Hinsichtlich der die Punkte 1., 2., 4. und 5. des Beschlusses des Erstgerichtes ON 57 betreffenden Entscheidung des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs unzulässig. Im Übrigen ist er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 16 Abs 3 AußStrG), zulässig und teilweise berechtigt.Hinsichtlich der die Punkte 1., 2., 4. und 5. des Beschlusses des Erstgerichtes ON 57 betreffenden Entscheidung des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs unzulässig. Im Übrigen ist er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG), zulässig und teilweise berechtigt.
Vorweg ist im Hinblick darauf, dass im Revisionsrekurs die Eltern der mj Zweitantragstellerin als deren Vertreter bezeichnet werden, klarzustellen, dass die Minderjährige im vorliegenden Verlassenschaftsverfahren (nur) von ihrem Vater vertreten wird. Nach dem analog anzuwendenden § 154a ABGB ist auch in Außerstreitverfahren nur ein Elternteil allein zur Vertretung des Kindes berechtigt. Nachdem bislang in allen Schriftsätzen und auch im Kopf der Entscheidung des Rekursgerichtes stets der Vater als Vertreter der Minderjährigen genannt wurde, ist von dessen alleiniger Vertretungsbefugnis auszugehen, da er bisher für die Minderjährige eingeschritten ist und damit (iSd § 154a Abs 1 letzter Halbsatz ABGB) die erste Verfahrenshandlung gesetzt hat (vgl 7 Ob 55/99k).Vorweg ist im Hinblick darauf, dass im Revisionsrekurs die Eltern der mj Zweitantragstellerin als deren Vertreter bezeichnet werden, klarzustellen, dass die Minderjährige im vorliegenden Verlassenschaftsverfahren (nur) von ihrem Vater vertreten wird. Nach dem analog anzuwendenden Paragraph 154 a, ABGB ist auch in Außerstreitverfahren nur ein Elternteil allein zur Vertretung des Kindes berechtigt. Nachdem bislang in allen Schriftsätzen und auch im Kopf der Entscheidung des Rekursgerichtes stets der Vater als Vertreter der Minderjährigen genannt wurde, ist von dessen alleiniger Vertretungsbefugnis auszugehen, da er bisher für die Minderjährige eingeschritten ist und damit (iSd Paragraph 154 a, Absatz eins, letzter Halbsatz ABGB) die erste Verfahrenshandlung gesetzt hat vergleiche 7 Ob 55/99k).
Zu Punkt I.:Zu Punkt römisch eins.:
Vermächtnisnehmer sind nur dann bzw insoweit Beteiligte im Verlassenschaftsverfahren, wenn durch eine Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes unmittelbar in ihre Vermögensrechte eingegriffen wird (SZ 47/87 = EvBl 1975/43 = NZ 1975, 71; 1 Ob 2138/96k, SZ 69/263 ua; MGA2 AußStrG § 9/154 mwN). Dies ist in Ansehung der Antragstellerinnen hinsichtlich der Punkte 1., 2. und 5. des erstgerichtlichen Beschlusses vom 24. 9. 2003 (ON 57) nicht der Fall, weshalb der diese Punkte betreffende Revisionsrekurs mangels diesbezüglicher Antrags- und Rechtsmittellegitimation der Legatarinnen zurückzuweisen ist.Vermächtnisnehmer sind nur dann bzw insoweit Beteiligte im Verlassenschaftsverfahren, wenn durch eine Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes unmittelbar in ihre Vermögensrechte eingegriffen wird (SZ 47/87 = EvBl 1975/43 = NZ 1975, 71; 1 Ob 2138/96k, SZ 69/263 ua; MGA2 AußStrG Paragraph 9 /, 154, mwN). Dies ist in Ansehung der Antragstellerinnen hinsichtlich der Punkte 1., 2. und 5. des erstgerichtlichen Beschlusses vom 24. 9. 2003 (ON 57) nicht der Fall, weshalb der diese Punkte betreffende Revisionsrekurs mangels diesbezüglicher Antrags- und Rechtsmittellegitimation der Legatarinnen zurückzuweisen ist.
