 ABGB der Aufnahme eines Notariatsaktes oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll.
RS0048726 Rechtssatz 02.09.1965Zivilrecht
Die Annahme an Kindesstatt kommt durch zwei Akte zustande, die streng auseinanderzuhalten sind: 1) Abschluss eines schriftlichen Vertrages und 2) gerichtliche Bewilligung der Annahme. Zu 1) Verweigert der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung, dann erset …
RS0048741 Rechtssatz 21.12.1982Zivilrecht
Im Unterschied zur früheren Regelung des § 184 ABGB aF, nach welcher im wesentlichen mit der die Namensführung (§ 182 ABGB aF) betreffenden Ausnahme die Rechte zwischen Wahleltern und Wahlkindern durch Vertrag anders bestimmt werden konnten, enthält das Ado …