Der Revisionsrekurs des Noterben ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 16 Abs 2 AußStrG) - nicht zulässig.Der Revisionsrekurs des Noterben ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (Paragraph 16, Absatz 2, AußStrG) - nicht zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Noterbe im Abhandlungsverfahren nur insoweit Beteiligter, als durch eine Entscheidung des Abhandlungsgerichts eine Verkürzung seiner materiellen Rechte oder eine Beeinträchtigung seiner verfahrensrechtlichen Stellung herbeigeführt wird (EFSlg 47.000; NZ 1989, 14; NZ 2000, 219; SZ 68/126; 4 Ob 1612/94; 4 Ob 208/97k; RIS-Justiz RS0006500). Die Antragslegitimation des Noterben ist im Verlassenschaftsverfahren auf die Rechte nach §§ 784, 804 und 812 ABGB beschränkt (SZ 60/225; NZ 1989, 14; NZ 1997, 30 (LGZ Graz); 4 Ob 1612/94).Nach ständiger Rechtsprechung ist der Noterbe im Abhandlungsverfahren nur insoweit Beteiligter, als durch eine Entscheidung des Abhandlungsgerichts eine Verkürzung seiner materiellen Rechte oder eine Beeinträchtigung seiner verfahrensrechtlichen Stellung herbeigeführt wird (EFSlg 47.000; NZ 1989, 14; NZ 2000, 219; SZ 68/126; 4 Ob 1612/94; 4 Ob 208/97k; RIS-Justiz RS0006500). Die Antragslegitimation des Noterben ist im Verlassenschaftsverfahren auf die Rechte nach Paragraphen 784, 804 und 812 ABGB beschränkt (SZ 60/225; NZ 1989, 14; NZ 1997, 30 (LGZ Graz); 4 Ob 1612/94).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung schon wiederholt die Antragslegitimation des Noterben in der Frage, in welcher Form die Abhandlung geführt wird (unter Ablehnung der in 3 Ob 524/83 und 2 Ob 642/85 vertretenen älteren Meinung) verneint, weil die schriftliche Abhandlungspflege in die dem Noterben nach §§ 784, 804 und 812 ABGB eingeräumten Rechte nicht eingreift (EFSlg 47.000 und 47.001; NZ 1989, 14; NZ 2000, 219; 4 Ob 1612/94).Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung schon wiederholt die Antragslegitimation des Noterben in der Frage, in welcher Form die Abhandlung geführt wird (unter Ablehnung der in 3 Ob 524/83 und 2 Ob 642/85 vertretenen älteren Meinung) verneint, weil die schriftliche Abhandlungspflege in die dem Noterben nach Paragraphen 784, 804 und 812 ABGB eingeräumten Rechte nicht eingreift (EFSlg 47.000 und 47.001; NZ 1989, 14; NZ 2000, 219; 4 Ob 1612/94).
Mit dieser Rechtsprechung steht die Entscheidung des Rekursgerichts im Einklang. Die vom Rechtsmittelwerber zitierte Entscheidung 3 Ob 560/92 verneint die Antrags- und Rekurslegitimation eines Noterben, der sich am Verlassenschaftsverfahren trotz Verständigung nicht beteiligt hatte. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers ist dieser Entscheidung jedoch nicht zu entnehmen, dass ein Noterbe, der Anträge nach den §§ 784, 804 oder 812 ABGB gestellt hat, durch die schriftliche Abhandlungspflege jedenfalls beschwert sei. Eine derartige Deutung hat auch schon 6 Ob 161/99s (NZ 2000, 219) als zu weitgehend abgelehnt. Die Entscheidung 7 Ob 115/99h (NZ 2000, 147) ist nicht einschlägig. Sie bejahte die Beteiligtenstellung eines privilegierten (§ 160 AußStrG) fideikommissarischen Nachlegatars in Anbetracht der von Amts wegen vorzunehmenden Maßnahmen zur Sicherstellung der Legatserfüllung. Im Verfahren 7 Ob 177/01g war entscheidungswesentlich, ob dem Noterben ausreichend Gelegenheit zur Beteiligung gegeben wurde, und nicht, ob der Noterbe der schriftlichen Abhandlungspflege zustimmen musste.Mit dieser Rechtsprechung steht die Entscheidung des Rekursgerichts im Einklang. Die vom Rechtsmittelwerber zitierte Entscheidung 3 Ob 560/92 verneint die Antrags- und Rekurslegitimation eines Noterben, der sich am Verlassenschaftsverfahren trotz Verständigung nicht beteiligt hatte. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers ist dieser Entscheidung jedoch nicht zu entnehmen, dass ein Noterbe, der Anträge nach den Paragraphen 784, 804, oder 812 ABGB gestellt hat, durch die schriftliche Abhandlungspflege jedenfalls beschwert sei. Eine derartige Deutung hat auch schon 6 Ob 161/99s (NZ 2000, 219) als zu weitgehend abgelehnt. Die Entscheidung 7 Ob 115/99h (NZ 2000, 147) ist nicht einschlägig. Sie bejahte die Beteiligtenstellung eines privilegierten (Paragraph 160, AußStrG) fideikommissarischen Nachlegatars in Anbetracht der von Amts wegen vorzunehmenden Maßnahmen zur Sicherstellung der Legatserfüllung. Im Verfahren 7 Ob 177/01g war entscheidungswesentlich, ob dem Noterben ausreichend Gelegenheit zur Beteiligung gegeben wurde, und nicht, ob der Noterbe der schriftlichen Abhandlungspflege zustimmen musste.
Angesichts der dargelegten jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine neuerliche Befassung mit dieser Frage entbehrlich.
Der Rechtsmittelwerber weist zwar zutreffend darauf hin, dass das gleichzeitige Einschreiten eines öffentlichen Notars als Gerichtskommissär und als Parteienvertreter von der Rechtsprechung abgelehnt wird (RIS-Justiz RS0038260). Im vorliegenden Fall schreitet der rechtsfreundliche Vertreter der Erbin (ein Rechtsanwalt) jedoch als Erbenmachthaber ein. Einem Tätigwerden als Gerichtskommissär stünde schon der Umstand entgegen, dass er nicht Notar ist (§ 1 Abs 1 GerKoärG). Eine analoge Anwendung der Bestimmungen über die Ausschließung eines Notars als Gerichtskommissär (§ 6 GerKoärG) auf den Erbenmachthaber scheitert schon daran, dass der Erbenmachthaber (anders als der Gerichtskommissär) nicht als Organ des Gerichtes, sondern als Parteienvertreter auf Grund der ihm von den Erben erteilten Vollmacht tätig wird.Der Rechtsmittelwerber weist zwar zutreffend darauf hin, dass das gleichzeitige Einschreiten eines öffentlichen Notars als Gerichtskommissär und als Parteienvertreter von der Rechtsprechung abgelehnt wird (RIS-Justiz RS0038260). Im vorliegenden Fall schreitet der rechtsfreundliche Vertreter der Erbin (ein Rechtsanwalt) jedoch als Erbenmachthaber ein. Einem Tätigwerden als Gerichtskommissär stünde schon der Umstand entgegen, dass er nicht Notar ist (Paragraph eins, Absatz eins, GerKoärG). Eine analoge Anwendung der Bestimmungen über die Ausschließung eines Notars als Gerichtskommissär (Paragraph 6, GerKoärG) auf den Erbenmachthaber scheitert schon daran, dass der Erbenmachthaber (anders als der Gerichtskommissär) nicht als Organ des Gerichtes, sondern als Parteienvertreter auf Grund der ihm von den Erben erteilten Vollmacht tätig wird.
Der unzulässige Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.