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Entscheidung 7 Ob 212/13x×

Entscheidung 7 Ob 212/13x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006519 Rechtssatz 18.02.1975Zivilrecht
Mit Rücksicht auf seine Rechte nach §§ 784, 804, 812 ABGB ist der Noterbe dem Abhandlungsverfahren beizuziehen; er kann sich auf diese Weise - ohne dass dadurch allerdings einem späteren Pflichtteilsprozess in irgendeiner Weise vorgegriffen würde - die Grun …
RS0012320 Rechtssatz 05.12.1973Zivilrecht
Es kann auch auf einen Teil des Pflichtteilsrechtes in der im § 551 Abs 2 ABGB vorgesehenen Form verzichtet werden.
RS0012323 Rechtssatz 05.12.1973Zivilrecht
Die Zulässigkeit des vertraglichen Verzichtes auf das Erbrecht ergibt sich aus der Regelung dieses Rechtsgeschäftes im § 551 ABGB. Auch der vereinbarte Verzicht auf den Pflichtteil ist zulässig, zumal nach § 767 ABGB der Verzicht auf das Erbrecht auch sonst …
RS0012335 Rechtssatz 14.12.1984Zivilrecht
Bei einem Erbverzicht gegen Abfindung handelt es sich um einen Vertrag mit aleatorischen Elementen, bei dem das Risiko beiden Vertragsparteien bekannt ist. Eine Änderung des Vermögens liegt im Bereich des als möglich Voraussehbaren. Die Last des Risikos der …
RS0013007 Rechtssatz 10.07.1986Zivilrecht
Bei Entscheidung über den Antrag des Noterben auf Inventur und Schätzung des Nachlasses ist nur dessen Eigenschaft als Noterbe zu prüfen, nicht aber, ob die Pflichtteilsforderung, etwa durch Verjährung, erloschen ist. Diese Prüfung bleibt dem Prozess über d …
RS0050435 Rechtssatz 14.11.1985Zivilrecht
Die Pflichtteilsberechtigten haben Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis.