Rechtssatz RS0008236
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008236
Entscheidungsdatum
26.05.2004
Rechtssatz
Bei einem Vermächtnis zugunsten eines Minderjährigen ist das Legat gerichtlich zu erlegen oder die Erfüllung gehörig sicherzustellen. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung, die auch für Untervermächtnisse gilt, ist auch von Amts wegen Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 149/74
Entscheidungstext OGH 10.07.1974 5 Ob 149/74
EvBl 1975/43 S 96 = NZ 1975,71 = ÖA 1976,71 = SZ 47/87
- 1 Ob 505/84
Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 505/84
nur: Bei einem Vermächtnis zugunsten eines Minderjährigen ist das Legat gerichtlich zu erlegen oder die Erfüllung gehörig sicherzustellen. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung ist von Amts wegen Bedacht zu nehmen. (T1) Beisatz: Diesbezügliche Aufträge dürfen aber nur den erbserklärten Erben erteilt werden, nicht aber Personen, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben. (T2)
- 6 Ob 525/91
Entscheidungstext OGH 21.03.1991 6 Ob 525/91
Auch
- 6 Ob 2035/96z
Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2035/96z
nur T1
- 7 Ob 115/99h
Entscheidungstext OGH 20.10.1999 7 Ob 115/99h
Auch; Beisatz: Notwendigkeit einer gemäß § 160 AußStrG von Amts wegen vorzunehmenden Sicherstellung des privilegierten Nachlegats bei Gültigkeit der fideikommissarischen Substitution zugunsten einer minderjährigen Begünstigten. (T3) Beisatz: Der Erbe, der die Ungültigkeit des Nachvermächtnisses behauptet, hat für die Sicherstellung der privilegierten Legate so lange zu sorgen, als nicht die Unwirksamkeit des Vermächtnisses feststeht. (T4)
- 7 Ob 49/04p
Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 49/04p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0008236
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2014
Dokumentnummer
JJR_19740710_OGH0002_0050OB00149_7400000_001