Der Rekurs ist zulässig und im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung auch berechtigt.
Wenn unter den Beteiligten die Frage der Erbhofeigenschaft umstritten ist, kann das Verlassenschaftsgericht darüber mit abgesondertem Beschluß entscheiden (SZ 34/174). Die überlebende Witwe ist bei gesetzlicher Erbfolge Anerbin nach dem Gesetz (§ 4 Abs 1 AnerbenG). Ihre Antrags- und Rekurslegitimation ist zu bejahen, obwohl sie bisher noch keine Erbserklärung abgegeben hat. Wohl wird ein berufener Erbe in aller Regel erst durch die Abgabe der Erbserklärung Partei des Abhandlungsverfahrens. Vorher soll er noch nicht Einfluß auf das Abhandlungsverfahren nehmen können. In besonders gelagerten Fällen gilt dies jedoch nicht, vor allem dann nicht, wenn der berufene Erbe bereits ein aktives Interesse am Erbantritt bekundet hat (EFSlg 55.420). Ein rechtliches Interesse der Witwe an der begehrten Feststellung ist schon vor ihrer Erbserklärung zu bejahen, weil ihr die Möglichkeit offenstehen muß, nur im Fall der Bejahung der Erbhofeigenschaft eine Erbserklärung (als Anerbin) abzugeben. Sie soll nicht gezwungen werden, auf jeden Fall eine Erbserklärung abgeben zu müssen, obwohl sie dies nur für den Fall der Anwendung des Sondererbrechtes wünscht.Wenn unter den Beteiligten die Frage der Erbhofeigenschaft umstritten ist, kann das Verlassenschaftsgericht darüber mit abgesondertem Beschluß entscheiden (SZ 34/174). Die überlebende Witwe ist bei gesetzlicher Erbfolge Anerbin nach dem Gesetz (Paragraph 4, Absatz eins, AnerbenG). Ihre Antrags- und Rekurslegitimation ist zu bejahen, obwohl sie bisher noch keine Erbserklärung abgegeben hat. Wohl wird ein berufener Erbe in aller Regel erst durch die Abgabe der Erbserklärung Partei des Abhandlungsverfahrens. Vorher soll er noch nicht Einfluß auf das Abhandlungsverfahren nehmen können. In besonders gelagerten Fällen gilt dies jedoch nicht, vor allem dann nicht, wenn der berufene Erbe bereits ein aktives Interesse am Erbantritt bekundet hat (EFSlg 55.420). Ein rechtliches Interesse der Witwe an der begehrten Feststellung ist schon vor ihrer Erbserklärung zu bejahen, weil ihr die Möglichkeit offenstehen muß, nur im Fall der Bejahung der Erbhofeigenschaft eine Erbserklärung (als Anerbin) abzugeben. Sie soll nicht gezwungen werden, auf jeden Fall eine Erbserklärung abgeben zu müssen, obwohl sie dies nur für den Fall der Anwendung des Sondererbrechtes wünscht.
Die Leistungsfähigkeit des zu beurteilenden Hofes ist nach objektiven Kriterien zu prüfen (SZ 58/206), es kommt also auf eine durchschnittliche Wirtschaftsführung und nicht auf die konkrete Bewirtschaftungsart des Erblassers oder des präsumtiven Hofübernehmers an (SZ 42/145). Diese von der Lehre geteilte Meinung (Zemen in NotZ 1985, 41 [44]) entspricht auch den Intentionen des Gesetzgebers. Dieser erläuterte die Ziele der Novellierung des Anerbengesetzes (mit dem BGBl 1989/659) wie folgt:
"Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Grundlagen der Landwirtschaft haben sich seit dem Inkrafttreten des Anerbengesetzes im Jahre 1958 tiefgreifend verändert. Das Bild eines sich weitgehend selbst versorgenden Betriebes mit zahlreichen Familienmitgliedern und unselbständigen Arbeitskräften trifft heute häufig nicht mehr zu. Vielfach bearbeitet nur mehr ein Ehepaar allein mit Hilfe von Maschinen den Hof. Kinder und Seitenverwandte, aber oft auch ein Ehegatte gehen hauptberuflich anderen Erwerbstätigkeiten nach, Landarbeiter sind im Zuge der Mechanisierung selten geworden. Auch die Ertragsverhältnisse haben sich gewandelt.
Um der dadurch in den letzten Jahren - schleichend und ohne Gesetzesänderung - eingetretenen Einengung des Anwendungsbereiches des Anerbengesetzes entgegenzuwirken, muß der Begriff des Erbhofs neu gefaßt werden: Die für die Festlegung der Untergrenze des Anwendungsbereichs maßgebliche Zahl der Personen, auf deren Erhaltung es ankommt, soll gesenkt werden" (RV 518 BlgNR 17.GP 5).Um der dadurch in den letzten Jahren - schleichend und ohne Gesetzesänderung - eingetretenen Einengung des Anwendungsbereiches des Anerbengesetzes entgegenzuwirken, muß der Begriff des Erbhofs neu gefaßt werden: Die für die Festlegung der Untergrenze des Anwendungsbereichs maßgebliche Zahl der Personen, auf deren Erhaltung es ankommt, soll gesenkt werden" Regierungsvorlage 518 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 5).
