Aus der Begründung:
Im Rekurs wird im wesentlichen bloß geltend gemacht, daß die sieben Kinder des Johann R zum Rekurs gegen die erstgerichtlichen Beschlüsse im Abhandlungsverfahren nicht berechtigt gewesen seien. Im Punkt 3 des der Abhandlung zugrunde liegenden Testaments sei dem erblasserischen Sohn und der erblasserischen Schwiegertochter Johann und Elfriede R die Liegenschaft EZ X je zur Hälfte als Legat ausgesetzt und dieses mit einem Sublegat zugunsten der sieben erblasserischen Enkel belastet worden. Vermächtnisnehmer hätten jedoch lediglich Gläubigerstellung und seien - mit der Ausnahme, daß ihnen die letztwillige Legatsverfügung zur Kenntnis zu bringen sei - am Abhandlungsverfahren nicht beteiligt. Im gegenständlichen Verfahren hätten aber die sieben erblasserischen Enkelkinder nicht einmal die Stellung von Legataren erlangt, weil die Wirksamkeit ihres Sublegates von der Annahme des Legates durch Johann und Elfriede R bedingt abhängig sei. Der Antritt dieses (Haupt-)Legates sei bisher nicht erfolgt, vielmehr habe der Vater der sieben Kinder auf das ihm und seiner Ehegattin ausgesetzte Legat für einen Betrag von 75.000 S verzichtet. Aber auch für den Fall, daß die Ehegatten R das ihnen ausgesetzte (Haupt-)Vermächtnis angenommen hätten oder allenfalls noch annehmen und erhalten sollten, würden die Sublegatare nicht als Beteiligte oder gar Parteien im Verfahren anzusehen sein, weil sie dann nur hinsichtlich der (Haupt-)Legatare Johann und Elfriede R in ein Rechtsverhältnis treten würden; nur gegenüber den (Haupt-)Legataren wäre ein Anspruch auf Sicherstellung ihrer Sublegate denkbar. Diese Ausführungen sind nicht stichhältig:Im Rekurs wird im wesentlichen bloß geltend gemacht, daß die sieben Kinder des Johann R zum Rekurs gegen die erstgerichtlichen Beschlüsse im Abhandlungsverfahren nicht berechtigt gewesen seien. Im Punkt 3 des der Abhandlung zugrunde liegenden Testaments sei dem erblasserischen Sohn und der erblasserischen Schwiegertochter Johann und Elfriede R die Liegenschaft EZ römisch zehn je zur Hälfte als Legat ausgesetzt und dieses mit einem Sublegat zugunsten der sieben erblasserischen Enkel belastet worden. Vermächtnisnehmer hätten jedoch lediglich Gläubigerstellung und seien - mit der Ausnahme, daß ihnen die letztwillige Legatsverfügung zur Kenntnis zu bringen sei - am Abhandlungsverfahren nicht beteiligt. Im gegenständlichen Verfahren hätten aber die sieben erblasserischen Enkelkinder nicht einmal die Stellung von Legataren erlangt, weil die Wirksamkeit ihres Sublegates von der Annahme des Legates durch Johann und Elfriede R bedingt abhängig sei. Der Antritt dieses (Haupt-)Legates sei bisher nicht erfolgt, vielmehr habe der Vater der sieben Kinder auf das ihm und seiner Ehegattin ausgesetzte Legat für einen Betrag von 75.000 S verzichtet. Aber auch für den Fall, daß die Ehegatten R das ihnen ausgesetzte (Haupt-)Vermächtnis angenommen hätten oder allenfalls noch annehmen und erhalten sollten, würden die Sublegatare nicht als Beteiligte oder gar Parteien im Verfahren anzusehen sein, weil sie dann nur hinsichtlich der (Haupt-)Legatare Johann und Elfriede R in ein Rechtsverhältnis treten würden; nur gegenüber den (Haupt-)Legataren wäre ein Anspruch auf Sicherstellung ihrer Sublegate denkbar. Diese Ausführungen sind nicht stichhältig:
