Rechtssatz RS0121988
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121988
Entscheidungsdatum
25.10.2023
Rechtssatz
Der Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, rückwirkend vom Todestag zu öffnen, ist zulässig. Der Antrag dient der Erforschung, ob weitere Vermögenswerte im Besitz des Erblassers zum Todeszeitpunkt stehen, und zwar mit den Mitteln, die dem Erblasser und damit der Verlassenschaft zustehen. Das in § 38 BWG verankerte Bankgeheimnis steht dem nicht entgegen.Der Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, rückwirkend vom Todestag zu öffnen, ist zulässig. Der Antrag dient der Erforschung, ob weitere Vermögenswerte im Besitz des Erblassers zum Todeszeitpunkt stehen, und zwar mit den Mitteln, die dem Erblasser und damit der Verlassenschaft zustehen. Das in Paragraph 38, BWG verankerte Bankgeheimnis steht dem nicht entgegen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 292/06a
Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 292/06a
- 6 Ob 287/08m
Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 287/08m
Auch; Beisatz: Hier: Antrag der Pflichtteilsberechtigten auf Öffnung des Wertpapierdepots und des Verrechnungskontos rückwirkend vom Todestag bis zum Zeitpunkt deren Eröffnung. (T1)
- 5 Ob 30/10p
Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 30/10p
Vgl aber; Beisatz: Einem nicht pflichtteilsberechtigten Erben steht kein Auskunftsrecht zu, damit er ohne Inventarisierung das Haftungsrisiko einer Erbantrittserklärung abschätzen kann. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit bewusst nicht vorgesehen. (T2)
- 4 Ob 112/12t
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 112/12t
Beisatz: Ob nach der Aktenlage ausreichend deutliche Hinweise dafür vorliegen, dass durch eine rückwirkende Kontoöffnung konkrete Aufschlüsse über das Vermögen des Erblassers zutage kommen werden, und eine solche daher anzuordnen ist, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft damit keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T3)
- 9 Ob 54/12z
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 Ob 54/12z
Auch; Beis ähnlich wie T3
- 2 Ob 205/14g
Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 205/14g
- 2 Ob 55/15z
Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 55/15z
Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidungen über derartige Anträge sind dann aber solche „über das Inventar“, die nach der Rechtsprechung selbständig anfechtbar sind (vgl RS0121985 [T9]). (T4); Veröff: SZ 2016/44
- 2 Ob 183/15y
Entscheidungstext OGH 29.09.2016 2 Ob 183/15y
Veröff: SZ 2016/103
- 2 Ob 83/18x
Entscheidungstext OGH 16.05.2018 2 Ob 83/18x
Vgl aber; Beis wie T2
- 2 Ob 108/18y
Entscheidungstext OGH 26.06.2018 2 Ob 108/18y
Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Auch kein Auskunftsanspruch des Erbenmachthabers der nicht erbantrittserklärten Erben. (T5)
- 2 Ob 107/18a
Entscheidungstext OGH 24.09.2018 2 Ob 107/18a
Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T5
- 2 Ob 102/19t
Entscheidungstext OGH 24.06.2019 2 Ob 102/19t
Vgl aber; Beisatz: Erhebungen über den Verbleib von nach der Aktenlage bereits vor dem Tod aus dem Vermögen des Verstorbenen ausgeschiedenen Vermögenswerten setzen konkrete Anhaltspunkte für eine dennoch bestehende Nachlasszugehörigkeit voraus. (T6)
Beisatz: Hier: Behebung von einem Sparbuch zwei Jahre vor dem Tod. (T7)
- 2 Ob 84/21y
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 84/21y
Vgl; Beisatz: Die Entscheidung darüber hat jedoch grundsätzlich verfahrenseinleitenden Charakter und ist nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie über einen nach Errichtung des Inventars gestellten Antrag erging ‑ vgl RS0132172. (T8)
- 2 Ob 84/23a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 2 Ob 84/23a
vgl; Beisatz wie T8
- 2 Ob 189/23t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.10.2023 2 Ob 189/23t
Beisatz wie T7; Beisatz wie T3; Beisatz wie T8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121988
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
JJR_20070418_OGH0002_0070OB00292_06A0000_001