Rechtssatz RS0050263
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050263
Entscheidungsdatum
20.04.2023
Rechtssatz
Zur Ermittlung der objektiven Ertragsfähigkeit sind auch Nutzungsmöglichkeiten im Rahmen einer im betroffenen Gebiet bisher noch nicht allgemein geübten, aber nach anerkannten allgemeinen betriebswirtschaftlichen Erwägungen zweckmäßigen Bewirtschaftungsart zugrundezulegen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 4/87
Entscheidungstext OGH 05.02.1987 6 Ob 4/87
- 6 Ob 20/90
Entscheidungstext OGH 18.10.1990 6 Ob 20/90
- 6 Ob 2045/96w
Entscheidungstext OGH 20.06.1996 6 Ob 2045/96w
Veröff: SZ 69/143
- 6 Ob 97/99d
Entscheidungstext OGH 10.06.1999 6 Ob 97/99d
Beisatz: Die Untergrenze der Ertragsfähigkeit, die zur "angemessenen Erhaltung" ausreicht, muss flexibel gehandhabt werden. (T1)
- 6 Ob 225/99b
Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 225/99b
Vgl; Beisatz: Die entsprechende Leistungsfähigkeit des übergebenen Gutes kann mit einer möglichen Produktionsumstellung durchaus begründet werden. (T2)
- 6 Ob 144/00w
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 144/00w
Auch; Veröff: SZ 73/104
- 6 Ob 62/00m
Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 62/00m
Beis wie T2; Beisatz: Die Nutzung einer sich bietenden Gelegenheit, langfristig eine Wiese zur Optimierung der Betriebsführung zuzupachten, kann daher unabhängig davon, ob der Betriebseigentümer selbst davon Gebrauch gemacht hat, in die Ertragsberechnung einfließen. Umso mehr hat dies dann zu erfolgen, wenn der Betriebsführer - auch wenn er bloß Pächter und nicht Eigentümer der Landwirtschaft war - die Möglichkeit der Zupachtung ohnehin wahrgenommen hat und den Betrieb sodann als Anerbe unverändert und mitsamt dem zugepachteten Grundstück fortführt. (T3)
- 6 Ob 72/02k
Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 72/02k
Beis wie T2; Beisatz: Welche Bewirtschaftungsarten hiefür jeweils in Betracht kommen, ist eine Frage der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt. (T4)
- 6 Ob 110/04a
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 110/04a
Beis wie T4
- 6 Ob 307/03w
Entscheidungstext OGH 25.11.2004 6 Ob 307/03w
Beis wie T2; Beis wie T4
- 6 Ob 224/09y
Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 224/09y
Auch; Beis wie T4
- 2 Ob 182/19g
Entscheidungstext OGH 06.08.2020 2 Ob 182/19g
Beis wie T2; Beisatz: Sofern diese nicht geradezu unüblich ist. (T5)
Beisatz: Der dadurch zu erzielende hypothetische Ertrag muss unter Berücksichtigung der Umstellungskosten und deren Aufteilung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt werden. (T6)
- 2 Ob 80/22m
Entscheidungstext OGH 30.05.2022 2 Ob 80/22m
- 2 Ob 65/23g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.04.2023 2 Ob 65/23g
Beisatz wie T5; Beisatz wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050263
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19870205_OGH0002_0060OB00004_8700000_001