Rechtssatz RS0013049
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013049
Entscheidungsdatum
12.12.2024
Rechtssatz
Die in § 812 ABGB erwähnte Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben ist nur als Beispiel einer Gefährdung der Erbschaftsgläubiger anzusehen. Daher wird die Vermögensabsonderung auch in Fällen bewilligt, in denen infolge Vermögenslosigkeit des Erben eine Vermengung zweier Vermögensmassen schon begrifflich ausgeschlossen ist (so schon SZ 8/5; 8 Ob 159/72; EvBl 1976/137) wenn nur die Gefährdung der Erbschaftsgläubiger in einer anderen Richtung zu besorgen ist.Die in Paragraph 812, ABGB erwähnte Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben ist nur als Beispiel einer Gefährdung der Erbschaftsgläubiger anzusehen. Daher wird die Vermögensabsonderung auch in Fällen bewilligt, in denen infolge Vermögenslosigkeit des Erben eine Vermengung zweier Vermögensmassen schon begrifflich ausgeschlossen ist (so schon SZ 8/5; 8 Ob 159/72; EvBl 1976/137) wenn nur die Gefährdung der Erbschaftsgläubiger in einer anderen Richtung zu besorgen ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 510/83
Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 510/83
JBl 1983,483 = SZ 56/28
- 1 Ob 699/83
Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 699/83
- 6 Ob 7/87
Entscheidungstext OGH 05.03.1987 6 Ob 7/87
Auch
- 6 Ob 509/88
Entscheidungstext OGH 28.01.1988 6 Ob 509/88
Vgl auch; Beisatz: Vermögenslosigkeit des Erben allein - ohne das Vorhandensein von Verbindlichkeiten des Erben gegenüber Gläubigern - rechtfertigt keine Separation. (T1)
- 6 Ob 8/88
Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 8/88
Vgl auch; Beis wie T1
- 1 Ob 2086/96p
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2086/96p
nur: Die in § 812 ABGB erwähnte Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben ist nur als Beispiel einer Gefährdung der Erbschaftsgläubiger anzusehen. (T2); Beisatz: Die Absonderung soll allen denkbaren Gefahren vorbeugen. (T3)
- 4 Ob 374/97x
Entscheidungstext OGH 19.12.1997 4 Ob 374/97x
Vgl auch; Beisatz: Zur Rechtfertigung des Anspruches auf Nachlassabsonderung genügt zwar jede vernünftigerweise verständliche Besorgnis, der Erbe könnte den Nachlass als Deckungsfonds für Nachlassforderungen schmälern. (T4)
- 5 Ob 339/98h
Entscheidungstext OGH 26.01.1999 5 Ob 339/98h
nur T2; Beis ähnlich wie T4
- 6 Ob 250/05s
Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 250/05s
Vgl; Beisatz: Hier: Die Gefahr einer „Vermengung" mit dem Vermögen der Erben besteht nicht, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus Liegenschaften besteht, über die der Erblasser mit Schenkung auf den Todesfall verfügt hat und die inzwischen im verbücherten Eigentum des Beschenkten, der nicht Erbe ist, stehen. (T5)
- 3 Ob 227/07i
Entscheidungstext OGH 19.12.2007 3 Ob 227/07i
nur T2; Beis ähnlich wie T3
- 4 Ob 134/08x
Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 134/08x
Auch; Beis wie T4
- 1 Ob 184/14m
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 184/14m
Beis wie T4
- 2 Ob 108/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.12.2024 2 Ob 108/24g
vgl; nur: Die Absonderung der Verlassenschaft bezweckt nicht nur, das Verlassenschaftsvermögen dem Zugriff der Gläubiger des Erben zu entziehen. (T6); Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013049
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
JJR_19830222_OGH0002_0040OB00510_8300000_002