Daß es sich bei den genannten sieben Enkelkindern der Erblasserin um Minderjährige handelt, wird von der Rekurswerberin nicht bestritten. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß die im Rekurs aufscheinenden Altersangaben richtig sind und daß die auch im vorliegenden Rekurs unbestrittenen Untervermächtnisse zugunsten Minderjähriger angeordnet worden sind. Es ist richtig, daß Vermächtnisnehmer lediglich Gläubigerstellung haben und in der Regel - mit der Ausnahme, daß ihnen die letztwillige Vermächtnisverfügung zur Kenntnis zu bringen ist (§ 817 ABGB, § 161 Abs 1 AußStrG) - am Abhandlungsverfahren nicht beteiligt sind. Ein Legatar ist aber dann Beteiligter des Verlassenschaftsverfahrens und damit rekursberechtigt, wenn durch eine Verfügung des Abhandlungsgerichtes unmittelbar in seine Vermögensrechte eingegriffen wurde (8 Ob 130/65 u. a.; zuletzt 5 Ob 30, 31/74). Dies gilt auch für Untervermächtnisnehmer im Sinne des § 650 ABGB. Handelt es sich jedoch um ein Vermächtnis zugunsten eines Minderjährigen, so ist die Bestimmung des § 160 AußStrG zu beachten, wonach das Legat gerichtlich zu erlegen oder die Erfüllung gehörig sicherzustellen ist. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung, die auch für Untervermächtnisse gilt, ist auch von Amts wegen Bedacht zu nehmen (vgl. SZ 20/135). Um die Einantwortung des Nachlasses zu erwirken, muß der Erbe nicht nur sein Erbrecht gehörig dargetan haben, sondern auch ausweisen, daß er alle übrigen vom Gesetz oder vom Erblasser ihm auferlegten Verbindlichkeiten soweit erfüllt habe, als dies in §§ 157 bis 162 AußStrG gefordert wird (§ 149 Abs. 1 AußstrG). In der Testamentsausweisung hat der Erbe darzutun, daß er die ihm in §§ 158 bis 161 a AußStrG auferlegten Pflichten erfüllt hat (§ 157 AußStrG). Auch letztere Bestimmungen sind auf Untervermächtnisse entsprechend anzuwenden.Daß es sich bei den genannten sieben Enkelkindern der Erblasserin um Minderjährige handelt, wird von der Rekurswerberin nicht bestritten. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß die im Rekurs aufscheinenden Altersangaben richtig sind und daß die auch im vorliegenden Rekurs unbestrittenen Untervermächtnisse zugunsten Minderjähriger angeordnet worden sind. Es ist richtig, daß Vermächtnisnehmer lediglich Gläubigerstellung haben und in der Regel - mit der Ausnahme, daß ihnen die letztwillige Vermächtnisverfügung zur Kenntnis zu bringen ist (Paragraph 817, ABGB, Paragraph 161, Absatz eins, AußStrG) - am Abhandlungsverfahren nicht beteiligt sind. Ein Legatar ist aber dann Beteiligter des Verlassenschaftsverfahrens und damit rekursberechtigt, wenn durch eine Verfügung des Abhandlungsgerichtes unmittelbar in seine Vermögensrechte eingegriffen wurde (8 Ob 130/65 u. a.; zuletzt 5 Ob 30, 31/74). Dies gilt auch für Untervermächtnisnehmer im Sinne des Paragraph 650, ABGB. Handelt es sich jedoch um ein Vermächtnis zugunsten eines Minderjährigen, so ist die Bestimmung des Paragraph 160, AußStrG zu beachten, wonach das Legat gerichtlich zu erlegen oder die Erfüllung gehörig sicherzustellen ist. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung, die auch für Untervermächtnisse gilt, ist auch von Amts wegen Bedacht zu nehmen vergleiche SZ 20/135). Um die Einantwortung des Nachlasses zu erwirken, muß der Erbe nicht nur sein Erbrecht gehörig dargetan haben, sondern auch ausweisen, daß er alle übrigen vom Gesetz oder vom Erblasser ihm auferlegten Verbindlichkeiten soweit erfüllt habe, als dies in Paragraphen 157 bis 162 AußStrG gefordert wird (Paragraph 149, Absatz eins, AußstrG). In der Testamentsausweisung hat der Erbe darzutun, daß er die ihm in Paragraphen 158 bis 161 a AußStrG auferlegten Pflichten erfüllt hat (Paragraph 157, AußStrG). Auch letztere Bestimmungen sind auf Untervermächtnisse entsprechend anzuwenden.