Die unter Pkt 4. des Beschlusses ON 57 erfolgte pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Abhandlungs- ergebnisses für die mj Zweitantragstellerin wurde von dieser in der Tagsatzung zur Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung am 4. 8. 2003 selbst beantragt (s. AS 212) sodass die Zweitantragstellerin dadurch nicht formell beschwert ist. Nach herrschender Auffassung muss der Rechtsmittelwerber grundsätzlich formell (und dazu auch noch materiell) beschwert sein (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 10 Vor § 461 mwN). Formelle Beschwer ist dann gegeben, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrundeliegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht (2 Ob 320/02a; 7 Ob 90/03s uva). Da dies hier nicht der Fall ist, ist der Revisionsrekurs auch soweit er diesen Punkt betrifft zurückzuweisen.Die unter Pkt 4. des Beschlusses ON 57 erfolgte pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Abhandlungs- ergebnisses für die mj Zweitantragstellerin wurde von dieser in der Tagsatzung zur Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung am 4. 8. 2003 selbst beantragt (s. AS 212) sodass die Zweitantragstellerin dadurch nicht formell beschwert ist. Nach herrschender Auffassung muss der Rechtsmittelwerber grundsätzlich formell (und dazu auch noch materiell) beschwert sein (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 10 Vor Paragraph 461, mwN). Formelle Beschwer ist dann gegeben, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrundeliegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht (2 Ob 320/02a; 7 Ob 90/03s uva). Da dies hier nicht der Fall ist, ist der Revisionsrekurs auch soweit er diesen Punkt betrifft zurückzuweisen.
Zu Punkt II.:Zu Punkt römisch zwei.:
Die Bewilligung der Nachlassseparation gemäß § 812 ABGB setzt nach stRsp des Obersten Gerichtshofes neben der Bescheinigung der Forderung der Antragsteller (hier des gegenständlichen Vermächtnisses) die Behauptung konkreter Umstände voraus, die bei vernünftiger Überlegung eine subjektive Besorgnis begründen können, die Forderung werde für den Gläubiger nicht einbringlich sein; einer Bescheinigung der Gefährdung bedarf es nicht, die Besorgnis muss lediglich schlüssig behauptet werden (6 Ob 32/01a; 10 Ob 317/02v uva; RIS-Justiz RS0013068). Dabei ist die Nachlassseparation nicht an strenge Bedingungen zu knüpfen (RIS-Justiz RS0013070, zuletzt etwa 2 Ob 20/02h und 6 Ob 191/02k).Die Bewilligung der Nachlassseparation gemäß Paragraph 812, ABGB setzt nach stRsp des Obersten Gerichtshofes neben der Bescheinigung der Forderung der Antragsteller (hier des gegenständlichen Vermächtnisses) die Behauptung konkreter Umstände voraus, die bei vernünftiger Überlegung eine subjektive Besorgnis begründen können, die Forderung werde für den Gläubiger nicht einbringlich sein; einer Bescheinigung der Gefährdung bedarf es nicht, die Besorgnis muss lediglich schlüssig behauptet werden (6 Ob 32/01a; 10 Ob 317/02v uva; RIS-Justiz RS0013068). Dabei ist die Nachlassseparation nicht an strenge Bedingungen zu knüpfen (RIS-Justiz RS0013070, zuletzt etwa 2 Ob 20/02h und 6 Ob 191/02k).
Mit der diese Grundsätze vertretenden oberstgerichtlichen Judikatur steht die den betreffenden erstinstanzlichen Beschluss ON 55 abändernde Entscheidung der zweiten Instanz im Widerspruch. Das Rekursgericht meint nämlich, die von den Legatarinnen dazu aufgestellten zahlreichen Behauptungen reichten allesamt nicht aus, die Besorgnis einer Gefährdung zu rechtfertigen. Es übersieht dabei, dass - wie bereits betont - nach stRsp und hL für die subjektive Besorgnis iSd § 812 ABGB schon genügt, dass der Gläubiger Befürchtungen für die Einbringlichkeit seiner Forderung hegt, wobei die abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung hinreicht (RIS-Justiz RS0013069). Einer Bescheinigung der Gefährdung bedarf es, wie gesagt, also nicht. Es müssen nur jene Umstände vom Gläubiger (hier von den Legatarinnen) angegeben werden, welche seine subjektive Besorgnis schlüssig begründen.Mit der diese Grundsätze vertretenden oberstgerichtlichen Judikatur steht die den betreffenden erstinstanzlichen Beschluss ON 55 abändernde Entscheidung der zweiten Instanz im Widerspruch. Das Rekursgericht meint nämlich, die von den Legatarinnen dazu aufgestellten zahlreichen Behauptungen reichten allesamt nicht aus, die Besorgnis einer Gefährdung zu rechtfertigen. Es übersieht dabei, dass - wie bereits betont - nach stRsp und hL für die subjektive Besorgnis iSd Paragraph 812, ABGB schon genügt, dass der Gläubiger Befürchtungen für die Einbringlichkeit seiner Forderung hegt, wobei die abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung hinreicht (RIS-Justiz RS0013069). Einer Bescheinigung der Gefährdung bedarf es, wie gesagt, also nicht. Es müssen nur jene Umstände vom Gläubiger (hier von den Legatarinnen) angegeben werden, welche seine subjektive Besorgnis schlüssig begründen.
