Rechtssatz RS0005929
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005929
Entscheidungsdatum
20.10.1999
Rechtssatz
Die Erklärung, die Erbschaft anzutreten, kann auch schriftlich abgegeben werden, und zwar auch dann, wenn die im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen nach § 3 Abs 1 Z 2 GKoärG einem Notar als Gerichtskommissär aufzutragen sind. Der ganze § 3 GKoärG gilt nur bei der sogenannten schriftlichen Abhandlungspflege.Die Erklärung, die Erbschaft anzutreten, kann auch schriftlich abgegeben werden, und zwar auch dann, wenn die im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GKoärG einem Notar als Gerichtskommissär aufzutragen sind. Der ganze Paragraph 3, GKoärG gilt nur bei der sogenannten schriftlichen Abhandlungspflege.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 548/91
Entscheidungstext OGH 12.11.1991 5 Ob 548/91
- 7 Ob 115/99h
Entscheidungstext OGH 20.10.1999 7 Ob 115/99h
Beisatz: Dazu ist aber ein Antrag "der Parteien" notwendig. Daraus wurde die Notwendigkeit eines Antrages aller Parteien abgeleitet, da andernfalls die Einheitlichkeit des Abhandlungsverfahrens nicht gewährleistet wäre. (T1) Beisatz: Da ein privilegierter (Nach-)Legatar Beteiligtenstellung im Verlassenschaftsverfahren hat, bedarf die schriftliche Abhandlungspflege seiner Zustimmung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0005929
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19911112_OGH0002_0050OB00548_9100000_001