Begründung:
Die am 31. 8. 2001 in Wien verstorbene Erblasserin war Staatsbürgerin der USA. Sie hatte mit einem Kodizill vom 3. 9. 1996 ihr in Österreich gelegenes Vermögen der Antragstellerin, ebenfalls eine Staatsbürgerin der USA, vermacht. Mit dem späteren Testament vom 28. 8. 1998 setzte die Erblasserin einen in Deutschland wohnhaften Erben ein, der eine unbedingte Erbserklärung abgab. Dem Erben wurde die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses in Österreich überlassen. Im Testament bekräftigte die Erblasserin die Aufrechterhaltung ihres Kodizills, das ein Vermächtnis und keine Erbeneinsetzung darstellen solle. Zu dem in Österreich gelegenen Nachlassvermögen gehören die Fahrnisse der Wohnung der Erblasserin und ein Sparguthaben bei einer österreichischen Bank. Der Kontostand betrug zum Todeszeitpunkt 143.875,33 S, zum 2. 11. 2001 aber 323.027,84 S.
Die Antragstellerin beantragte die Nachlassseparation und hilfsweise die Sicherstellung ihrer Legatsforderung mit der wesentlichen Begründung, dass sie die Vermengung des inländischen Nachlasses mit dem Erbenvermögen und eine Verkürzung oder sogar Vereitelung ihrer Legatsforderung befürchte. Der Erbe habe seinen Wohnsitz im Ausland. Er könnte durch Verfügungen über das erblasserische Kontoguthaben die Legatsforderung schmälern. Seit dem Tod der Erblasserin seien bereits mehrfach Kontoabbuchungen erfolgt. Der Erbe verweigere auch eine Aufklärung über die getätigten Abbuchungen, bestreite die Höhe der Legatsforderung und verweigere deren Erfüllung. Der Antragstellerin fehlten Informationen über die Einkommens- und Vermögenssituation des Erben. Auf Grund schlechter finanzieller Verhältnisse des Erben könne es zu einer konkreten Gefährdung der Legatsforderung kommen. Der Erbe bestritt die Stichhaltigkeit der vorgetragenen Befürchtungen. Eine Verbringung des Nachlasses ins Ausland sei hier unbeachtlich, weil Deutschland Mitgliedsstaat der EU sei. Der Erbe sei schon zu Lebzeiten der Erblasserin über deren Konto verfügungsberechtigt gewesen und habe auch nach dem Ableben darüber verfügt. Das Legat der Antragstellerin sei aber nie geschmälert worden. Der Erbe habe sogar kurz nach dem Ableben der Erblasserin zur Bedeckung der Kosten des Begräbnisses und sonstiger Aufwendungen einen Betrag von 250.000 S auf das erblasserische Konto überwiesen. Ein Teil der Abbuchungen sei auf Daueraufträge zurückzuführen. Eine Abbuchung von 64.932 S sei zur Deckung der Begräbniskosten erfolgt. Die Erfüllung des Legats in der Höhe des Guthabensstandes am Todestag habe der Erbe nie verweigert. Er habe nur auf die derzeitige Unmöglichkeit der Auszahlung und die ihm gesetzlich zustehende Jahresfrist des § 685 ABGB hingewiesen. Er bestreite die Höhe der Legatsforderung nur hinsichtlich des das Guthaben am Todestag übersteigenden Betrages. Der Erbe habe durch die Überweisung eines Deckungsstockes von 250.000 S für die Sicherstellung des Legats gesorgt.Die Antragstellerin beantragte die Nachlassseparation und hilfsweise die Sicherstellung ihrer Legatsforderung mit der wesentlichen Begründung, dass sie die Vermengung des inländischen Nachlasses mit dem Erbenvermögen und eine Verkürzung oder sogar Vereitelung ihrer Legatsforderung befürchte. Der Erbe habe seinen Wohnsitz im Ausland. Er könnte durch Verfügungen über das erblasserische Kontoguthaben die Legatsforderung schmälern. Seit dem Tod der Erblasserin seien bereits mehrfach Kontoabbuchungen erfolgt. Der Erbe verweigere auch eine Aufklärung über die getätigten Abbuchungen, bestreite die Höhe der Legatsforderung und verweigere deren Erfüllung. Der Antragstellerin fehlten Informationen über die Einkommens- und Vermögenssituation des Erben. Auf Grund schlechter finanzieller Verhältnisse des Erben könne es zu einer konkreten Gefährdung der Legatsforderung kommen. Der Erbe bestritt die Stichhaltigkeit der vorgetragenen Befürchtungen. Eine Verbringung des Nachlasses ins Ausland sei hier unbeachtlich, weil Deutschland Mitgliedsstaat der EU sei. Der Erbe sei schon zu Lebzeiten der Erblasserin über deren Konto verfügungsberechtigt gewesen und habe auch nach dem Ableben darüber verfügt. Das Legat der Antragstellerin sei aber nie geschmälert worden. Der Erbe habe sogar kurz nach dem Ableben der Erblasserin zur Bedeckung der Kosten des Begräbnisses und sonstiger Aufwendungen einen Betrag von 250.000 S auf das erblasserische Konto überwiesen. Ein Teil der Abbuchungen sei auf Daueraufträge zurückzuführen. Eine Abbuchung von 64.932 S sei zur Deckung der Begräbniskosten erfolgt. Die Erfüllung des Legats in der Höhe des Guthabensstandes am Todestag habe der Erbe nie verweigert. Er habe nur auf die derzeitige Unmöglichkeit der Auszahlung und die ihm gesetzlich zustehende Jahresfrist des Paragraph 685, ABGB hingewiesen. Er bestreite die Höhe der Legatsforderung nur hinsichtlich des das Guthaben am Todestag übersteigenden Betrages. Der Erbe habe durch die Überweisung eines Deckungsstockes von 250.000 S für die Sicherstellung des Legats gesorgt.