Im vorliegenden Fall haben sich die Legatarinnen in ihrem Antrag auf Nachlassseparation (ON 49) nicht nur auf das Pflichtteilsrecht der Erstantragstellerin sowie darauf berufen, dass der Antragsgegner gegen die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG opponierte, sondern auch vorgebracht, dass der Antragsgegner ein feindseliges Verhalten an den Tag lege und die Witwe aus dem Austraghaus in das den Antragstellerinnen vermachte Nebenhaus verdrängen wolle. Auf Grund dieses im Detail vorgebrachten Verhaltens, insbesondere auch die (das Bewohnen des Vermächtnisobjektes erheblich beeinträchtigende) Unterbrechung der Stromversorgung, hegten sie die Besorgnis, der Antragsgegner sei bestrebt, den Erhalt der Vermächtnisse zu schmälern oder zu verunmöglichen. Dieses Vorbringen kann insgesamt nicht als untauglich angesehen werden, die subjektive Besorgnis der Legatarinnen zu begründen, sodass schon deshalb - auch wenn der Antragsgegner weder verschuldet noch einkommens- oder vermögenslos ist - die Entscheidung des Rekursgerichtes hinsichtlich des Antrages auf Nachlassseparation verfehlt erscheint.Im vorliegenden Fall haben sich die Legatarinnen in ihrem Antrag auf Nachlassseparation (ON 49) nicht nur auf das Pflichtteilsrecht der Erstantragstellerin sowie darauf berufen, dass der Antragsgegner gegen die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG opponierte, sondern auch vorgebracht, dass der Antragsgegner ein feindseliges Verhalten an den Tag lege und die Witwe aus dem Austraghaus in das den Antragstellerinnen vermachte Nebenhaus verdrängen wolle. Auf Grund dieses im Detail vorgebrachten Verhaltens, insbesondere auch die (das Bewohnen des Vermächtnisobjektes erheblich beeinträchtigende) Unterbrechung der Stromversorgung, hegten sie die Besorgnis, der Antragsgegner sei bestrebt, den Erhalt der Vermächtnisse zu schmälern oder zu verunmöglichen. Dieses Vorbringen kann insgesamt nicht als untauglich angesehen werden, die subjektive Besorgnis der Legatarinnen zu begründen, sodass schon deshalb - auch wenn der Antragsgegner weder verschuldet noch einkommens- oder vermögenslos ist - die Entscheidung des Rekursgerichtes hinsichtlich des Antrages auf Nachlassseparation verfehlt erscheint.
Vom Rekursgericht wurde aber vor allem auch der Umstand der Minderjährigkeit der Zweitantragstellerin und die Bestimmung des § 160 AußStrG nicht beachtet, wonach das Legat eines Minderjährigen von Amts wegen gerichtlich zu erlegen oder die Erfüllung gehörig sicherzustellen ist (SZ 20/135; SZ 47/87 ua). Sie stellt allerdings die Ansprüche des Legatars nicht rechtskräftig fest (vgl EFSlg 82.975). Die Sicherstellung von Legaten obliegt dem Erben. Er muss vor der Einantwortung ausweisen, dass er alle übrigen von dem Gesetz oder dem Erblasser ihm auferlegten Verbindlichkeiten so weit erfüllt habe, als in den §§ 157 bis 162 AußStrG gefordert wird, worunter gemäß § 160 AußStrG auch die Pflicht der Sicherstellung von Vermächtnissen ua Minderjähriger fällt (EFSlg 58.573; 6 Ob 2035/96z, EFSlg 82.975 uva).Vom Rekursgericht wurde aber vor allem auch der Umstand der Minderjährigkeit der Zweitantragstellerin und die Bestimmung des Paragraph 160, AußStrG nicht beachtet, wonach das Legat eines Minderjährigen von Amts wegen gerichtlich zu erlegen oder die Erfüllung gehörig sicherzustellen ist (SZ 20/135; SZ 47/87 ua). Sie stellt allerdings die Ansprüche des Legatars nicht rechtskräftig fest vergleiche EFSlg 82.975). Die Sicherstellung von Legaten obliegt dem Erben. Er muss vor der Einantwortung ausweisen, dass er alle übrigen von dem Gesetz oder dem Erblasser ihm auferlegten Verbindlichkeiten so weit erfüllt habe, als in den Paragraphen 157 bis 162 AußStrG gefordert wird, worunter gemäß Paragraph 160, AußStrG auch die Pflicht der Sicherstellung von Vermächtnissen ua Minderjähriger fällt (EFSlg 58.573; 6 Ob 2035/96z, EFSlg 82.975 uva).
