Rechtssatz RS0012335
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012335
Entscheidungsdatum
11.12.2013
Rechtssatz
Bei einem Erbverzicht gegen Abfindung handelt es sich um einen Vertrag mit aleatorischen Elementen, bei dem das Risiko beiden Vertragsparteien bekannt ist. Eine Änderung des Vermögens liegt im Bereich des als möglich Voraussehbaren. Die Last des Risikos der Vermögensvermehrung trifft den Verzichtenden, der Vermögensverminderung den Erblasser. Es entfallen weitgehend die Rechtsbehelfe und Ansprüche wegen mangelnder Äquivalenz.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 717/83
Entscheidungstext OGH 14.12.1984 6 Ob 717/83
NZ 1986,158
- 3 Ob 502/87
Entscheidungstext OGH 07.10.1987 3 Ob 502/87
- 6 Ob 2217/96i
Entscheidungstext OGH 26.09.1996 6 Ob 2217/96i
- 7 Ob 212/13x
Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 212/13x
Beisatz: Der Erbverzicht ohne Abfindung ist ein unentgeltlicher Vertrag, jener gegen Abfindung ein entgeltlicher Vertrag mit glücksvertraglichen Elementen, bei denen der Verzichtende das Risiko einer allfälligen Vermögensvermehrung, der Erblasser jenes seiner Vermögensverminderung in Kauf nimmt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012335
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2014
Dokumentnummer
JJR_19841214_OGH0002_0060OB00717_8300000_001