Untervermächtnisse belasten den Erben aber nur dann unmittelbar, wenn der Hauptlegatar das Legat nicht angenommen hat und dieses dem Erben zugefallen ist. In diesem Fall muß der Erbe das Untervermächtnis erfüllen oder das ihm zugefallene Legat dem darauf gewiesenen Untervermächtnisnehmer überlassen (§ 650 ABGB; siehe ferner Weiß in Klang[2] III, 515). Überdies hat der Erbe, um den Bestimmungen des § 161 Abs. 1 AußStrG zu entsprechen, vor der Einantwortung auch die Benachrichtigung der Untervermächtnisnehmer nachzuweisen (Weiß III, 513). Handelt es sich allerdings um ein Untervermächtnis zugunsten der in § 160 AußStrG angeführten Personen, so genügt die Verständigung des Untervermächtnisnehmers nicht; es ist vielmehr, wie bereits ausgeführt wurde, nach § 160 Abs. 1 AußstrG vorzugehen. Dies erfordert, daß das Abhandlungsgericht vor der Einantwortung zu klären hat, ob der Hauptvermächtnisnehmer das zugunsten der nach § 160 AußstrG bevorrechteten Personen belastete Legat annimmt, bzw. wem es im Weigerungsfalle zufällt. Nimmt der Hauptlegatar das Vermächtnis an, ist die Sicherstellung - falls er nicht sofort erfüllen sollte - ihm gegenüber im Sinne des § 160 Abs. 1 AußStrG zu bewirken.Untervermächtnisse belasten den Erben aber nur dann unmittelbar, wenn der Hauptlegatar das Legat nicht angenommen hat und dieses dem Erben zugefallen ist. In diesem Fall muß der Erbe das Untervermächtnis erfüllen oder das ihm zugefallene Legat dem darauf gewiesenen Untervermächtnisnehmer überlassen (Paragraph 650, ABGB; siehe ferner Weiß in Klang[2] römisch drei, 515). Überdies hat der Erbe, um den Bestimmungen des Paragraph 161, Absatz eins, AußStrG zu entsprechen, vor der Einantwortung auch die Benachrichtigung der Untervermächtnisnehmer nachzuweisen (Weiß römisch drei, 513). Handelt es sich allerdings um ein Untervermächtnis zugunsten der in Paragraph 160, AußStrG angeführten Personen, so genügt die Verständigung des Untervermächtnisnehmers nicht; es ist vielmehr, wie bereits ausgeführt wurde, nach Paragraph 160, Absatz eins, AußstrG vorzugehen. Dies erfordert, daß das Abhandlungsgericht vor der Einantwortung zu klären hat, ob der Hauptvermächtnisnehmer das zugunsten der nach Paragraph 160, AußstrG bevorrechteten Personen belastete Legat annimmt, bzw. wem es im Weigerungsfalle zufällt. Nimmt der Hauptlegatar das Vermächtnis an, ist die Sicherstellung - falls er nicht sofort erfüllen sollte - ihm gegenüber im Sinne des Paragraph 160, Absatz eins, AußStrG zu bewirken.