Als Sicherstellung des Legates der mj. Zweitantragstellerin (ebenso aber wie jenem der Erstantragstellerin) kommt - neben einem Veräußerungs- und Belastungsverbot (vgl 2 Ob 572/91) - die Anordnung einer Nachlassseparation (samt deren bücherlicher Anmerkung) in Betracht (zu 6 Ob 2530/96z konnte diese Frage, ob also eine ausreichende Sicherstellung von Legaten Minderjähriger durch eine Nachlassseparation bewirkt wird, noch offen gelassen werden). Der Zweck einer Nachlassseparation liegt insbesondere darin, dass die Absonderungsgläubiger - zu denen auch Vermächtnisnehmer gehören - gegen die Gefahr der mit der Einantwortung eintretenden Verschmelzung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben geschützt werden. Die Gläubiger sollen nicht den Nachlass als Haftungsfonds mit Gläubigern des Erben teilen müssen (6 Ob 2035/96z ua; RIS-Justiz RS0013061). Das Absonderungsrecht ist der verbliebene Rest amtswegiger Fürsorge für die Nachlassgläubiger (RIS-Justiz RS0013090). Es hat nicht nur den Zweck, das Verlassenschaftsvermögen dem Zugriff der Gläubiger des Erben zu entziehen, sondern es schlechthin gegen alle Gefahren zu sichern, die sich aus der im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens bzw darnach sich ergebenden tatsächlichen Verfügungsgewalt des Erben ergeben (SZ 56/28). Da die Separationsmasse zu Gunsten der Separationsgläubiger (hier der Legatarinnen) bis zur Erfüllung des Separationszwecks gesichert bleiben soll (SZ 38/205; NZ 1985, 173; Welser in Rummel, ABGB3 § 812 Rz 28) hebt die Einantwortung die Nachlassabsonderung noch nicht auf (6 Ob 2035/96z; 8 Ob 27/01f mwN).Als Sicherstellung des Legates der mj. Zweitantragstellerin (ebenso aber wie jenem der Erstantragstellerin) kommt - neben einem Veräußerungs- und Belastungsverbot vergleiche 2 Ob 572/91) - die Anordnung einer Nachlassseparation (samt deren bücherlicher Anmerkung) in Betracht (zu 6 Ob 2530/96z konnte diese Frage, ob also eine ausreichende Sicherstellung von Legaten Minderjähriger durch eine Nachlassseparation bewirkt wird, noch offen gelassen werden). Der Zweck einer Nachlassseparation liegt insbesondere darin, dass die Absonderungsgläubiger - zu denen auch Vermächtnisnehmer gehören - gegen die Gefahr der mit der Einantwortung eintretenden Verschmelzung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben geschützt werden. Die Gläubiger sollen nicht den Nachlass als Haftungsfonds mit Gläubigern des Erben teilen müssen (6 Ob 2035/96z ua; RIS-Justiz RS0013061). Das Absonderungsrecht ist der verbliebene Rest amtswegiger Fürsorge für die Nachlassgläubiger (RIS-Justiz RS0013090). Es hat nicht nur den Zweck, das Verlassenschaftsvermögen dem Zugriff der Gläubiger des Erben zu entziehen, sondern es schlechthin gegen alle Gefahren zu sichern, die sich aus der im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens bzw darnach sich ergebenden tatsächlichen Verfügungsgewalt des Erben ergeben (SZ 56/28). Da die Separationsmasse zu Gunsten der Separationsgläubiger (hier der Legatarinnen) bis zur Erfüllung des Separationszwecks gesichert bleiben soll (SZ 38/205; NZ 1985, 173; Welser in Rummel, ABGB3 Paragraph 812, Rz 28) hebt die Einantwortung die Nachlassabsonderung noch nicht auf (6 Ob 2035/96z; 8 Ob 27/01f mwN).
