Der Revisionsrekurs des erbl. Sohnes gegen diese Entscheidung ist nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber strebt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung der zweiten Instanz dahin an, daß das Verlassenschaftsverfahren auf schriftlichem Wege fortgesetzt werde; weiters, daß statt des von ihm als befangen abgelehnten Notars Dr. S***** der Notar Dr. P***** als Kommissär eingesetzt und ihm, dem erbl. Sohn das Erbe seines Vaters (sogleich) eingeantwortet werde. Er erklärt zwar, den Beschluß des Rekursgerichtes "zur Gänze" anzufechten, stellt aber hinsichtlich des Punktes I. der rekursgerichtlichen Entscheidung einen schon von seinem Vorbringen her untauglichen Antrag. Seine einleitenden Ausführungen, wonach das Erstgericht mit dem Beschluß vom 14. 1. 1999 seinen Rekurs (ON 41) "bereits selbst beantwortet habe", lassen erkennen, daß er, ungeachtet der weiteren Ausführungen, sein Rechtsmittel vom 26. 10. 1998 als gegenstandslos betrachtet und daher die betreffende Rekursentscheidung in diesem Punkt nicht abgeändert haben will. (Der Vollständigkeit halber sei angefügt, daß der Punkt I. der Rekursentscheidung im Hinblick auf die Aussprüche des Rekursgerichtes, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht S 260.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, ohnehin jedenfalls unbekämpfbar wäre, sieht man von der hier wohl nur theoretischen Möglichkeit des § 14a AußStrG ab).Der Revisionsrekurswerber strebt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung der zweiten Instanz dahin an, daß das Verlassenschaftsverfahren auf schriftlichem Wege fortgesetzt werde; weiters, daß statt des von ihm als befangen abgelehnten Notars Dr. S***** der Notar Dr. P***** als Kommissär eingesetzt und ihm, dem erbl. Sohn das Erbe seines Vaters (sogleich) eingeantwortet werde. Er erklärt zwar, den Beschluß des Rekursgerichtes "zur Gänze" anzufechten, stellt aber hinsichtlich des Punktes römisch eins. der rekursgerichtlichen Entscheidung einen schon von seinem Vorbringen her untauglichen Antrag. Seine einleitenden Ausführungen, wonach das Erstgericht mit dem Beschluß vom 14. 1. 1999 seinen Rekurs (ON 41) "bereits selbst beantwortet habe", lassen erkennen, daß er, ungeachtet der weiteren Ausführungen, sein Rechtsmittel vom 26. 10. 1998 als gegenstandslos betrachtet und daher die betreffende Rekursentscheidung in diesem Punkt nicht abgeändert haben will. (Der Vollständigkeit halber sei angefügt, daß der Punkt römisch eins. der Rekursentscheidung im Hinblick auf die Aussprüche des Rekursgerichtes, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht S 260.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, ohnehin jedenfalls unbekämpfbar wäre, sieht man von der hier wohl nur theoretischen Möglichkeit des Paragraph 14 a, AußStrG ab).
Der sohin nur Punkt II. des angefochtenen Beschlusses (die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses vom 14. 1. 1999) betreffende Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.Der sohin nur Punkt römisch zwei. des angefochtenen Beschlusses (die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses vom 14. 1. 1999) betreffende Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Da der erkennende Senat die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses hingegen in allen entscheidungsrelevanten Punkten für zutreffend erachtet, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie - bezugnehmend auf die Ausführungen des Revisionsrekurses, insbesondere auch zu den vom Rekursgericht richtig als im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG erheblich erkannten Rechtsfragen - wie folgt zu ergänzen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO):Da der erkennende Senat die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses hingegen in allen entscheidungsrelevanten Punkten für zutreffend erachtet, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie - bezugnehmend auf die Ausführungen des Revisionsrekurses, insbesondere auch zu den vom Rekursgericht richtig als im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erheblich erkannten Rechtsfragen - wie folgt zu ergänzen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO):
