Der Rekurs ist berechtigt.
Die im Alleineigentum der Erblasserin gestandene Liegenschaft war Grundlage eines behausten landwirtschaftlichen Betriebes in Niederösterreich. Unter der Voraussetzung der Erbhofeigenschaft dieser landwirtschaftlichen Besitzung käme gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AnerbenG die Regelung nach § 17 AnerbenG zur Anwendung. Die Bestimmung der Ansprüche eines Pflichtteilsberechtigten gehört zur anerbenrechtlichen Erbteilung, die nach § 10 Abs 1 AnerbenG in das Abhandlungsverfahren gewiesen ist. Das Abhandlungsgericht hatte daher das Vorliegen des Erbhofmerkmales nach § 1 Abs 1 Z 2 AnerbenG zu klären und bei der hierüber zutage getretenen Meinungsverschiedenheit zwischen dem testamentarisch berufenen Alleinerben und der Pflichtteilsberechtigten beschlußmäßig abzusprechen. Bei der Beurteilung des einen Erbhof nach § 1 Abs 1 Z 2 AnerbenG kennzeichnenden Durchschnittertrages darf nicht übersehen werden, daß infolge tiefgreifender technischer, betriebswirtschaftlicher und sozialer Veränderungen während der seit der Schaffung des Anerbengesetzes vergangenen drei Jahrzehnte der erwähnte Wert für die Umschreibung der einer anerbenrechtlichen Sonderbehandlung zu unterwerfenden Betriebsgrößen die vom Gesetzgeber angestrebte Kennzeichnungskraft in signifikanter Weise eingebüßt hat, sodaß bei strikter Anwendung der unteren Wertgrenze eine Vielzahl landwirtschaftlicher Betriebe, die nach den Verhältnissen zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes seinen Regelungen unterworfen gewesen wären, nun in einer vom Gesetzgeber offenkundig nicht gewollten Weise von der Anwendung des Gesetzes ausgeschlossen blieben. Die Bestrebungen zur notwendigen Anpassung des Gesetzes an die geänderten Verhältnisse führte bereits zur Ausarbeitung einer Regierungsvorlage zur Gesetzesnovellierung (vgl. Zemen in NZ 1985, 41 ff). Das ist bei der Gesetzesanwendung zu beachten. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 1986, 6 Ob 12/86, zur Auslegung des § 1 Abs 1 Z 2 AnerbenG in der derzeitigen Lage bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Gesetzesänderung ausgeführt:Die im Alleineigentum der Erblasserin gestandene Liegenschaft war Grundlage eines behausten landwirtschaftlichen Betriebes in Niederösterreich. Unter der Voraussetzung der Erbhofeigenschaft dieser landwirtschaftlichen Besitzung käme gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AnerbenG die Regelung nach Paragraph 17, AnerbenG zur Anwendung. Die Bestimmung der Ansprüche eines Pflichtteilsberechtigten gehört zur anerbenrechtlichen Erbteilung, die nach Paragraph 10, Absatz eins, AnerbenG in das Abhandlungsverfahren gewiesen ist. Das Abhandlungsgericht hatte daher das Vorliegen des Erbhofmerkmales nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, AnerbenG zu klären und bei der hierüber zutage getretenen Meinungsverschiedenheit zwischen dem testamentarisch berufenen Alleinerben und der Pflichtteilsberechtigten beschlußmäßig abzusprechen. Bei der Beurteilung des einen Erbhof nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, AnerbenG kennzeichnenden Durchschnittertrages darf nicht übersehen werden, daß infolge tiefgreifender technischer, betriebswirtschaftlicher und sozialer Veränderungen während der seit der Schaffung des Anerbengesetzes vergangenen drei Jahrzehnte der erwähnte Wert für die Umschreibung der einer anerbenrechtlichen Sonderbehandlung zu unterwerfenden Betriebsgrößen die vom Gesetzgeber angestrebte Kennzeichnungskraft in signifikanter Weise eingebüßt hat, sodaß bei strikter Anwendung der unteren Wertgrenze eine Vielzahl landwirtschaftlicher Betriebe, die nach den Verhältnissen zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes seinen Regelungen unterworfen gewesen wären, nun in einer vom Gesetzgeber offenkundig nicht gewollten Weise von der Anwendung des Gesetzes ausgeschlossen blieben. Die Bestrebungen zur notwendigen Anpassung des Gesetzes an die geänderten Verhältnisse führte bereits zur Ausarbeitung einer Regierungsvorlage zur Gesetzesnovellierung vergleiche Zemen in NZ 1985, 41 ff). Das ist bei der Gesetzesanwendung zu beachten. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 1986, 6 Ob 12/86, zur Auslegung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, AnerbenG in der derzeitigen Lage bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Gesetzesänderung ausgeführt:
Die im § 1 Abs 1 Z 2 AnerbenG umschriebene Ertragsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes wurde vom Gesetzgeber zur Kennzeichnung der Betriebsgrößen gewählt, deren Erhaltung angestrebt und die zu diesem Zweck erbrechtlichen Sondervorschriften unterworfen werden sollten. Dabei konnte der Gesetzgeber nur die zur Zeit der Gesetzwerdung festzustellenden betriebswirtschaftlichen und sozialen Gegebenheit in der Landwirtschaft berücksichtigen. Infolge einer signifikanten Änderung dieser Voraussetzungen in den vergangenen drei Jahrzehnten trat eine erhebliche Verfälschung der Kennzeichnungskraft des gesetzlich umschriebenen Mindestertrages für das Vorliegen eines "mittleren Bauerngutes" ein. Wenn das Verhältnis des Aufwandes zur angemessenen Erhaltung einer fünfköpfigen Bauernfamilie zu dem bei anerkannten Bewirtschaftsmethoden erzielbaren Reinertrag (unter Beachtung der Ertragsminderung aber auch der Bedarfsminderung durch Selbstverbrauch) als bestimmendes Merkmal gewählt wurde, änderte sich die Auswahl der einer Sonderregelung unterworfenen landwirtschaftlichen Betriebe in einer der offenkundigen gesetzgeberischen Absicht zuwiderlaufenden Weise etwa dadurch, daß in einem bedeutenden Maß menschliche Arbeitskraft durch einen kostenintensiven Einsatz von Maschinen ersetzt wird, der volle Aufwand für die Betriebsmittel und die Amortisation der Maschinen als reinertragsmindernd angesetzt und dennoch vom Erfordernis der angemessenen Erhaltung einer fünfköpfigen Bauernfamilie ausgegangen wird. Die diesbezüglichen Bestrebungen zu einer Gesetzesnovellierung, die bereits bis zur Ausarbeitung einer Regierungsvorlage geführt haben, können die Annahme einer durch die einschneidenden Änderungen der Verhältnisse eingetretenen Gesetzeslücke nur bekräftigen. Da es der Gesetzgeber unterlassen hat, die seiner Sonderregelung unterworfenen mittleren landwirtschaftlichen Betriebe nach festen Größen des Flächenmaßes, des Einheitswertes, des Ertragswertes oder sonstiger meßbarer Bestimmungsmerkmale zu umschreiben, sondern mit Absicht ein von der Betriebsart, der örtlichen Lage und wohl auch von dem in den Zeitläufen wechselnden Lebensstandard abhängiges Bestimmungsmerkmal gewählt hat, sind zwar grundsätzlich die jeweiligen örtlichen und zeitlichen Verhältnisse als maßgebend zu erkennen, allerdings mit der Einschränkung, daß schwerwiegende Verzerrungen durch den Indikator infolge nicht bedachter Veränderungen auszuschalten sind. Dies darf zwar nicht in einer Art Versteinerung geschehen, muß aber in Grenzfällen doch zu einer Berücksichtigung der hypothetischen Ertragslage unter den Verhältnissen, die der Gesetzgeber als feststehend zugrunde legte, führen.Die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, AnerbenG umschriebene Ertragsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes wurde vom Gesetzgeber zur Kennzeichnung der Betriebsgrößen gewählt, deren Erhaltung angestrebt und die zu diesem Zweck erbrechtlichen Sondervorschriften unterworfen werden sollten. Dabei konnte der Gesetzgeber nur die zur Zeit der Gesetzwerdung festzustellenden betriebswirtschaftlichen und sozialen Gegebenheit in der Landwirtschaft berücksichtigen. Infolge einer signifikanten