Demnach war der dem Antrag der Legatarinnen auf Nachlassseparation stattgebende erstgerichtliche Beschluss wiederherzustellen, wobei aber die von den Antragstellerinnen bereits mit Rekurs und nunmehr auch mit dem Revisionsrekurs bekämpfte zeitliche Beschränkung der Geltung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses zu entfallen hat.
Auf die Rechtsstellung und die Befugnisse des bestellten Separationskurators wird unter Pkt III. 2. noch eingegangen werden.Auf die Rechtsstellung und die Befugnisse des bestellten Separationskurators wird unter Pkt römisch drei. 2. noch eingegangen werden.
Zu Punkt III. 1.:Zu Punkt römisch drei. 1.:
Um in den grundbücherlichen Besitz einer mittels Legat vermachten Liegenschaft zu gelangen, hat der Vermächtnisnehmer - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - dem Grundbuchsgericht entweder einen die Übereignung dokumentierenden Vertrag mit dem Nachlass bzw dem eingeantworteten Erben des verstorbenen Liegenschaftseigentümers, eine Amtsbestätigung des Verlassenschaftsgerichtes, wonach er als Eigentümer eingetragen werden kann, oder ein den Nachlass bzw den Erben zur Herausgabe der vermachten Liegenschaft verpflichtendes Urteil vorzulegen (Welser in Rummel ABGB3 Rz 7 und 8 zu § 647; 5 Ob 297/00p, NZ 2002/523). Grundsätzlich ist einem Legatar die Bestätigung zur Eintragung im Grundbuch nach § 178 AußStrG nur über sein Ansuchen auszustellen (EvBl 1972/351 ua). Ein solches Ansuchen ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Legatar pflegebefohlen bzw - wie im vorliegenden Fall die Zweitantragstellerin - minderjährig ist (RIS-Justiz RS0008234). Da das Verlassenschaftsgericht, wie zu Pkt II. bereits erwähnt, für die Sicherstellung privilegierter Legate von Amts wegen vorzusorgen hat (SZ 21/52 = EFSlg 3841; SZ 47/87; NZ 1994, 111 = EFSlg 73.703; 1 Ob 2138/96k, SZ 69/263 ua), ist in diesem Fall ein - hier gleichwohl ohnedies gestelltes - förmliches Ansuchen des gesetzlichen Vertreters um Ausstellung einer Bestätigung nach § 178 AußStrG nicht erforderlich.Um in den grundbücherlichen Besitz einer mittels Legat vermachten Liegenschaft zu gelangen, hat der Vermächtnisnehmer - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - dem Grundbuchsgericht entweder einen die Übereignung dokumentierenden Vertrag mit dem Nachlass bzw dem eingeantworteten Erben des verstorbenen Liegenschaftseigentümers, eine Amtsbestätigung des Verlassenschaftsgerichtes, wonach er als Eigentümer eingetragen werden kann, oder ein den Nachlass bzw den Erben zur Herausgabe der vermachten Liegenschaft verpflichtendes Urteil vorzulegen (Welser in Rummel ABGB3 Rz 7 und 8 zu Paragraph 647,; 5 Ob 297/00p, NZ 2002/523). Grundsätzlich ist einem Legatar die Bestätigung zur Eintragung im Grundbuch nach Paragraph 178, AußStrG nur über sein Ansuchen auszustellen (EvBl 1972/351 ua). Ein solches Ansuchen ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Legatar pflegebefohlen bzw - wie im vorliegenden Fall die Zweitantragstellerin - minderjährig ist (RIS-Justiz RS0008234). Da das Verlassenschaftsgericht, wie zu Pkt römisch zwei. bereits erwähnt, für die Sicherstellung privilegierter Legate von Amts wegen vorzusorgen hat (SZ 21/52 = EFSlg 3841; SZ 47/87; NZ 1994, 111 = EFSlg 73.703; 1 Ob 2138/96k, SZ 69/263 ua), ist in diesem Fall ein - hier gleichwohl ohnedies gestelltes - förmliches Ansuchen des gesetzlichen Vertreters um Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 178, AußStrG nicht erforderlich.
Die Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG hat den Zweck, dem Vermächtnisnehmer die Möglichkeit der Erwerbung seines Eigentumes durch die Eintragung im Grundbuch zu geben. In Übereinstimmung mit der Lehre vertritt der Oberste Gerichtshof dazu in stRsp, dass sich diese Bestimmung nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die Übertragung bereits im Grundbuch eingetragener Liegenschaften und Pfandrechte bezieht, eine Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG aber nicht geeignet ist, als Grundlage für die Neubegründung bisher an der Liegenschaft nicht bestehender Rechte zu dienen (Angerbauer, Die Bestätigung des Abhandlungsgerichtes gemäß § 178 Verfahren Außerstreitsachen, NZ 1954, 109; SZ 12/23; SZ 25/15; SZ 66/39; 4 Ob 68/99z, SZ 72/53 ua).Die Amtsbestätigung gemäß Paragraph 178, AußStrG hat den Zweck, dem Vermächtnisnehmer die Möglichkeit der Erwerbung seines Eigentumes durch die Eintragung im Grundbuch zu geben. In Übereinstimmung mit der Lehre vertritt der Oberste Gerichtshof dazu in stRsp, dass sich diese Bestimmung nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die Übertragung bereits im Grundbuch eingetragener Liegenschaften und Pfandrechte bezieht, eine Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG aber nicht geeignet ist, als Grundlage für die Neubegründung bisher an der Liegenschaft nicht bestehender Rechte zu dienen (Angerbauer, Die Bestätigung des Abhandlungsgerichtes gemäß Paragraph 178, Verfahren Außerstreitsachen, NZ 1954, 109; SZ 12/23; SZ 25/15; SZ 66/39; 4 Ob 68/99z, SZ 72/53 ua).
Im vorliegenden Fall war der Erblasser zwar Eigentümer des betreffenden Grundstückes, die Antragstellerinnen sollen aber nach seinem Willen Wohnungseigentum erwerben. Gemäß § 2 WEG 2002 ist Wohnungseigentum das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Zur Begründung des eigentlichen Wohnungseigentumes bedarf es auch nach dem WEG 2002 zumindest zweier Eigentümer; es besteht allerdings nunmehr auch die Möglichkeit eines Einzelnen, vorläufiges Wohnungseigentum zu begründen (Prader, WEG 2002 § 3 Anm 1). Den Antragstellerinnen soll demnach eine Rechtsposition verschafft werden, die der Erblasser nicht in völlig gleicher Weise hatte. Dies kann mit einer Amtsbestätigung (im Sinne des § 178 AußStrG) nicht bewerkstelligt werden, die auf solche Übertragungsvorgänge beschränkt ist, bei denen lediglich ein Wechsel in der Person des Berechtigten eintritt, die Identität des zugrundeliegenden Rechtes hingegen keine Änderung erfährt (SZ 72/53). Nach stRsp kann das Abhandlungsgericht mit einer Bestätigung nach § 178 AußStrG nicht über den Bestand erst zu begründender Rechte entscheiden (RIS-Justiz RS0008393; vgl auch RS0008391). Das Rekursgericht hat demnach zutreffend erkannt, dass der Erwerb von Wohnungseigentum durch die Legatarinnen auf Grund einer Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG nicht in Betracht kommt.Im vorliegenden Fall war der Erblasser zwar Eigentümer des betreffenden Grundstückes, die Antragstellerinnen sollen aber nach seinem Willen Wohnungseigentum erwerben. Gemäß Paragraph 2, WEG 2002 ist Wohnungseigentum das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Zur Begründung des eigentlichen Wohnungseigentumes bedarf es auch nach dem WEG 2002 zumindest zweier Eigentümer; es besteht allerdings nunmehr auch die Möglichkeit eines Einzelnen, vorläufiges Wohnungseigentum zu begründen (Prader, WEG 2002 Paragraph 3, Anmerkung eins, ). Den Antragstellerinnen soll demnach eine Rechtsposition verschafft werden, die der Erblasser nicht in völlig gleicher Weise hatte. Dies kann mit einer Amtsbestätigung (im Sinne des Paragraph 178, AußStrG) nicht bewerkstelligt werden, die auf solche Übertragungsvorgänge beschränkt ist, bei denen lediglich ein Wechsel in der Person des Berechtigten eintritt, die Identität des zugrundeliegenden Rechtes hingegen keine Änderung erfährt (SZ 72/53). Nach stRsp kann das Abhandlungsgericht mit einer Bestätigung nach Paragraph 178, AußStrG nicht über den Bestand erst zu begründender Rechte entscheiden (RIS-Justiz RS0008393; vergleiche auch RS0008391). Das Rekursgericht hat demnach zutreffend erkannt, dass der Erwerb von Wohnungseigentum durch die Legatarinnen auf Grund einer Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG nicht in Betracht kommt.
