Der Rechtsanwalt der Witwe hat nun durch die Vorlage der Vollmachtsurkunde dargetan, daß er von ihr Prozeßvollmacht erteilt bekommen hat und auch zur Überreichung bedingter oder unbedingter Erbserklärungen ermächtigt ist.
Die Zurückweisung der Erbserklärung der Witwe erfolgte in Verkennung der Bedeutung der maßgeblichen Verfahrensvorschriften. Nach § 117 Abs 1 AußStrG steht es dem Erben frei, seine Erbserklärung schriftlich zu überreichen. Diese Bestimmung, die an die Vorschriften der §§ 115 und 116 AußStrG anknüpft, wobei § 115 AußStrG als gegenstandslos anzusehen ist, verankert die schriftliche Abhandlungspflege, die durch § 3 Abs 1 GKoärG verdeutlicht wird (NZ 1986, 132). Ein Verlangen, die Abhandlung schriftlich abzuwickeln, liegt aber gar nicht vor. Die Gerichte haben die Erben oder deren Vertreter zur Abgabe der Erbserklärung in der Regel zu einer Tagsatzung vorzuladen und bei dieser Tagsatzung von jedem derselben die Erklärung abzufordern, ob und auf welche Weise er die Erbschaft antreten oder ob er dieselbe ausschlagen wolle (§ 116 Abs 1 AußStrG). Diese Bestimmungen verdrängen jedoch nicht die das Verfahren außer Streitsachen beherrschende allgemeine Anordnung des § 4 Abs 1 AußStrG, wonach die Parteien ihre Anträge schriftlich oder mündlich anbringen können. Die Erklärung, die Erbschaft anzureten, kann auch schriftlich abgegeben werden, und zwar auch dann, wenn die im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen nach § 2 Abs 1 Z 2 GKoärG einem Notar als Gerichtskommissär aufzutragen sind. Der ganze § 3 GKoärG gilt nur bei der sogenannten schriftlichen Abhandlungspflege. Die Parteien können sich auch dann, wenn ein Notar als Gerichtskommissär bestellt ist, zu ihrer Vertretung eines Notars, eines Rechtsanwaltes oder sonst einer eigenberechtigten Person bedienen (Wagner, NO3, 468; Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen2, 610). Diese Parteienvertreter können im Verfahren nicht bloß in Tagsatzungen auftreten, sondern Anträge und Erklärungen ebenso wie die Partei selbst auch schriftlich anbringen. Da die richterlichen Entscheidungen von den vom Gerichtskommissär zu besorgenden Amtshandlungen ausgenommen sind (§ 1 Abs 2 Z 1 GKoärG) und der Gerichtskommissär funktionell immer nur für das ihn beauftragende Gericht tätig wird (EvBl 1987/208), richten sich Anträge und Erklärungen des Erben an das zuständige Gericht auch dann, wenn sie etwa mündlich vor dem Gerichtskommissär angebracht werden. Es bestand daher kein Anlaß, die Erbserklärung der Witwe zurückzuweisen und sie auf ein mündliches Anbringen in einer Tagsatzung zu verweisen. Da sonst alle Voraussetzungen für die Annahme der Erbserklärung vorliegen, war insoweit dem Rechtsmittel der Witwe stattzugeben und der Zurückweisungsbeschluß abzuändern.Die Zurückweisung der Erbserklärung der Witwe erfolgte in Verkennung der Bedeutung der maßgeblichen Verfahrensvorschriften. Nach Paragraph 117, Absatz eins, AußStrG steht es dem Erben frei, seine Erbserklärung schriftlich zu überreichen. Diese Bestimmung, die an die Vorschriften der Paragraphen 115 und 116 AußStrG anknüpft, wobei Paragraph 115, AußStrG als gegenstandslos anzusehen ist, verankert die schriftliche Abhandlungspflege, die durch Paragraph 3, Absatz eins, GKoärG verdeutlicht wird (NZ 1986, 132). Ein Verlangen, die Abhandlung schriftlich abzuwickeln, liegt aber gar nicht vor. Die Gerichte haben die Erben oder deren Vertreter zur Abgabe der Erbserklärung in der Regel zu einer Tagsatzung vorzuladen und bei dieser Tagsatzung von jedem derselben die Erklärung abzufordern, ob und auf welche Weise er die Erbschaft antreten oder ob er dieselbe ausschlagen wolle (Paragraph 116, Absatz eins, AußStrG). Diese Bestimmungen verdrängen jedoch nicht die das Verfahren außer Streitsachen beherrschende allgemeine Anordnung des Paragraph 4, Absatz eins, AußStrG, wonach die Parteien ihre Anträge schriftlich oder mündlich anbringen können. Die Erklärung, die Erbschaft anzureten, kann auch schriftlich abgegeben werden, und zwar auch dann, wenn die im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GKoärG einem Notar als Gerichtskommissär aufzutragen sind. Der ganze Paragraph 3, GKoärG gilt nur bei der sogenannten schriftlichen Abhandlungspflege. Die Parteien können sich auch dann, wenn ein Notar als Gerichtskommissär bestellt ist, zu ihrer Vertretung eines Notars, eines Rechtsanwaltes oder sonst einer eigenberechtigten Person bedienen (Wagner, NO3, 468; Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen2, 610). Diese Parteienvertreter können im Verfahren nicht bloß in Tagsatzungen auftreten, sondern Anträge und Erklärungen ebenso wie die Partei selbst auch schriftlich anbringen. Da die richterlichen Entscheidungen von den vom Gerichtskommissär zu besorgenden Amtshandlungen ausgenommen sind (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, GKoärG) und der Gerichtskommissär funktionell immer nur für das ihn beauftragende Gericht tätig wird (EvBl 1987/208), richten sich Anträge und Erklärungen des Erben an das zuständige Gericht auch dann, wenn sie etwa mündlich vor dem Gerichtskommissär angebracht werden. Es bestand daher kein Anlaß, die Erbserklärung der Witwe zurückzuweisen und sie auf ein mündliches Anbringen in einer Tagsatzung zu verweisen. Da sonst alle Voraussetzungen für die Annahme der Erbserklärung vorliegen, war insoweit dem Rechtsmittel der Witwe stattzugeben und der Zurückweisungsbeschluß abzuändern.
Zutreffend haben aber die Vorinstanzen erkannt, daß der Witwe, die ja nur ein Drittel der Erbschaft beansprucht, allein nicht die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft gegen den Willen der Söhne überlassen werden kann. Dazu kommt, daß die Witwe gegen die Verlassenschaft einen Prozeß angestrengt hat und auch deshalb ihre Betrauung mit der Vertretung der Verlassenschaft ausscheidet. Die Genehmigung der Exekutionsführung zur Erwirkung der Zahlung von Prozeßkosten an die Verlassenschaft erfolgte gleichfalls zu Recht. Der Oberste Gerichtshof tritt insoweit der zutreffenden Begründung der Vorinstanzen bei.