Rechtssatz RS0015532
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015532
Geschäftszahl
3Ob521/52; 1Ob232/65 (1Ob233/65); 1Ob2086/96p; 7Ob164/01w
Entscheidungsdatum
17.10.2001
Rechtssatz
Zur Antragstellung nach § 812 ABGB sind auch Noterben, die eine Erbserklärung abgegeben haben, wegen widersprechender Erbserklärungen aber auf den Rechtsweg verwiesen wurden, berechtigt. Zur Begründung des Antrages können sie jedoch nur Umstände heranziehen, daher z.B. nicht das Bestehen einer fideikommissarischen Substitution zu ihren Gunsten oder die Ungültigkeit des Testamentes.Zur Antragstellung nach Paragraph 812, ABGB sind auch Noterben, die eine Erbserklärung abgegeben haben, wegen widersprechender Erbserklärungen aber auf den Rechtsweg verwiesen wurden, berechtigt. Zur Begründung des Antrages können sie jedoch nur Umstände heranziehen, daher z.B. nicht das Bestehen einer fideikommissarischen Substitution zu ihren Gunsten oder die Ungültigkeit des Testamentes.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 521/52
Entscheidungstext OGH 27.08.1952 3 Ob 521/52
Veröff: SZ 25/223
- 1 Ob 232/65
Entscheidungstext OGH 27.01.1966 1 Ob 232/65
nur: Zur Antragstellung nach § 812 ABGB sind auch Noterben, die eine Erbserklärung abgegeben haben, wegen widersprechender Erbserklärungen aber auf den Rechtsweg verwiesen wurden, berechtigt. (T1)
- 1 Ob 2086/96p
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2086/96p
nur T1
- 7 Ob 164/01w
Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 164/01w
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0015532
Dokumentnummer
JJR_19520827_OGH0002_0030OB00521_5200000_002