Begründung:
Die der Abhandlung zu unterziehende Verlassenschaft nach der am 5. Dezember 1983 gestorbenen Bauernpensionistin besteht vor allem in einer landwirtschaftlichen Besitzung, deren Eigenschaft als Erbhof im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 AnerbenG noch nicht abschließend beurteilt ist (6 Ob 4/87 = ON 40).Die der Abhandlung zu unterziehende Verlassenschaft nach der am 5. Dezember 1983 gestorbenen Bauernpensionistin besteht vor allem in einer landwirtschaftlichen Besitzung, deren Eigenschaft als Erbhof im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, AnerbenG noch nicht abschließend beurteilt ist (6 Ob 4/87 = ON 40).
Die im 85.Lebensjahr als Witwe gestorbene Erblasserin wurde von einer im Zeitpunkt des Todesfalles 52 Jahre alten Tochter und einem damals 49 Jahre alten Sohn überlebt. In ihrem Testament vom 4. Dezember 1981 hatte die Erblasserin ihren Sohn zum Alleinerben eingesetzt und ihre Tochter mit dem Wunsch auf den gesetzlichen Pflichtteil beschränkt, daß sie auch diesen nicht verlangen möge. In ihrem Testament hielt die Erblasserin ausdrücklich fest, daß sie ihrem Sohn, dessen damalige Beschäftigung sie mit "Karosseriespengler" bezeichnete, "bisher für Arbeitslohn in" ihrem "landwirtschaftlichen Betrieb durch 20 Jahre hindurch einen Betrag von mindestens S 800.000,- schuldig" sei. Dieser Sohn der Erblasserin gab aufgrund des erwähnten Testamentes die bedingte Erbserklärung ab. Eine Entscheidung über diese Erklärung erging bisher noch nicht.
Die Tochter der Erblasserin ist sieben Wochen nach ihrer Mutter gestorben. Namens ihrer Verlassenschaft hat die Enkelin, der die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses nach ihrer Mutter überlassen wurde, die Geltendmachung des Pflichtteils angemeldet, Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses beantragt und in der Folge gegen den Testamentserben eine Pflichtteilsklage erhoben. Nach dem Befund des Schätzungsgutachters in dem am 25.Juli 1984 abgeschlossenen Gutachten waren die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Erblasserin seit dem Jahre 1981 an einen anderen Landwirt verpachtet.
Einer schriftlichen Auskunft der Bezirksbauernkammer vom 14. Mai 1987 zufolge bewirtschaftet der Alleinerbe den Besitz seit 1984 zur Gänze selbst, wobei die Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen derart aufgeteilt ist, daß auf 3,2 ha Mais, 1,7 ha Weizen, 2 ha Sonnenblumen und weiteren 2 ha Obstkulturen (Himbeeren und Erdbeeren) gepflanzt wurden, die maschinelle Ausrüstung des Betriebes aus drei Traktoren und weiteren Gerätschaften älterer Herstellungsjahre besteht und keine Tierhaltung betrieben wird. Der Alleinerbe gab im Abhandlungsverfahren bisher seine Beschäftigung stets mit "Landwirt" an.
Am 2.Oktober 1986 stellte die Enkelin der Erblasserin namens der Verlassenschaft nach ihrer pflichtteilsberechtigten Mutter einen Antrag auf Verlassenschaftsabsonderung, Inventarisierung, Verwahrung und Versiegelung der beweglichen Nachlaßgegenstände, Bestellung eines Absonderungskurators und grundbücherlicher Anmerkung dieser Bestellung sowie der Absonderung.
Zur Begründung der geltend gemachten Besorgnisse im Sinne des § 812 ABGB machte die Pflichtteilsberechtigte geltend:Zur Begründung der geltend gemachten Besorgnisse im Sinne des Paragraph 812, ABGB machte die Pflichtteilsberechtigte geltend:
Der Erbe führe einen gewerberechtlich nicht genehmigten KFZ-Spengler-Betrieb und sei im übrigen einkommens- und vermögenslos. Er habe sich noch nie für die Landwirtschaft interessiert und beabsichtige auch nicht die landwirtschaftliche Nutzung des mütterlichen Betriebes. Die Antragstellerin besorge deshalb, daß der Erbe die Landwirtschaft auflöse und dabei einerseits die landwirtschaftlichen Geräte zu Schleuderpreisen veräußere, den verwertbaren Baumbestand der (an sich geringfügigen) forstwirtschaftlich genutzten Flächen schlagen lassen, vor allem aber die landwirtschaftlich genutzten Flächen ehestmöglich verkaufen werde, vor allem dann, wenn die in die Abhandlung gefallene landwirtschaftliche Besitzung nicht als Erbhof gewertet werden sollte. Der Erbe könnte die Liegenschaft auch pfandrechtlich belasten.
Das Abhandlungsgericht ordnete die beantragte Absonderung der Verlassenschaft an, bestellte einen Rechtsanwalt zum Separationskurator und verfügte die grundbücherliche Anmerkung dieser Bestellung.
Das Rekursgericht änderte diese Anordnungen im Sinne einer Abweisung des Absonderungsantrages ab.
Es wertete die zur Begründung der Nachlaßabsonderung vorgetragenen Argumente nicht als konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Besorgnis im Sinne des § 812 StGB.Es wertete die zur Begründung der Nachlaßabsonderung vorgetragenen Argumente nicht als konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Besorgnis im Sinne des Paragraph 812, StGB.
Die Verlassenschaft nach der pflichtteilsberechtigten Tochter ficht die abändernde Rekursentscheidung mit einem auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses zielenden Abänderungsantrag an.