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Entscheidung 4 Ob 112/12t×

Entscheidung 4 Ob 112/12t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006031 Rechtssatz 10.09.1980Zivilrecht
Die der Verlassenschaftsabhandlung zukommende Aufgabe besteht in der Feststellung der Rechtsnachfolge und nicht in der Austragung von Streitigkeiten zwischen Erben, Vermächtnisnehmern und Gläubigern (SZ 42/69).
RS0006367 Rechtssatz 23.02.1966Zivilrecht
Auskunftspflicht der Kreditinstitute über ein Bankkonto (oder eine Einlage) an das Abhandlungsgericht, außer es ergibt sich aus der Kontobezeichnung, dass es nicht in den Nachlass fällt.
RS0007818 Rechtssatz 24.09.1958Zivilrecht
Das Nachlassinventar ist auf den Besitz des Erblassers am Todestag abzustellen; strittige Eigentumsfragen sind im Prozessweg zu klären.
RS0013540 Rechtssatz 21.12.1993Zivilrecht
Wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine bestimmte Spareinlage in den Nachlass fällt, kann das Abhandlungsgericht Auskünfte auch von Banken einholen. Eine solche Anfrage ist aber auf Auskünfte zu beschränken, die dem Zweck der weiteren Klärung …
RS0107373 Rechtssatz 18.03.1997Zivilrecht
Im Zusammenhalt mit § 97 AußStrG, der die Inventarisierung des im Todeszeitpunkt im Besitz des Erblassers befindlichen Vermögens anordnet, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Nachforschungspflicht des Gerichtskommissärs auf alle Sachen bezieht, die …
RS0107374 Rechtssatz 18.03.1997Zivilrecht
Sparbücher sind dann in das Inventar aufzunehmen und zu bewerten, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zumindest in dessen Besitz standen und nicht erkennbar Eigentumsrechte dritter Personen daran gegeben waren.
RS0107376 Rechtssatz 18.03.1997Zivilrecht
Sind Aufzeichnungen des Erblassers mit verschiedenen Sparbuchnummern das einzige Indiz der Zugehörigkeit von Sparbüchern zum Verlassenschaftsvermögen, so besteht keine Pflicht des Gerichtskommissärs zu weiteren Nachforschungen bei den Banken, da es nicht se …
RS0109531 Rechtssatz 17.03.1998Zivilrecht
Das Inventar hat gemäß § 97 AußStrG ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, sohin aller Aktiva zu enthalten (NZ 1969, 42; RZ 1937, 345).
RS0121988 Rechtssatz 18.04.2007Zivilrecht
Der Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, rückwirkend vom Todestag zu öffnen, ist zulässig. Der Antrag dient der Erforschung, ob weitere Vermögenswerte im Besitz des Erblassers zum …