Wie vom Rekursgericht zutreffend dargelegt, ist grundsätzlich von der Gültigkeit des Erbvertrages bzw der darin enthaltenen letztwilligen Verfügung auszugehen. Die Frage vom Revisionsrekurswerber in Abrede gestellten Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages kann nicht im Verlassenschaftsverfahren abschließend beantwortet werden, sondern wird - wie im folgenden noch erläutert werden wird - allenfalls in einem Rechtsstreit des erbl. Sohnes mit der mj. Nachlegatarin Jasmin K***** zu klären sein. Soweit der Revisionsrekurswerber auch der Auffassung des Rekursgerichtes entgegentritt, daß der Erbvertrag- Aufhebungsvertrag vom 5. 3. 1996 nicht formgültig geschlossen worden sei; dies könne allenfalls nur hinsichtlich seines Vaters, nicht aber hinsichtlich seiner Mutter behauptet werden, die Anordnungen zugunsten Dritter jederzeit frei widerrufen habe können; wird von ihm (der die von ihm zitierten Ausführungen Faistenbergers in Gschnitzer, Österreichisches Erbrecht S 48 und 52 offensichtlich mißversteht) übersehen, daß die betreffende Liegenschaft im Eigentum des Erblassers stand und nur dessen Widerruf maßgeblich sein könnte. Zwar sind im Erbvertrag enthaltene letztwillige Verfügungen zugunsten Dritter frei widerruflich, sofern dadurch nicht der Vertragserbe gegenüber dem Vertragsstand benachteiligt wird (JBl 1958, 506; NZ 1977, 78; SZ 58/141; Petrasch in Rummel2 Rz 1 zu § 1254 ABGB). Der Ansicht des Rekursgerichtes, das mangels Beachtung der - (auch) im Falle des Widerrufs in einem Erbvertrag enthaltener letztwilliger Verfügungen zugunsten Dritter durch einen Sachbewalteten analog heranzuziehenden (vgl SZ 64/111; SZ 69/122 ua) - Formvorschrift des § 569 Satz 4 ABGB kein gültiger Widerruf der Anordnung des Nachlegats zugunsten der mj. Jasmin K***** durch den Erblasser vorliege, ist beizutreten. Es ist herrschende Auffassung, daß die nach § 569 Satz 4 ABGB ins Protokoll aufzunehmende Erklärung über die Prüfung der Testierfähigkeit und deren Ergebnis eine Formvorschrift und somit ein Gültigkeitserfordernis ist, dessen Verletzung die Erklärung des letzten Willens ungültig macht (RIS-Justiz RS0021949). Dies muß zweifellos auch für den ja Testierfähigkeit voraussetzenden (Welser in Rummel2 Rz 2 zu § 718 ABGB) Widerruf einer letztwilligen Anordnung durch eine Person, der ein Sachwalter bestellt wurde, gelten.Wie vom Rekursgericht zutreffend dargelegt, ist grundsätzlich von der Gültigkeit des Erbvertrages bzw der darin enthaltenen letztwilligen Verfügung auszugehen. Die Frage vom Revisionsrekurswerber in Abrede gestellten Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages kann nicht im Verlassenschaftsverfahren abschließend beantwortet werden, sondern wird - wie im folgenden noch erläutert werden wird - allenfalls in einem Rechtsstreit des erbl. Sohnes mit der mj. Nachlegatarin Jasmin K***** zu klären sein. Soweit der Revisionsrekurswerber auch der Auffassung des Rekursgerichtes entgegentritt, daß der Erbvertrag- Aufhebungsvertrag vom 5. 3. 1996 nicht formgültig geschlossen worden sei; dies könne allenfalls nur hinsichtlich seines Vaters, nicht aber hinsichtlich seiner Mutter behauptet werden, die Anordnungen zugunsten Dritter jederzeit frei widerrufen habe können; wird von ihm (der die von ihm zitierten Ausführungen Faistenbergers in Gschnitzer, Österreichisches Erbrecht S 48 und 52 offensichtlich mißversteht) übersehen, daß die betreffende Liegenschaft im Eigentum des Erblassers stand und nur dessen Widerruf maßgeblich sein könnte. Zwar sind im Erbvertrag enthaltene letztwillige Verfügungen zugunsten Dritter frei widerruflich, sofern dadurch nicht der Vertragserbe gegenüber dem Vertragsstand benachteiligt wird (JBl 1958, 506; NZ 1977, 78; SZ 58/141; Petrasch in Rummel2 Rz 1 zu Paragraph 1254, ABGB). Der Ansicht des Rekursgerichtes, das mangels Beachtung der - (auch) im Falle des Widerrufs in einem Erbvertrag enthaltener letztwilliger Verfügungen zugunsten Dritter durch einen Sachbewalteten analog heranzuziehenden vergleiche SZ 64/111; SZ 69/122 ua) - Formvorschrift des Paragraph 569, Satz 4 ABGB kein gültiger Widerruf der Anordnung des Nachlegats zugunsten der mj. Jasmin K***** durch den Erblasser vorliege, ist beizutreten. Es ist herrschende Auffassung, daß die nach Paragraph 569, Satz 4 ABGB ins Protokoll aufzunehmende Erklärung über die Prüfung der Testierfähigkeit und deren Ergebnis eine Formvorschrift und somit ein Gültigkeitserfordernis ist, dessen Verletzung die Erklärung des letzten Willens ungültig macht (RIS-Justiz RS0021949). Dies muß zweifellos auch für den ja Testierfähigkeit voraussetzenden (Welser in Rummel2 Rz 2 zu Paragraph 718, ABGB) Widerruf einer letztwilligen Anordnung durch eine Person, der ein Sachwalter bestellt wurde, gelten.