Die Revisionsrekurswerberinnen wenden dagegen lediglich ein, sie hätten gar nicht die Begründung von Wohnungseigentum im Wege der begehrten Amtsbestätigung beantragt, sondern lediglich die grundbücherliche Einweisung ins Eigentum zu den Miteigentumsanteilen, die sich aus dem (von ihnen inzwischen eingeholten) Nutzwertgutachten hinsichtlich der zu künftigen Eigentumswohnungen bestimmten Wohnungen in Bezug auf die ganze Liegenschaft ergäben. Es handle sich daher um schlichte Miteigentumsanteile, die ihnen implizit vermacht worden seien und nicht um Begründung von Wohnungseigentumsobjekten durch die Amtsbestätigung.
Derartiges haben die Antragstellerinnen aber bisher nicht vorgebracht und entspricht die Einräumung von “schlichtem Miteigentum” auch nicht dem Wortlaut des gegenständlichen Vermächtnisses. Im Übrigen macht etwa schon die Vorlage des Gutachtens über die Nutzwertfeststellung deutlich, dass die Antragstellerinnen von den Vorinstanzen diesbezüglich auch gar nicht missverstanden wurden.
Der Revisionsrekurs muss in diesem Punkte daher erfolglos bleiben.
Zu Punkt III. 2.:Zu Punkt römisch drei. 2.:
Gemäß § 174 Abs 1 AußStrG ist dem Erben die Verlassenschaft einzuantworten, sobald er sein Erbrecht gehörig ausgewiesen und alle ihm obliegenden Verbindlichkeiten erfüllt hat. Nach § 149 Abs 1 AußStrG hat er nachzuweisen, dass alle übrigen von dem Gesetz oder dem Erblasser ihm auferlegten Verbindlichkeiten so weit erfüllt sind, als es in den §§ 157 bis 162 AußStrG gefordert wird. Die zuletzt genannten Bestimmungen haben den Testamentsausweis (§ 157 AußStrG), den Ausweis der Erfüllung von Substitutionen und ihnen gleichzuhaltenden Anordnungen (§ 158 AußStrG), den Legatsausweis (§§ 159 bis 161 AußStrG), den Ausweis oder die Sicherstellung der in der letztwilligen Anordnung enthaltenen Aufträge (§ 161a AußStrG) sowie den Ausweis über die Erfüllung der Pflichtteilsansprüche pflegebefohlener Noterben (§ 162 AußStrG) zum Gegenstand (1 Ob 285/00v).Gemäß Paragraph 174, Absatz eins, AußStrG ist dem Erben die Verlassenschaft einzuantworten, sobald er sein Erbrecht gehörig ausgewiesen und alle ihm obliegenden Verbindlichkeiten erfüllt hat. Nach Paragraph 149, Absatz eins, AußStrG hat er nachzuweisen, dass alle übrigen von dem Gesetz oder dem Erblasser ihm auferlegten Verbindlichkeiten so weit erfüllt sind, als es in den Paragraphen 157 bis 162 AußStrG gefordert wird. Die zuletzt genannten Bestimmungen haben den Testamentsausweis (Paragraph 157, AußStrG), den Ausweis der Erfüllung von Substitutionen und ihnen gleichzuhaltenden Anordnungen (Paragraph 158, AußStrG), den Legatsausweis (Paragraphen 159 bis 161 AußStrG), den Ausweis oder die Sicherstellung der in der letztwilligen Anordnung enthaltenen Aufträge (Paragraph 161 a, AußStrG) sowie den Ausweis über die Erfüllung der Pflichtteilsansprüche pflegebefohlener Noterben (Paragraph 162, AußStrG) zum Gegenstand (1 Ob 285/00v).
