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Rechtssatz RS0012323×

Rechtssatz RS0012323

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012323

Geschäftszahl

7Ob202/73; 8Ob103/11x; 4Ob128/12w; 7Ob212/13x

Entscheidungsdatum

11.12.2013

Rechtssatz

Die Zulässigkeit des vertraglichen Verzichtes auf das Erbrecht ergibt sich aus der Regelung dieses Rechtsgeschäftes im Paragraph 551, ABGB. Auch der vereinbarte Verzicht auf den Pflichtteil ist zulässig, zumal nach Paragraph 767, ABGB der Verzicht auf das Erbrecht auch sonst den Pflichtteilsanspruch mitumfasst (Vgl Weiß in Klang 2. Auflage römisch drei 178). Dem Hinweis, dass gegen den Erbverzichtsvertrag verschiedene Bedenken bestünden und im besonderen geltend gemacht worden sei, dass damit in gehässiger Weise vielfach das Pflichtteilsrecht korrigiert werde, ist zu entgegnen, dass diesen Bedenken (von Pfaff-Hofmann) durch die Einführung der Formvorschrift (Notariatsakt oder gerichtliches Protokoll) durch die dritte Teilnovelle zum ABGB Rechnung getragen wurde. Damit wird nun die besondere Bedeutung dieses Rechtsgeschäftes für den Verzichtenden hervorgehoben. Wer unter diesen vorgeschriebenen Formen dennoch auf sein Erbrecht verzichtet, kann nur noch auf die allgemeinen Möglichkeiten der Vertragsanfechtung (Paragraphen 865, ff ABGB) verwiesen werden. Schließlich ist der Verzicht auch unter Bedingungen wie besonders für den Fall einer bestimmten Eheschließung (Vgl Paragraph 700, ABGB letzter Satz) zulässig.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 202/73
    Entscheidungstext OGH 05.12.1973 7 Ob 202/73
    NZ 1974,155
  • 8 Ob 103/11x
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 Ob 103/11x
    Auch; nur: Die Zulässigkeit des vertraglichen Verzichtes auf das Erbrecht ergibt sich aus der Regelung dieses Rechtsgeschäftes im § 551 ABGB. Auch der vereinbarte Verzicht auf den Pflichtteil ist zulässig. Wer unter den vorgeschriebenen Formen auf sein Erbrecht verzichtet, kann nur noch auf die allgemeinen Möglichkeiten der Vertragsanfechtung (§§ 865 ff ABGB) verwiesen werden. (T1)
  • 4 Ob 128/12w
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 128/12w
    Auch; Beisatz: Auch ein Wahlkind, das unter Einhaltung der im § 551 ABGB vorgeschriebenen Formen auf sein gegenüber den Annehmenden aufgrund der Adoption entstandenes Erbrecht (Pflichtteilsrecht) verzichtet, kann nur nach den allgemeinen Möglichkeiten der Vertragsanfechtung (§§ 865 ff ABGB) die Wirksamkeit des Erbrechts‑(Pflichtteils‑)verzichts beseitigen. (T2)
  • 7 Ob 212/13x
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 212/13x
    Vgl auch; Beisatz: Wer unter den vorgeschriebenen Formen dennoch auf sein Erbrecht verzichtet, kann nur noch auf die allgemeinen Möglichkeiten der Vertragsanfechtung (§§ 865 ff ABGB) verwiesen werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0012323

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2014

Dokumentnummer

JJR_19731205_OGH0002_0070OB00202_7300000_001