Nach dem bisherigen Abhandlungsergebnis ist das Hauptvermächtnis (Liegenschaft EZ X) der Alleinerbin zugefallen. Ob dies - in Ansehung eines oder beider Hauptlegatare - richtig ist, ist hier nicht zu untersuchen. Bei dieser Sachlage hätte jedenfalls die Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung und die Einantwortung des Nachlasses an die Rekurswerberin Maria K noch nicht erfolgen dürfen, weil die nach dem bisherigen Ergebnis der Abhandlung von der Erbin unmittelbar zu erfüllenden Untervermächtnisse nicht vorher erfüllt oder sichergestellt wurden. Daß die Untervermächtnisse nur unter der Bedingung ausgesetzt worden seien, daß die Hauptvermächtnisnehmer ihr Vermächtnis annehmen, läßt sich aus Punkt 3 der letztwilligen Erklärung vom 2. Juli 1971 nicht entnehmen. Die oben angeführten sieben minderjährigen Enkel der Erblasserin konnten sich aus den dargelegten Erwägungen aber nur dadurch beschwert erachten, daß im Punkt 7 des Beschlusses ON 5 der Testamentsausweis für erbracht angesehen und im Sinne des Punktes 8 dieses Beschlusses mit der Einantwortung vorgegangen wurde. In den Punkten 1 bis 5 und 9 wurde hingegen in ihre Rechte nicht eingegriffen. Diesbezüglich war der Rekurs der genannten sieben Minderjährigen im Sinne der obigen Ausführungen als unzulässig zurückzuweisen. Das Rekursgericht hätte demnach nur den Endbeschluß ON 5 in seinen Punkten 7 und 8 und damit zusammenhängend auch im Punkt 6 aufheben dürfen. Daß die Einantwortungsurkunde (Beschluß ON 6) nicht ausdrücklich angefochten wurde, stand hingegen ihrer Aufhebung nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist der nur gegen den Mantelbeschluß mit dem Ziel erhobene Rekurs, die Fortsetzung des Verfahrens zu erreichen, auch auf die gleichzeitig und vor Rechtskraft des Mantelbeschlusses ergangene Einantwortungsurkunde zu beziehen, weil die Trennung beider Beschlüsse nur eine formelle ist, während sie inhaltlich eine einheitliche Entscheidung bilden. Wenn die Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens als notwendig erkannt wird, ist auch die Einantwortungsurkunde aufzuheben (EvBl. 1965/294; EvBl. 1971/312 u. a. zuletzt 1 Ob 8/74). Es bestand hingegen schon deshalb kein Grund, die von den sieben Minderjährigen nicht angefochtenen Beschlüsse ON 8 und 14 aufzuheben, weil durch diese nicht in die Rechte der Rekurswerber eingegriffen wurde.Nach dem bisherigen Abhandlungsergebnis ist das Hauptvermächtnis (Liegenschaft EZ römisch zehn) der Alleinerbin zugefallen. Ob dies - in Ansehung eines oder beider Hauptlegatare - richtig ist, ist hier nicht zu untersuchen. Bei dieser Sachlage hätte jedenfalls die Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung und die Einantwortung des Nachlasses an die Rekurswerberin Maria K noch nicht erfolgen dürfen, weil die nach dem bisherigen Ergebnis der Abhandlung von der Erbin unmittelbar zu erfüllenden Untervermächtnisse nicht vorher erfüllt oder sichergestellt wurden. Daß die Untervermächtnisse nur unter der Bedingung ausgesetzt worden seien, daß die Hauptvermächtnisnehmer ihr Vermächtnis annehmen, läßt sich aus Punkt 3 der letztwilligen Erklärung vom 2. Juli 1971 nicht entnehmen. Die oben angeführten sieben minderjährigen Enkel der Erblasserin konnten sich aus den dargelegten Erwägungen aber nur dadurch beschwert erachten, daß im Punkt 7 des Beschlusses ON 5 der Testamentsausweis für erbracht angesehen und im Sinne des Punktes 8 dieses Beschlusses mit der Einantwortung vorgegangen wurde. In den Punkten 1 bis 5 und 9 wurde hingegen in ihre Rechte nicht eingegriffen. Diesbezüglich war der Rekurs der genannten sieben Minderjährigen im Sinne der obigen Ausführungen als unzulässig zurückzuweisen. Das Rekursgericht hätte demnach nur den Endbeschluß ON 5 in seinen Punkten 7 und 8 und damit zusammenhängend auch im Punkt 6 aufheben dürfen. Daß die Einantwortungsurkunde (Beschluß ON 6) nicht ausdrücklich angefochten wurde, stand hingegen ihrer Aufhebung nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist der nur gegen den Mantelbeschluß mit dem Ziel erhobene Rekurs, die Fortsetzung des Verfahrens zu erreichen, auch auf die gleichzeitig und vor Rechtskraft des Mantelbeschlusses ergangene Einantwortungsurkunde zu beziehen, weil die Trennung beider Beschlüsse nur eine formelle ist, während sie inhaltlich eine einheitliche Entscheidung bilden. Wenn die Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens als notwendig erkannt wird, ist auch die Einantwortungsurkunde aufzuheben (EvBl. 1965/294; EvBl. 1971/312 u. a. zuletzt 1 Ob 8/74). Es bestand hingegen schon deshalb kein Grund, die von den sieben Minderjährigen nicht angefochtenen Beschlüsse ON 8 und 14 aufzuheben, weil durch diese nicht in die Rechte der Rekurswerber eingegriffen wurde.