Von den Antragstellerinnen wurde und wird allein bezweifelt, dass der Antragsgegner den sie betreffenden Teil des Legatsausweises erfüllen werde; Umstände, die sonst an der Erfüllung des Testaments- und Pflichtteils(verständigungs)ausweises zweifeln ließen, sind auch nicht zu erkennen. Zu erörtern ist daher lediglich die Erfüllung des Legatsausweises. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen reicht diesbezüglich - anders als bei der Erstantragstellerin - hinsichtlich der Zweitantragstellerin im Hinblick auf deren Minderjährigkeit nicht die gerichtliche oder außergerichtliche bloße Verständigung des Legatars, sondern ist das Legat gerichtlich zu erlegen oder sonst gehörig zu versichern (§ 160 AußStrG), wobei die Bezahlung oder Sicherstellung privilegierter Vermächtnisse - solange deren Unwirksamkeit nicht feststeht, wovon allerdings im vorliegenden Fall keine Rede sein kann - wie bereits betont von Amts wegen vorzukehren ist (SZ 69/263 mwN, uva). Vorher darf grundsätzlich die Einantwortung - bei deren Nichtigkeit - nicht verfügt werden (NZ 1974, 47; EFSlg 55.816; RZ 1994/74; SZ 69/263; 7 Ob 115/99h ua).Von den Antragstellerinnen wurde und wird allein bezweifelt, dass der Antragsgegner den sie betreffenden Teil des Legatsausweises erfüllen werde; Umstände, die sonst an der Erfüllung des Testaments- und Pflichtteils(verständigungs)ausweises zweifeln ließen, sind auch nicht zu erkennen. Zu erörtern ist daher lediglich die Erfüllung des Legatsausweises. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen reicht diesbezüglich - anders als bei der Erstantragstellerin - hinsichtlich der Zweitantragstellerin im Hinblick auf deren Minderjährigkeit nicht die gerichtliche oder außergerichtliche bloße Verständigung des Legatars, sondern ist das Legat gerichtlich zu erlegen oder sonst gehörig zu versichern (Paragraph 160, AußStrG), wobei die Bezahlung oder Sicherstellung privilegierter Vermächtnisse - solange deren Unwirksamkeit nicht feststeht, wovon allerdings im vorliegenden Fall keine Rede sein kann - wie bereits betont von Amts wegen vorzukehren ist (SZ 69/263 mwN, uva). Vorher darf grundsätzlich die Einantwortung - bei deren Nichtigkeit - nicht verfügt werden (NZ 1974, 47; EFSlg 55.816; RZ 1994/74; SZ 69/263; 7 Ob 115/99h ua).
Die demnach erforderliche gehörige Sicherstellung erscheint aber im vorliegenden Fall durch die unter Punkt II. erörterte Separierung des Nachlasses samt deren bücherlichen Anmerkung und Bestellung eines Separationskurators gemäß § 812 ABGB erreicht. Dadurch wird nämlich auch im Fall der Einantwortung an den Erben gewährleistet, dass dieser hinsichtlich des gegenständlichen Grundstückes keine Verfügungen treffen kann, durch die das Vermächtnis der mj Zweitantragstellerin (und auch der Erstantragstellerin) gefährdet oder beeinträchtigt werden könnte.Die demnach erforderliche gehörige Sicherstellung erscheint aber im vorliegenden Fall durch die unter Punkt römisch zwei. erörterte Separierung des Nachlasses samt deren bücherlichen Anmerkung und Bestellung eines Separationskurators gemäß Paragraph 812, ABGB erreicht. Dadurch wird nämlich auch im Fall der Einantwortung an den Erben gewährleistet, dass dieser hinsichtlich des gegenständlichen Grundstückes keine Verfügungen treffen kann, durch die das Vermächtnis der mj Zweitantragstellerin (und auch der Erstantragstellerin) gefährdet oder beeinträchtigt werden könnte.
Da der Legatsausweis auch unter dem Blickwinkel des § 160 AußStrG demnach nunmehr auf Grund der verfügten Nachlassseparation samt bücherlicher Anmerkung und Bestellung eines Absonderungskurators als erfüllt angesehen werden kann, ist dem Revisionsrekurs auch in diesem Punkte ein Erfolg zu versagen.Da der Legatsausweis auch unter dem Blickwinkel des Paragraph 160, AußStrG demnach nunmehr auf Grund der verfügten Nachlassseparation samt bücherlicher Anmerkung und Bestellung eines Absonderungskurators als erfüllt angesehen werden kann, ist dem Revisionsrekurs auch in diesem Punkte ein Erfolg zu versagen.
Zu Punkt IV.:Zu Punkt römisch vier.:
Dem Antragsgegner wurde die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen freigestellt und der betreffende Beschluss mit einer Gleichschrift des Revisionsrekurses der Antragstellerinnen am 22. 3. 2004 zugestellt. Seine erst am 19. 4. 2004 zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung ist verspätet und muss daher zurückgewiesen werden.