Begründung:
Der am 24. 6. 1996 verstorbene Rechtsanwalt DDr. Hubert F***** setzte seine Ehegattin zur Alleinerbin ein und vermachte den beiden Kindern Legate. Die Witwe gab eine unbedingte Erbserklärung ab. Ihr wurde die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen. Aufgrund des übereinstimmenden Antrages der Witwe und der beiden Kinder, die Legatare und Noterben sind, wurde (bisher) die Abhandlung auf schriftlichem Weg durchgeführt. Der Alleinerbin wurde auf ihren Antrag bereits mehrfach die Frist zur Vorlage des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses und zur Stellung der Schlußanträge verlängert. Sie steht auf dem Standpunkt, daß für das Vermögensbekenntnis die Mitwirkung des Sohnes, der als mittlerweiliger Stellvertreter seines verstorbenen Vaters tätig gewesen war, nötig sei. Der Sohn müsse überprüfbares "Zahlenmaterial" insbesondere über offene Honorarforderungen des Erblassers vorlegen. Der Sohn stellte im Abhandlungsverfahren unter Hinweis auf sein erst nach der Einantwortung fällig werdendes Legat einen Fristsetzungsantrag, der rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Schließlich beantragte der Sohn am 28. 1. 1999, von der schriftlichen Abhandlungspflege abzusehen und gemäß § 3 Abs 2 GKoärG den Gerichtskommissär mit der Abhandlungspflege zu betrauen. Die Alleinerbin verschleppe das Verfahren. Er habe die für die Verfassung des Vermögensbekenntnisses erforderlichen Aufklärungen gegeben. Am 1. 2. 1999 ersuchte die Alleinerbin neuerlich um Fristverlängerung, wieder unter Hinweis auf fehlende Informationen durch den Sohn.Der am 24. 6. 1996 verstorbene Rechtsanwalt DDr. Hubert F***** setzte seine Ehegattin zur Alleinerbin ein und vermachte den beiden Kindern Legate. Die Witwe gab eine unbedingte Erbserklärung ab. Ihr wurde die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen. Aufgrund des übereinstimmenden Antrages der Witwe und der beiden Kinder, die Legatare und Noterben sind, wurde (bisher) die Abhandlung auf schriftlichem Weg durchgeführt. Der Alleinerbin wurde auf ihren Antrag bereits mehrfach die Frist zur Vorlage des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses und zur Stellung der Schlußanträge verlängert. Sie steht auf dem Standpunkt, daß für das Vermögensbekenntnis die Mitwirkung des Sohnes, der als mittlerweiliger Stellvertreter seines verstorbenen Vaters tätig gewesen war, nötig sei. Der Sohn müsse überprüfbares "Zahlenmaterial" insbesondere über offene Honorarforderungen des Erblassers vorlegen. Der Sohn stellte im Abhandlungsverfahren unter Hinweis auf sein erst nach der Einantwortung fällig werdendes Legat einen Fristsetzungsantrag, der rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Schließlich beantragte der Sohn am 28. 1. 1999, von der schriftlichen Abhandlungspflege abzusehen und gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GKoärG den Gerichtskommissär mit der Abhandlungspflege zu betrauen. Die Alleinerbin verschleppe das Verfahren. Er habe die für die Verfassung des Vermögensbekenntnisses erforderlichen Aufklärungen gegeben. Am 1. 2. 1999 ersuchte die Alleinerbin neuerlich um Fristverlängerung, wieder unter Hinweis auf fehlende Informationen durch den Sohn.
Das Erstgericht wies den Antrag des Noterben auf Übertragung der Führung der Abhandlung an den Gerichtskommissär zurück und gewährte der Erbin zur Erstattung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses und zur Stellung der Schlußanträge eine "letztmalige Fristerstreckung bis zum 31. 5. 1999" unter Hinweis darauf, daß bei Nichteinhaltung der Frist die Abhandlung dem Gerichtskommissär übertragen werde (P 1. und 2. in ON 103; mit den weiteren Punkten 3. und 4. ergingen Verfügungen, die nicht Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind).
Das Erstgericht begründete die Zurückweisung des Antrages des Noterben mit dessen mangelnder Antragslegitimation. Aus der Beteiligtenstellung eines Noterben ergebe sich noch nicht das Recht, auf den Fortgang des Verfahrens einwirken zu können. Bei Säumigkeit des Erben könne die Abhandlung dem Notar als Gerichtskommissär übertragen werden. Hier sei aber eine, allerdings "letztmalige" Fristverlängerung zu gewähren. Die Erbin habe seit dem Todestag ausreichend Zeit gehabt, sich die erforderlichen Informationen zu verschaffen.
Das Rekursgericht änderte über Rekurs des Noterben den erstinstanzlichen Beschluß in seinen Punkten 1. und 2. dahin ab, daß die weiteren Amtshandlungen in der Verlassenschaftssache dem nach der Verteilungsordnung zuständigen Notar als Gerichtskommissär übertragen wurden (P a) der Rekursentscheidung). Das Rekursgericht verwies weiters die Alleinerbin mit ihrem gegen die Bestimmung einer "letztmaligen" Frist gerichteten Rekurs auf die angeführte Entscheidung über den Rekurs des Noterben (P b) der Rekursentscheidung; die übrigen Entscheidungen des Rekursgerichtes P
b) und c) sind nicht Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens).
Das Rekursgericht führte zur Antrags- und Rekurslegitimation des Noterben und Legatars folgendes aus:
Der Alleinerbin sei im Einvernehmen mit den Noterben die schriftliche Abhandlungspflege bewilligt worden. Dieses Einvernehmen sei weggefallen. Nach einem Teil der oberstgerichtlichen Rechtsprechung setze die schriftliche Abhandlungspflege ein Einvernehmen voraus (3 Ob 524/83 ua); die Entscheidung 2 Ob 513/88 verneine aber eine Antragslegitimation des Noterben sowie seine Rechtsmittelbefugnis gegen die Anordnung der schriftlichen Abhandlungspflege. Aus der Entscheidung 3 Ob 560/92 sei eine Antragslegitimation des Noterben abzuleiten, wenn er sich am Abhandlungsverfahren aktiv beteilige, was im vorliegenden Fall geschehen sei. Wegen der fehlenden Zustimmung des Noterben sei die Abhandlung im schriftlichen Weg nicht möglich und daher dem Gerichtskommissär zu übertragen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils 260.000 S übersteige. Der ordentliche Revisionsrekurs sei gegen die Entscheidung P a), gegen die Entscheidung P b) hinsichtlich der Verweisung wegen der nicht einheitlichen Rsp des Obersten Gerichtshofes zulässig.
Mit ihrem ordentlichen Revisionsrekurs, der sich nur gegen P a) der Rekursentscheidung richtet, beantragt die Testamentserbin die Abänderung dahin, daß ihr "weiterhin die schriftliche Abhandlungspflege bewilligt wird", hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.