Änderung dieser Voraussetzungen in den vergangenen drei Jahrzehnten trat eine erhebliche Verfälschung der Kennzeichnungskraft des gesetzlich umschriebenen Mindestertrages für das Vorliegen eines "mittleren Bauerngutes" ein. Wenn das Verhältnis des Aufwandes zur angemessenen Erhaltung einer fünfköpfigen Bauernfamilie zu dem bei anerkannten Bewirtschaftsmethoden erzielbaren Reinertrag (unter Beachtung der Ertragsminderung aber auch der Bedarfsminderung durch Selbstverbrauch) als bestimmendes Merkmal gewählt wurde, änderte sich die Auswahl der einer Sonderregelung unterworfenen landwirtschaftlichen Betriebe in einer der offenkundigen gesetzgeberischen Absicht zuwiderlaufenden Weise etwa dadurch, daß in einem bedeutenden Maß menschliche Arbeitskraft durch einen kostenintensiven Einsatz von Maschinen ersetzt wird, der volle Aufwand für die Betriebsmittel und die Amortisation der Maschinen als reinertragsmindernd angesetzt und dennoch vom Erfordernis der angemessenen Erhaltung einer fünfköpfigen Bauernfamilie ausgegangen wird. Die diesbezüglichen Bestrebungen zu einer Gesetzesnovellierung, die bereits bis zur Ausarbeitung einer Regierungsvorlage geführt haben, können die Annahme einer durch die einschneidenden Änderungen der Verhältnisse eingetretenen Gesetzeslücke nur bekräftigen. Da es der Gesetzgeber unterlassen hat, die seiner Sonderregelung unterworfenen mittleren landwirtschaftlichen Betriebe nach festen Größen des Flächenmaßes, des Einheitswertes, des Ertragswertes oder sonstiger meßbarer Bestimmungsmerkmale zu umschreiben, sondern mit Absicht ein von der Betriebsart, der örtlichen Lage und wohl auch von dem in den Zeitläufen wechselnden Lebensstandard abhängiges Bestimmungsmerkmal gewählt hat, sind zwar grundsätzlich die jeweiligen örtlichen und zeitlichen Verhältnisse als maßgebend zu erkennen, allerdings mit der Einschränkung, daß schwerwiegende Verzerrungen durch den Indikator infolge nicht bedachter Veränderungen auszuschalten sind. Dies darf zwar nicht in einer Art Versteinerung geschehen, muß aber in Grenzfällen doch zu einer Berücksichtigung der hypothetischen Ertragslage unter den Verhältnissen, die der Gesetzgeber als feststehend zugrunde legte, führen.
Diese Gedanken zur Gesetzesauslegung sind unter den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Falles zu ergänzen:
Gebieten volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche und allgemein soziale Gegebenheiten strukturelle Umgestaltungen der überkommenen Betriebsformen, ist auch die Vornahme einer im Einzelfall objektiv durchführbaren Produktionsumstellung vorauszusetzen, um die Ertragsfähigkeit, die den schutzwürdigen bäuerlichen Mittelbetrieb bestimmen soll, zu ermitteln. Unter diesem besonderen Gesichtspunkt ist es angemessen, zur Ermittlung der objektiven Ertragsfähigkeit auch Nutzungsmöglichkeiten im Rahmen einer im betroffenen Gebiet bisher noch nicht allgemein geübten, aber nach anerkannten allgemeinen betriebswirtschaftlichen Erwägungen zweckmäßigen Bewirtschaftungsart zugrundezulegen. Das in der Kammerstellungnahme vom 30. September 1985, ON 26, entwickelte betriebswirtschaftliche Modell ist daher eine taugliche Grundlage für die Ertragsermittlung. Die dabei angesetzten Werte sind schon nach der Art ihrer Erhebung nur Durchschnittswerte. Die der Ermittlung des Durchschnittsertrages zugrunde gelegten Nutzungen sind keine hypothetischen Extremannahmen, sondern objektiv durchführbare Möglichkeiten. Die betragsmäßigen Ansätze sind unbedenklich und wurden als solche auch nicht in Zweifel gezogen. Was allerdings den im § 1 Abs 1 Z 2 AnerbenG zu veranschlagenden Bedarf der dort näher umschriebenen bäuerlichen Familie anlangt, der gemäß § 1 Abs 3 AnerbenG nicht nach allgemeinen Erfahrungswerten, sondern nach den spezifischen örtlichen Verhältnissen zu beurteilen