Der vom erbserklärten Erben gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung erhobene ordentliche Revisionsrekurs ist wegen einer zur Wahrung der Rechtssicherheit gebotenen Behebung der Folgen eines offenkundigen Gedankenfehlers zulässig und in diesem Sinne auch berechtigt.
Die beiden minderjährigen Enkelkinder eines Vetters der Erblasserin zählen unbestritten zum Kreis der Personen, unter denen ("an die") nach der letztwilligen Anordnung vom 5.Mai 1981 der "Schmuck" der Erblasserin "möglichst nach Familienherkunft aufzuteilen" ist.
Das - vom Rekursgericht zutreffend aus § 160 AußStrG abgeleitete - Sicherungsgebot erfaßt sachlich jene Nachlaßstücke, auf die sich nach vertretbarer Auslegung der letztwilligen Anordnung ein vermächtnisrechtlicher Anspruch pflegebefohlener Personen beziehen könnte. Die vorzunehmende Sicherung erfaßte also beispielsweise im Falle eines dem Vermächtnisnehmer eingeräumten Wahlrechtes unter mehreren Stücken alle zur Wahl stehenden Stücke oder im Falle des Vermächtnisses ideeller Anteile an einer unteilbaren Sache die ganze Sache, nicht aber darüber hinaus Vermögensbestandteile, auf die der Vermächtnisnehmer keinesfalls Anspruch erheben könnte.Das - vom Rekursgericht zutreffend aus Paragraph 160, AußStrG abgeleitete - Sicherungsgebot erfaßt sachlich jene Nachlaßstücke, auf die sich nach vertretbarer Auslegung der letztwilligen Anordnung ein vermächtnisrechtlicher Anspruch pflegebefohlener Personen beziehen könnte. Die vorzunehmende Sicherung erfaßte also beispielsweise im Falle eines dem Vermächtnisnehmer eingeräumten Wahlrechtes unter mehreren Stücken alle zur Wahl stehenden Stücke oder im Falle des Vermächtnisses ideeller Anteile an einer unteilbaren Sache die ganze Sache, nicht aber darüber hinaus Vermögensbestandteile, auf die der Vermächtnisnehmer keinesfalls Anspruch erheben könnte.
Der sprachliche Ausdruck "mein Schmuck", der Umstand, daß ausschließlich weibliche Angehörige bedacht wurden und der Textzusammenhang mit der nachfolgenden Anordnung über "die Goldmünzen" und "die goldene Herrenuhr" zwingen zur Auslegung, daß nicht alle in den Nachlaß gefallenen "Pretiosen", sondern nur persönlicher Schmuck der Erblasserin (nicht jeder Schmuck in ihrem Eigentum, sondern nur Gegenstände, mit denen sie sich als weibliche Person nach ihrer Auffassung hätte schmücken können) von der als Vermächtnis anzusehenden letztwilligen Anordnung betroffen sein sollten.
Unter den vom Gerichtskommissär im Bankschließfach verwahrten Pretiosen befinden sich nach der Aufzählung im privaten Schätzungsgutachten aber etwa neben Frackknöpfen und Manschettenknöpfen eine (dem erbserklärten Adoptivsohn vermachte?) goldene Herrenarmbanduhr, ferner Uhrketten, eine Bleistifthülse sowie Zahnkronen und Zahngold.
Soweit - nach der noch einzuholenden Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters der minderjährigen Enkelinnen eines Vetters der Erblasserin einerseits und des erbserklärten Adoptivsohnes andererseits sowie gegebenenfalls danach vorzunehmenden Erhebungen - die Nichtzugehörigkeit einzelner im Bankschließfach verwahrter Nachlaßstücke zu der von der Erblasserin in ihrer letztwilligen Anordnung unter dem Sammelausdruck "mein Schmuck" bezeichneten Gegenstandsgruppe klargestellt werden könnte, hätte jede Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 160 AußStrG zu unterbleiben.Soweit - nach der noch einzuholenden Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters der minderjährigen Enkelinnen eines Vetters der Erblasserin einerseits und des erbserklärten Adoptivsohnes andererseits sowie gegebenenfalls danach vorzunehmenden Erhebungen - die Nichtzugehörigkeit einzelner im Bankschließfach verwahrter Nachlaßstücke zu der von der Erblasserin in ihrer letztwilligen Anordnung unter dem Sammelausdruck "mein Schmuck" bezeichneten Gegenstandsgruppe klargestellt werden könnte, hätte jede Sicherungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 160, AußStrG zu unterbleiben.
In dieser Hinsicht ist das Verfahren noch ergänzungsbedürftig.
