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Entscheidung 1 Ob 2086/96p×

Entscheidung 1 Ob 2086/96p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob2086/96p

Entscheidungsdatum

26.07.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 10. November 1994 verstorbenen Dr. Hermann P*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der pflichtteilsberechtigten Tochter Hofrat Dr. Sigrid P*****, vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 22. Dezember 1995, GZ. 1 R 350/95-36, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 29. November 1995, GZ 24 A 1087/94-31, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Ausfertigungen des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 23. April 1996, AZ. 1 Ob 2086/96p, werden dahin berichtigt, daß es in der viertletzten Zeile des letzten Absatzes der Begründung statt "...rechtlichen Schwurs (Artikel 6, EMRK)..." "...rechtlichen Gehörs (Artikel 6, EMRK) ..." zu lauten hat.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Herstellung der Ausfertigungen des Beschlusses vom 23. April 1996 unterlief ein sinnstörender Fehler, der deshalb gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen ist.

Anmerkung

E44058 01AT0866

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB02086.96P.0726.000

Dokumentnummer

JJT_19960726_OGH0002_0010OB02086_96P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013049 Rechtssatz 1983 – zuletzt 12.12.2024Zivilrecht
Die in § 812 ABGB erwähnte Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben ist nur als Beispiel einer Gefährdung der Erbschaftsgläubiger anzusehen. Daher wird die Vermögensabsonderung auch in Fällen bewilligt, in denen infolge Vermögenslosigkeit d …
RS0013063 Rechtssatz 1978 – zuletzt 12.12.2024Zivilrecht
Mit der Nachlassabsonderung soll erreicht werden, dass das vom Vermögen der Erben abgesondert verwaltete Sondervermögen ausschließlich zur Befriedigung der Absonderungsgläubiger dient.
RS0013067 Rechtssatz 1955 – zuletzt 12.12.2024Zivilrecht
Vom Gläubiger kann nicht der strikte Nachweis des Bestandes seiner Forderung verlangt werden (vgl auch SZ 24/194, 1 Ob 650/54).
RS0013068 Rechtssatz 1956 – zuletzt 17.12.2019Zivilrecht
Für die subjektive Besorgnis genügt es, dass der Gläubiger Befürchtungen für die Einbringlichkeit seiner Forderung hegt. Einer Bescheinigung der Gefährdung bedarf es jedoch nicht. Allerdings müssen jene Umstände vom Gläubiger angegeben werden, welche die su …
RS0013070 Rechtssatz 1986 – zuletzt 19.09.2019Zivilrecht
Die Nachlassseparation ist nicht an strenge Bedingungen zu knüpfen (so schon: JBl 1978,152; EvBl 1976/137).
RS0013073 Rechtssatz 1976 – zuletzt 12.12.2024Zivilrecht
Das Recht auf Absonderung des Nachlasses bezweckt nicht nur, das Verlassenschaftsvermögen dem Zugriff der Gläubiger des Erben zu entziehen, sondern es schlechthin gegen alle Gefahren zu sichern, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Erben erge …
RS0013086 Rechtssatz 1979 – zuletzt 21.11.2013Zivilrecht
Die Absonderung des Nachlasses kann immer nur hinsichtlich des ganzen Nachlasses, niemals aber hinsichtlich einzelner Nachlaßgegenstände bewilligt werden. Ein Miterbe und Gläubiger hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 379 Abs 2 EO gemäß § 75 der 3. T …
RS0013087 Rechtssatz 1958 – zuletzt 15.10.2024Zivilrecht
Dauernder Aufenthalt der Erben im Ausland begründet eine Besorgnis im Sinne des § 812 ABGB (vgl auch 13.2.1957, 1 Ob 77/57 ).
RS0013090 Rechtssatz 1983 – zuletzt 31.05.2011Zivilrecht
§ 812 ABGB ist ein verbliebener Rest der im früheren Recht vorgesehenen amtswegigen Fürsorge für die Nachlaßgläubiger (so schon 4 Ob 510/83 ua).
RS0015532 Rechtssatz 1952 – zuletzt 17.10.2001Zivilrecht
Zur Antragstellung nach § 812 ABGB sind auch Noterben, die eine Erbserklärung abgegeben haben, wegen widersprechender Erbserklärungen aber auf den Rechtsweg verwiesen wurden, berechtigt. Zur Begründung des Antrages können sie jedoch nur Umstände heranziehen …
RS0015565 Rechtssatz 1965 – zuletzt 26.05.2004Zivilrecht
Zur Frage der Aufrechterhaltung einer Separation nach Einantwortung des als überschuldet erkannten Nachlasses.
RS0105541 Rechtssatz 23.04.1996Zivilrecht
Eine Anhörung des Erben zum Absonderungsantrag nach § 812 ABGB ist - sofern dem Antrag nicht offenbar keine Berechtigung zukommt - schon dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art 6 MRK) zufolge geboten.
RS0105542 Rechtssatz 1996 – zuletzt 13.02.2002Zivilrecht
Daß sich der ganze Nachlaß oder bloß ein Teil schon in gerichtlicher Verwahrung befindet, ist kein Hindernis für eine Nachlaßabsonderung.
RS0105543 Rechtssatz 1996 – zuletzt 21.11.2023Zivilrecht
Die Absonderung dauert auch nach der Einantwortung fort.
RS0105544 Rechtssatz 23.04.1996Zivilrecht
Der Absonderungswerber muß nicht alle Vermögensbestandteile des Nachlasses detailliert dartun.
RS0105545 Rechtssatz 23.04.1996Zivilrecht
Bei dem in der letztwilligen Verfügung nicht bedachten Noterben reicht zur Erfüllung der Bescheinigungspflicht der Hinweis auf die entsprechenden verwandtschaftlichen Beziehungen zum Erblasser (§ 762 ABGB) aus.