Das Erstgericht wies den Separationsantrag ab und trug dem Erben auf, das Vermächtnis durch Erlag eines Betrages von 5.358,37 EUR (das waren 73.732,76 S) bei einer inländischen Bank sicherzustellen. Es stellte fest, dass der Erbe am 3. 9. 2001 aus Deutschland 250.000 S auf das erblasserische Konto überwiesen habe. Am 14. 9. 2001 seien 64.132 S zur Deckung der Begräbniskosten abgebucht worden. Bis Ende September 2001 seien infolge von Daueraufträgen und Bankspesen weitere Abbuchungen von 6.238,89 S erfolgt. Danach seien keine weiteren Abbuchungen vorgenommen worden. Die Wohnungseinrichtung sei der Legatarin bereits übergeben worden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Befürchtung der Legatarin, ihre Forderung könnte geschmälert werden, unbegründet sei. Die Einzahlung des Erben übersteige die Abbuchungen. Da der Erbe in Deutschland, einem EU-Mitgliedsstaat, lebe, seien keine Schwierigkeiten bei der Rechtsverfolgung zu erwarten. Dem Sicherstellungsantrag der Legatarin sei gemäß § 161 Abs 2 AußStrG stattzugeben.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Befürchtung der Legatarin, ihre Forderung könnte geschmälert werden, unbegründet sei. Die Einzahlung des Erben übersteige die Abbuchungen. Da der Erbe in Deutschland, einem EU-Mitgliedsstaat, lebe, seien keine Schwierigkeiten bei der Rechtsverfolgung zu erwarten. Dem Sicherstellungsantrag der Legatarin sei gemäß Paragraph 161, Absatz 2, AußStrG stattzugeben.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Legatarin teilweise Folge. Es bestätigte die Abweisung des Separationsantrages und trug im Übrigen dem Erstgericht auf, über das Mehrbegehren der Legatarin auf Erlag einer weiteren Sicherheitsleistung ergänzend zu entscheiden. Das Rekursgericht verneinte eine Nichtigkeit oder Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens und führte im Wesentlichen noch Folgendes aus:
Der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlassschulden seien gemäß § 28 Abs 2 IPRG nach inländischem Recht zu beurteilen. Dies gelte auch für Gläubigerschutzmaßnahmen wie die Nachlassseparation und die Sicherheitsleistung. Bei der Nachlassseparatation nach § 812 ABGB habe der Legatar eine Gefährdung seiner Forderung nicht zu bescheinigen, er müsse lediglich eine ausreichend motivierte subjektive Besorgnis behaupten. Die Nachlassabsonderung könne durch Sicherheitsleistung abgewendet werden. Die Einzahlung des Erben auf das erblasserische Konto stelle keine ausreichende Sicherstellung dar, weil ohne gerichtliche Kontosperre Abbuchungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Mit einer gerichtlichen Sperre habe sich der Erbe aber nicht einverstanden erklärt. Der Separationsantrag könne daher nicht wegen ausreichender Sicherheitsleistung abgewiesen werden. Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Nachlassseparation berechtigt, wenn der Erbe im Ausland wohne. Die bisherige Rechtsprechung habe aber nicht differenziert, in welchem ausländischen Staat der Erbe wohne. In einer oberstgerichtlichen Entscheidung aus dem Jahr 1996 sei die Ansicht vertreten worden, dass der Wohnsitz des Erben in Frankreich eine Nachlassabsonderung rechtfertige. Danach müsse dies auch für den Mitgliedsstaat Deutschland gelten. Das Rekursgericht vertrete aber die Ansicht, dass zumindest dann, wenn der Separationsberechtigte seinen Wohnsitz nicht im Inland habe, der der oberstgerichtlichen Rechtsprechung innewohnende Schutzgedanke wegfalle, weil der ausländische Separationswerber dann in jedem Fall seine Rechte im Ausland verfolgen müsse, also nur die Wahl habe, das Legat entweder in Österreich oder in Deutschland zu verfolgen. Dies begründe noch kein Separationsinteresse. Das Vorbringen der Legatarin begründe auch keine ausreichend motivierte subjektive Besorgnis über eine Gefährdung ihres Anspruchs. Der Separationsantrag sei daher abzuweisen. Hingegen sei der Antrag auf Sicherstellung gemäß § 161 Abs 2 AußStrG berechtigt. Das Erstgericht habe dem Eventualantrag nur mit einem Teilbetrag stattgegeben, ohne die Nichterledigung des Mehrbegehrens zu begründen. Darüber werde im fortzusetzenden Verfahren ergänzend zu entscheiden sein. Die Höhe der Legatsforderung und die danach angemessene Sicherheitsleistung sei unter Beachtung der Bestimmung des § 686 ABGB noch aufklärungsbedürftig. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil das Rekursgericht von der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung zum Separationsinteresse wegen des Wohnsitzes des Erben im Ausland abgewichen sei.Der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlassschulden seien gemäß Paragraph 28, Absatz 2, IPRG nach inländischem Recht zu beurteilen. Dies gelte auch für Gläubigerschutzmaßnahmen wie die Nachlassseparation und die Sicherheitsleistung. Bei der Nachlassseparatation nach Paragraph 812, ABGB habe der Legatar eine Gefährdung seiner Forderung nicht zu bescheinigen, er müsse lediglich eine ausreichend motivierte subjektive Besorgnis behaupten. Die Nachlassabsonderung könne durch Sicherheitsleistung abgewendet werden. Die Einzahlung des Erben auf das erblasserische Konto stelle keine ausreichende Sicherstellung dar, weil ohne gerichtliche Kontosperre Abbuchungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Mit einer gerichtlichen Sperre habe sich der Erbe aber nicht einverstanden erklärt. Der Separationsantrag könne daher nicht wegen ausreichender Sicherheitsleistung abgewiesen werden. Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Nachlassseparation berechtigt, wenn der Erbe im Ausland wohne. Die bisherige Rechtsprechung habe aber nicht differenziert, in welchem ausländischen Staat der Erbe wohne. In einer oberstgerichtlichen Entscheidung aus dem Jahr 1996 sei die Ansicht vertreten worden, dass der Wohnsitz des Erben in Frankreich eine Nachlassabsonderung rechtfertige. Danach müsse dies auch für den Mitgliedsstaat Deutschland gelten. Das Rekursgericht vertrete aber die Ansicht, dass zumindest dann, wenn der Separationsberechtigte seinen Wohnsitz nicht im Inland habe, der der oberstgerichtlichen Rechtsprechung innewohnende Schutzgedanke wegfalle, weil der ausländische Separationswerber dann in jedem Fall seine Rechte im Ausland verfolgen müsse, also nur die Wahl habe, das Legat entweder in Österreich oder in Deutschland zu verfolgen. Dies begründe noch kein Separationsinteresse. Das Vorbringen der Legatarin begründe auch keine ausreichend motivierte subjektive Besorgnis über eine Gefährdung ihres Anspruchs. Der Separationsantrag sei daher abzuweisen. Hingegen sei der Antrag auf Sicherstellung gemäß Paragraph 161, Absatz 2, AußStrG berechtigt. Das Erstgericht habe dem Eventualantrag nur mit einem Teilbetrag stattgegeben, ohne die Nichterledigung des Mehrbegehrens zu begründen. Darüber werde im fortzusetzenden Verfahren ergänzend zu entscheiden sein. Die Höhe der Legatsforderung und die danach angemessene Sicherheitsleistung sei unter Beachtung der Bestimmung des Paragraph 686, ABGB noch aufklärungsbedürftig. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil das Rekursgericht von der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung zum Separationsinteresse wegen des Wohnsitzes des Erben im Ausland abgewichen sei.
Mit ihrem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Legatarin die Abänderung dahin, dass ihrem Separationsantrag stattgegeben werde, weiters den Ausspruch, dass das Verwaltungs- und Vertretungsrecht des Erben erlösche, dass das erblasserische Guthaben in gerichtliche Verwahrung genommen werde sowie die Anordnung der Inventur und Schätzung des Nachlasses. Hilfsweise wird der Antrag gestellt, das Legat durch Erlag eines Betrages von 23.475,35 EUR (323.027,84 S) bei einer inländischen Bank sicherzustellen. Hilfsweise stellt die Legatarin noch einen Aufhebungsantrag zur Verfahrensergänzung.