ist, muß auf eine strikte betragsmäßige Festlegung verzichtet werden. Auch in Grenzfällen ist die von der bäuerlichen Bevölkerung der betreffenden Region allgemein getragene Auffassung über Stil und Standard der bäuerlichen Lebensführung ausschlaggebend. Bei der Erhebung dieses Faktors ist das Gericht im besonderen Maß auf die im § 19 AnerbenG vorgesehenen Auskunftsmittel angewiesen. Deren Aufgabe besteht nicht in der bloßen Mitteilung statistisch erfaßbarer Größen. Allerdings müssen die Aussagen der Kammer oder der bäuerlichen Sachverständigen auch in dieser Hinsicht für das Gericht und die Beteiligten nachvollziehbar begründet sein. Daran fehlt es in der ergänzenden Stellungnahme der Niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer vom 30. September 1985 und demgemäß auch in der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung. Diese Mängel erfordern eine Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz.Gebieten volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche und allgemein soziale Gegebenheiten strukturelle Umgestaltungen der überkommenen Betriebsformen, ist auch die Vornahme einer im Einzelfall objektiv durchführbaren Produktionsumstellung vorauszusetzen, um die Ertragsfähigkeit, die den schutzwürdigen bäuerlichen Mittelbetrieb bestimmen soll, zu ermitteln. Unter diesem besonderen Gesichtspunkt ist es angemessen, zur Ermittlung der objektiven Ertragsfähigkeit auch Nutzungsmöglichkeiten im Rahmen einer im betroffenen Gebiet bisher noch nicht allgemein geübten, aber nach anerkannten allgemeinen betriebswirtschaftlichen Erwägungen zweckmäßigen Bewirtschaftungsart zugrundezulegen. Das in der Kammerstellungnahme vom 30. September 1985, ON 26, entwickelte betriebswirtschaftliche Modell ist daher eine taugliche Grundlage für die Ertragsermittlung. Die dabei angesetzten Werte sind schon nach der Art ihrer Erhebung nur Durchschnittswerte. Die der Ermittlung des Durchschnittsertrages zugrunde gelegten Nutzungen sind keine hypothetischen Extremannahmen, sondern objektiv durchführbare Möglichkeiten. Die betragsmäßigen Ansätze sind unbedenklich und wurden als solche auch nicht in Zweifel gezogen. Was allerdings den im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, AnerbenG zu veranschlagenden Bedarf der dort näher umschriebenen bäuerlichen Familie anlangt, der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AnerbenG nicht nach allgemeinen Erfahrungswerten, sondern nach den spezifischen örtlichen Verhältnissen zu beurteilen ist, muß auf eine strikte betragsmäßige Festlegung verzichtet werden. Auch in Grenzfällen ist die von der bäuerlichen Bevölkerung der betreffenden Region allgemein getragene Auffassung über Stil und Standard der bäuerlichen Lebensführung ausschlaggebend. Bei der Erhebung dieses Faktors ist das Gericht im besonderen Maß auf die im Paragraph 19, AnerbenG vorgesehenen Auskunftsmittel angewiesen. Deren Aufgabe besteht nicht in der bloßen Mitteilung statistisch erfaßbarer Größen. Allerdings müssen die Aussagen der Kammer oder der bäuerlichen Sachverständigen auch in dieser Hinsicht für das Gericht und die Beteiligten nachvollziehbar begründet sein. Daran fehlt es in der ergänzenden Stellungnahme der Niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer vom 30. September 1985 und demgemäß auch in der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung. Diese Mängel erfordern eine Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz.
In Stattgebung des Revisionsrekurses waren die angefochtene Rekursentscheidung und der erstinstanzliche Beschluß aufzuheben, die Verlassenschaftssache war zwecks Ergänzung des Verfahrens zur Feststellung der Erbhofeigenschaft des in die Verlassenschaft gefallenen landwirtschaftlichen Betriebes an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.