Rechtssatz RS0008252
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008252
Entscheidungsdatum
16.10.2009
Rechtssatz
Untervermächtnisse belasten den Erben nur dann unmittelbar, wenn der Hauptlegatar das Legat nicht angenommen hat und dieses dem Erben zugefallen ist. In diesem Fall muss der Erbe das Untervermächtnis erfüllen oder das ihm zugefallene Legat dem darauf gewiesenen Untervermächtnisnehmer überlassen. Überdies hat der Erbe, um den Bestimmungen des § 161 Abs 1 AußStrG zu entsprechen, vor der Einantwortung auch die Benachrichtigung der Untervermächtnisnehmer nachzuweisen.Untervermächtnisse belasten den Erben nur dann unmittelbar, wenn der Hauptlegatar das Legat nicht angenommen hat und dieses dem Erben zugefallen ist. In diesem Fall muss der Erbe das Untervermächtnis erfüllen oder das ihm zugefallene Legat dem darauf gewiesenen Untervermächtnisnehmer überlassen. Überdies hat der Erbe, um den Bestimmungen des Paragraph 161, Absatz eins, AußStrG zu entsprechen, vor der Einantwortung auch die Benachrichtigung der Untervermächtnisnehmer nachzuweisen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 149/74
Entscheidungstext OGH 10.07.1974 5 Ob 149/74
ÖA 1976,71 = SZ 47/87 = EvBl 1975/43 S 96 = NZ 1975,71
- 1 Ob 776/76
Entscheidungstext OGH 01.12.1976 1 Ob 776/76
Vgl; EvBl 1977/167 S 391
- 1 Ob 581/77
Entscheidungstext OGH 08.06.1977 1 Ob 581/77
Vgl auch; RZ 1978/4, 12 = NZ 1980,185
- 3 Ob 620/85
Entscheidungstext OGH 12.02.1986 3 Ob 620/85
Vgl; Beisatz: Das Untervermächtnis oder Sublegat ist gem § 650 ABGB
zulässig und auch in der Form eines Nachvermächtnisses möglich. (T1)
- 9 Ob 138/04s
Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 Ob 138/04s
Auch; nur: Untervermächtnisse belasten den Erben nur dann unmittelbar, wenn der Hauptlegatar das Legat nicht angenommen hat und dieses dem Erben zugefallen ist. (T2); Beisatz: Ein Untervermächtnis erzeugt nur gegen den Hauptvermächtnisnehmer ein Forderungsrecht, es sei denn, es steht bereits fest, dass dieser nicht zum Zuge kommen wird. (T3)
- 6 Ob 196/09f
Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 196/09f
Vgl auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0008252
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19740610_OGH0002_0050OB00149_7400000_002