Von der Gültigkeit des Erbvertrages bzw der darin enthaltenen fideikommissarischen Substitution ausgehend hat das Rekursgericht zutreffend auf die sich im Hinblick auf die Minderjährigkeit der Begünstigten Jasmin K***** ergebende Notwendigkeit einer gemäß § 160 AußStrG von Amts wegen vorzunehmenden (SZ 47/87 = EvBl 1975/43 = NZ 1975, 71; EvSlg 68.971 ua) Sicherstellung des privilegierten Nachlegats hingewiesen. In Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Erbe die Ungültigkeit des Nachvermächtnisses behauptet, ist für die Sicherstellung der privilegierten Legate so lange zu sorgen, als nicht die Unwirksamkeit des Vermächtnisses feststeht. Damit wird dem Erben keineswegs die Möglichkeit genommen, die Ungültigkeit bzw die Unwirksamkeit eines solchen Legats im Rechtsweg feststellen zu lassen (SZ 47/125 = NZ 1976, 173; SZ 51/138; RIS-Justiz RS0008212): Ist zwischen den Beteiligten strittig, ob eine letztwillige Erklärung die Anordnung einer Nacherbschaft oder eines Nachvermächtnisses oder einer nach den §§ 707 bis 709 ABGB gleichgestellten Anordnung enthält, kann diese Frage nur auf dem Rechtsweg geklärt werden (NZ 1974, 73; EvBl 1980/60 ua). Um eine solche Klärung herbeizuführen, hat das Verlassenschaftsgericht - entgegen der älteren oberstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl Edelbacher, Verfahren außer Streitsachen2 E 40 zu § 125) - die Beteiligten im Sinne der §§ 125 ff AußStrG unter Verteilung der Parteirollen und unter Fristsetzung auf den Rechtsweg zu verweisen (NZ 1985, 188). Dies gilt auch dann, wenn die Frage strittig ist, ob überhaupt ein Nachlegat angeordnet wurde (EvBl 1980/60). Die Bestimmungen der §§ 125 ff AußStrG sind nämlich analog immer dann heranzuziehen, wenn es sich um einander widersprechende Standpunkte der Beteiligten handelt, von deren Lösung die Fortsetzung und Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens abhängt (SZ 46/117; EvBl 1980/60; NZ 1985, 188 ua). Die Sicherstellung des vorliegenden Vermächtnisses bedeutet somit keine endgültige und rechtskräftige Feststellung dieses Anspruchs (JBl 1976, 367; RZ 1994/74 ua). Vor der Sicherstellung darf aber die Einantwortung nicht erfolgen; sie wäre in einem solchen Fall nichtig (NZ 1974, 47; vgl Welser aaO Rz 6 zu § 817 ABGB).Von der Gültigkeit des Erbvertrages bzw der darin enthaltenen fideikommissarischen Substitution ausgehend hat das Rekursgericht zutreffend auf die sich im Hinblick auf die Minderjährigkeit der Begünstigten Jasmin K***** ergebende Notwendigkeit einer gemäß Paragraph 160, AußStrG von Amts wegen vorzunehmenden (SZ 47/87 = EvBl 1975/43 = NZ 1975, 71; EvSlg 68.971 ua) Sicherstellung des privilegierten Nachlegats hingewiesen. In Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Erbe die Ungültigkeit des Nachvermächtnisses behauptet, ist für die Sicherstellung der privilegierten Legate so lange zu sorgen, als nicht die Unwirksamkeit des Vermächtnisses feststeht. Damit wird dem Erben keineswegs die Möglichkeit genommen, die Ungültigkeit bzw die Unwirksamkeit eines solchen Legats im