Im übrigen kann aber für die strittige Frage der Aufrechterhaltung und des Umfanges der vom Gerichtskommissär veranlaßten Verwahrung von Schmuckstücken im Bankschließfach dahingestellt bleiben, ob eine Vermächtnisnehmergemeinschaft aller als Großnichten bedachten Personen mit einer von der Erblasserin aufgestellten Teilungsanordnung als angeordnet angenommen werden soll oder eine vermächtnisrechtliche Zuweisung von Einzelstücken an die einzelnen Bedachten ohne eine nähere letztwillige Anordnung für das Bestimmungsverfahren.
Nur insoweit der sicherungspflichtige Erbe eindeutig darzutun vermöchte, daß das eine oder andere Schmuckstück der Erblasserin unter keinen Umständen auf Grund ihrer letztwilligen Anordnung an die beiden Minderjährigen fallen könnte (etwa infolge Herkunft aus der väterlichen Verwandtschaft der Erblasserin und der Zugehörigkeit der Bedachten zur mütterlichen Verwandtschaft bei zureichender Deckung der Vermächtnisansprüche der Angehörigen aus der mütterlichen Verwandtschaft mit Verlassenschaftsstücken, die von dieser Seite herrührten) entfiele eine Sicherung gemäß § 160 AußStrG.Nur insoweit der sicherungspflichtige Erbe eindeutig darzutun vermöchte, daß das eine oder andere Schmuckstück der Erblasserin unter keinen Umständen auf Grund ihrer letztwilligen Anordnung an die beiden Minderjährigen fallen könnte (etwa infolge Herkunft aus der väterlichen Verwandtschaft der Erblasserin und der Zugehörigkeit der Bedachten zur mütterlichen Verwandtschaft bei zureichender Deckung der Vermächtnisansprüche der Angehörigen aus der mütterlichen Verwandtschaft mit Verlassenschaftsstücken, die von dieser Seite herrührten) entfiele eine Sicherung gemäß Paragraph 160, AußStrG.
Grundsätzlich sind aber die beiden minderjährigen Enkelkinder eines Vetters der Erblasserin im Rahmen der den Schmuck der Erblasserin betreffenden letztwilligen Anordnung als minderjährige Vermächtnisnehmerinnen nach § 160 AußStrG durch Maßnahmen zu sichern, die die seinerzeitige Erfüllung ihrer Vermächtnisansprüche gewährleisten. Solche Sicherungsmaßnahmen waren nach der Lage des Falles sofort zu treffen und sind aufrechtzuerhalten.Grundsätzlich sind aber die beiden minderjährigen Enkelkinder eines Vetters der Erblasserin im Rahmen der den Schmuck der Erblasserin betreffenden letztwilligen Anordnung als minderjährige Vermächtnisnehmerinnen nach Paragraph 160, AußStrG durch Maßnahmen zu sichern, die die seinerzeitige Erfüllung ihrer Vermächtnisansprüche gewährleisten. Solche Sicherungsmaßnahmen waren nach der Lage des Falles sofort zu treffen und sind aufrechtzuerhalten.
Dem etwa wegen der Safemieten oder aus sonstigen konkreten Gründen mit der Aufrechterhaltung der an sich gebotenen tatsächlichen faktischen Sicherung unzufriedenen Erben stünde es lediglich frei, eine nach seiner Ansicht geeignetere andere, den Interessen der Minderjährigen in gleicher Weise Rechnung tragende Sicherungsmaßnahme zu beantragen. Eine Verwahrung durch den Erben selbst oder auch seinen anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten käme allerdings als "gehörige Sicherung" nicht in Betracht.
Zwecks Klärung des sachlichen Umfanges der durch Sicherungsmaßnahmen nach § 160 AußStrG zu unterwerfenden Gegenstandsgruppe "Schmuck der Erblasserin" war die Abhandlung unter Aufhebung der angefochtenen Rekursentscheidung und des erstinstanzlichen Beschlusses hinsichtlich ihrer Aussprüche über die vom Gerichtskommissär in Verwahrung genommenen Schmuckstücke und Pretiosen zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Abhandlungsgericht rückzuverweisen.Zwecks Klärung des sachlichen Umfanges der durch Sicherungsmaßnahmen nach Paragraph 160, AußStrG zu unterwerfenden Gegenstandsgruppe "Schmuck der Erblasserin" war die Abhandlung unter Aufhebung der angefochtenen Rekursentscheidung und des erstinstanzlichen Beschlusses hinsichtlich ihrer Aussprüche über die vom Gerichtskommissär in Verwahrung genommenen Schmuckstücke und Pretiosen zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Abhandlungsgericht rückzuverweisen.