Rechtsweg feststellen zu lassen (SZ 47/125 = NZ 1976, 173; SZ 51/138; RIS-Justiz RS0008212): Ist zwischen den Beteiligten strittig, ob eine letztwillige Erklärung die Anordnung einer Nacherbschaft oder eines Nachvermächtnisses oder einer nach den Paragraphen 707 bis 709 ABGB gleichgestellten Anordnung enthält, kann diese Frage nur auf dem Rechtsweg geklärt werden (NZ 1974, 73; EvBl 1980/60 ua). Um eine solche Klärung herbeizuführen, hat das Verlassenschaftsgericht - entgegen der älteren oberstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche Edelbacher, Verfahren außer Streitsachen2 E 40 zu Paragraph 125,) - die Beteiligten im Sinne der Paragraphen 125, ff AußStrG unter Verteilung der Parteirollen und unter Fristsetzung auf den Rechtsweg zu verweisen (NZ 1985, 188). Dies gilt auch dann, wenn die Frage strittig ist, ob überhaupt ein Nachlegat angeordnet wurde (EvBl 1980/60). Die Bestimmungen der Paragraphen 125, ff AußStrG sind nämlich analog immer dann heranzuziehen, wenn es sich um einander widersprechende Standpunkte der Beteiligten handelt, von deren Lösung die Fortsetzung und Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens abhängt (SZ 46/117; EvBl 1980/60; NZ 1985, 188 ua). Die Sicherstellung des vorliegenden Vermächtnisses bedeutet somit keine endgültige und rechtskräftige Feststellung dieses Anspruchs (JBl 1976, 367; RZ 1994/74 ua). Vor der Sicherstellung darf aber die Einantwortung nicht erfolgen; sie wäre in einem solchen Fall nichtig (NZ 1974, 47; vergleiche Welser aaO Rz 6 zu Paragraph 817, ABGB).
Nach hM hat der Nachlegatar im Verlassenschaftsverfahren insoweit Beteiligtenstellung, als die gerichtlichen Anordnungen das Vermächtnis betreffen (Welser aaO Rz 6 zu § 652 ABGB; EvBl 1972/351 mwN), wobei es keiner Annahmerklärung des Nachlegatars bedarf (Welser aaO; EvBl 1980/60; NZ 1985, 188). Während daher einem nicht besonders begünstigten (auch) fideikommissarischen Nachlegatar im Verlassenschaftsverfahren keine Beteiligtenstellung zukommt, solange ihn die Einantwortung nicht berührt (vgl SZ 25/112 ua), ist wegen der - wie eben ausgeführt - amtswegigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Legatserfüllung die Beteiligtenstellung eines mj. Vermächtnisnehmers zu bejahen (SZ 47/87 = EvBl 1975/43; vgl auch JBl 1990, 111).Nach hM hat der Nachlegatar im Verlassenschaftsverfahren insoweit Beteiligtenstellung, als die gerichtlichen Anordnungen das Vermächtnis betreffen (Welser aaO Rz 6 zu Paragraph 652, ABGB; EvBl 1972/351 mwN), wobei es keiner Annahmerklärung des Nachlegatars bedarf (Welser aaO; EvBl 1980/60; NZ 1985, 188). Während daher einem nicht besonders begünstigten (auch) fideikommissarischen Nachlegatar im Verlassenschaftsverfahren keine Beteiligtenstellung zukommt, solange ihn die Einantwortung nicht berührt vergleiche SZ 25/112 ua), ist wegen der - wie eben ausgeführt - amtswegigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Legatserfüllung die Beteiligtenstellung eines mj. Vermächtnisnehmers zu bejahen (SZ 47/87 = EvBl 1975/43; vergleiche auch JBl 1990, 111).
Die daher anzunehmende Beteiligtenstellung der mj. Jasmin K***** als fideikommissarisch Begünstigter am gegenständlichen Verlassenschaftsverfahren ist aber, wie bereits das Rekursgericht richtig aufgezeigt hat, für die nun noch zu beantwortende Frage der vom Revisionsrekurs angestrebten schriftlichen Abhandlungspflege von ausschlaggebender Bedeutung:
Gemäß § 117 AußStrG steht es dem Erben frei, seine Erbserklärung schriftlich zu überreichen. Diese Bestimmung verankert die schriftliche Abhandlungspflege, die durch § 3 Abs 1 GKoärG verdeutlicht wurde (Edelbacher, Verfahren Außerstreitsachen Anm 2 zu § 117 AußStrG; NZ 1986, 132; 5 Ob 548/91; 3 Ob 560/92). Dazu ist aber ein Antrag "der Parteien" notwendig. Daraus wurde die Notwendigkeit eines Antrages aller Parteien abgeleitet, da andernfalls die Einheitlichkeit des Abhandlungsverfahrens nicht gewährleistet wäre (EvBl 1977/44; SZ 66/78 = JBl 1994, 43 = NZ 1994, 65). Da ein privilegierter (Nach-)Legatar, wie eben ausgeführt, Beteiligtenstellung im Verlassenschaftsverfahren hat, bedarf die schriftliche Abhandlungspflege seiner Zustimmung. Ein Einwand, der privilegierte Nachlegatar sei nur Beteiligter, aber nicht Partei, verfängt - wie der Oberste Gerichtshof in 2 Ob 642/85 = NZ 1986, 132 bezüglich des Noterben ausgeführt hat - nicht, weil das Außerstreitgesetz die Verfahrenssubjekte teils Parteien (§§ 1, 2, 4, 5, 9, 10, 19), teils Beteiligte (§ 2 Abs 2 Z 7, §§ 51, 62 103, 180), in machen Fällen aber auch Teilnehmende (§ 2 Abs 2 Z 10, § 12 Abs 2) oder Teilnehmer (§§ 27, 45) nennt (Dolinar, Österreichisches Außerstreitverfahrensrecht, AT 52). Der Oberste Gerichtshof hat in NZ 1985, 88 im übrigen ohnehin ausdrücklich auf die "Parteistellung" des Nachlegatars im Verlassenschaftsverfahren hingewiesen.Gemäß Paragraph 117, AußStrG steht es dem Erben frei, seine Erbserklärung schriftlich zu überreichen. Diese Bestimmung verankert die schriftliche Abhandlungspflege, die durch Paragraph 3, Absatz eins, GKoärG verdeutlicht wurde (Edelbacher, Verfahren Außerstreitsachen Anmerkung 2 zu Paragraph 117, AußStrG; NZ 1986, 132; 5 Ob 548/91; 3 Ob 560/92). Dazu ist aber ein Antrag "der Parteien" notwendig. Daraus wurde die Notwendigkeit eines Antrages aller Parteien abgeleitet, da andernfalls die Einheitlichkeit des Abhandlungsverfahrens nicht gewährleistet wäre (EvBl 1977/44; SZ 66/78 = JBl 1994, 43 = NZ 1994, 65). Da ein privilegierter (Nach-)Legatar, wie eben ausgeführt, Beteiligtenstellung im Verlassenschaftsverfahren hat, bedarf die schriftliche Abhandlungspflege seiner Zustimmung. Ein Einwand, der privilegierte Nachlegatar sei nur Beteiligter, aber nicht Partei, verfängt - wie der Oberste Gerichtshof in 2 Ob 642/85 = NZ 1986, 132 bezüglich des Noterben ausgeführt hat - nicht, weil das Außerstreitgesetz die Verfahrenssubjekte teils Parteien (Paragraphen eins, 2, 4, 5, 9, 10, 19,), teils Beteiligte (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraphen 51, 62, 103, 180), in machen Fällen aber auch Teilnehmende (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 10,, Paragraph 12, Absatz 2,) oder Teilnehmer (Paragraphen 27, 45,) nennt (Dolinar, Österreichisches Außerstreitverfahrensrecht, AT 52). Der Oberste Gerichtshof hat in NZ 1985, 88 im übrigen ohnehin ausdrücklich auf die "Parteistellung" des Nachlegatars im Verlassenschaftsverfahren hingewiesen.
Demnach bedürfte die schriftliche Abhandlungspflege der Zustimmung der mj. Jasmin K*****, die aber nach der Aktenlage nicht vorliegt und vom Revisionsrekurswerber auch gar nicht behauptet wird.
Der Revisionsrekurs bringt nichts vor, das diese Überlegungen widerlegen könnte. Soweit darin neuerlich die Ablehnung des Notars Dr. S***** wegen Befangenheit releviert und die Bestellung eines anderen Gerichtskommissärs gefordert wird, genügt es, auf die betreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes zu verweisen.
Der Revisionsrekurs muß erfolglos bleiben.