Aus dieser Absicht des Gesetzgebers ergibt sich geradezu zwangsläufig, daß bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Landwirtschaftsbetriebes alle erzielbaren Einkünfte, also auch die national und supranational gewährten Förderungsmittel dem Ertrag des Betriebes hinzuzurechnen sind. Unter dem in § 1 Abs 1 AnerbenG angeführten Begriff des Durchschnittsertrages ist nicht der Reinertrag als Differenz zwischen Rohertrag und Aufwand sondern das bäuerliche Nettoeinkommen aus der Betriebsführung zu verstehen (vgl 6 Ob 16/91, 6 Ob 1019/93). Der erkennende Senat hat keinen Zweifel daran, daß beispielsweise sogar Flächenstillegungsprämien einen Ertrag darstellen, weil sie ebenfalls ein Entgelt für bäuerliche Leistungen darstellen (für den Verzicht auf Anbau sowie für die Pflege der stillgelegten Flächen), auch wenn keine landwirtschaftlichen Produkte erzeugt und hiefür Erlöse (= Ertrag im engeren Sinn) erzielt werden. Staatliche Förderungen und Direktförderungen der Europäischen Gemeinschaft im Landwirtschaftsbereich sind bei der Berechnung des Durchschnittsertrages des Betriebes grundsätzlich einzubeziehen. Die vom Erstgericht angestellten agrarpolitischen Überlegungen über die Sinnhaftigkeit von Subventionen (die den erzielten oder erzielbaren Reinertrag weit übersteigen) sind jedenfalls dann nicht zutreffend, wenn kein Anhaltspunkt erkennbar ist, daß der Subventionsgeber (also die öffentliche Hand und/oder die subpranationale Gemeinschaft) die Zuschüsse in absehbarer Zukunft nicht mehr gewähren wird. Wenn der Gesetzgeber in Kenntnis der Subventionspraxis der vergangenen Jahrzehnte (und der immer wieder erfolgten Ausweitung der Subventionen) am Ziel festhält, daß die Erhaltung von Landwirtschaftsbetrieben auch durch ein Sondererbrecht gewährleistet werden soll, können öffentliche Zuschüsse bei der Ertragsermittlung nicht außer Betracht bleiben. Zutreffend verweist die Rekurswerberin auch darauf, daß mit den ebenfalls die Erhaltung der Betriebe bezweckenden öffentlichen Mitteln auch Leistungen der Betriebsführer abgegolten werden, die der Allgemeinheit zugutekommen. Es kann nicht generell unterstellt werden, daß die Leistungen des Bauernstandes zur Erhaltung der Kulturlandschaft in Zukunft weniger Beachtung finden und deshalb die derzeit gewährten öffentlichen Zuschüsse eingestellt werden. Gerade die Existenz von Förderungsmitteln der Europäischen Union beweist, daß auch in der Gemeinschaft ein Interesse an der Erhaltung der Landwirtschaftsbetriebe besteht, insbesondere für solche in den Problemregionen des Berglandes. Da nach Ansicht des erkennenden Senates zu dem im § 1 Abs 1 AnerbenG angeführten Durchschnittsertrag des Hofes grundsätzlich auch alle aufgrund der Wirtschaftsführung gewährten öffentlichen Prämien, Zuschüsse, Ausgleichszahlungen uä gehören, ist es entscheidungswesentlich, welche öffentlichen Mittel bei einer nach den örtlichen Verhältnissen möglichen Wirtschaftsführung lukriert werden können. Bei der Ermittlung der objektiven Ertragsfähigkeit sind nach oberstgerichtlicher Judikatur auch Nutzungsmöglichkeiten im Rahmen einer im betroffenen Gebiet bisher noch nicht allgemein geübten, aber nach anerkannten allgemeinen betriebswirtschaftlichen Erwägungen zweckmäßigen Bewirtschaftungsart zugrundezulegen. Es ist nicht die Bewirtschaftungsform des Erblassers oder des jeweiligen Eigentümers maßgeblich. Wenn ein entsprechender Ertrag nur bei Umstellung der Bewirtschaftungsart möglich ist (etwa die Umstellung auf Milchschafhaltung mit Schafkäseerzeugung oder ähnliches), sind allerdings auch die mit der Umstellung verbundenen Kosten bei der Beurteilung der Rentabilität der Bewirtschaftungsart zu berücksichtigen. Der hypothetische Ertrag müßte dabei unter Berücksichtigung der Umstellungskosten ermittelt werden (6 Ob 16/91). Das Rekursgericht ist zwar grundsätzlich von der Qualifikation einiger in der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer genannten Förderungsmittel als Ertragsbestandteile ausgegangen, hat aber dennoch die Erbhofeigenschaft wegen nicht ausreichenden Mindestertrages verneint und die allenfalls für eine biologische Wirtschaftsweise erzielbaren Förderungsmittel nicht berücksichtigt. Nach der zitierten Vorentscheidung des erkennenden Senates könnte aber eine allfällige Umstellung auf eine derartige Bewirtschaftungsform möglich und betriebswirtschaftlich nach einer Kosten-Nutzenrechnung auch gerechtfertigt sein. Zur Klärung dieser Frage bedarf es jedoch ergänzender Feststellungen, genauso wie zur Erzielbarkeit der zitierten weiteren Förderungsmittel. Der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige hat zu diesen nur lapidar festgestellt, daß die Flächen- und Tierprämien keine Berücksichtigung fänden, weil "einerseits die Prämien noch nicht ausbezahlt und diese degressiven Charakter haben" (S 4 in ON 18). Entscheidend kann jedoch nur sein, ob ein Betriebsführer aufgrund der jeweiligen Bewirtschaftungsart in der entsprechenden Region einen Rechtsanspruch auf Förderungsmittel hat und ob dieser Rechtsanspruch - insofern ist den Vorinstanzen beizupflichten - auch in Zukunft bestehen bleibt. Für die Nichtberücksichtigung derzeit gewährter Zuschüsse müßte allerdings deren Wegfall in absehbarer, kürzerer Zeit feststehen. Das Erstgericht wird daher das Verfahren im aufgezeigten Sinn zum Thema der Umstellungsmöglichkeit des Betriebes und der Erzielbarkeit von Förderungsmitteln zu ergänzen haben. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Hofes und des vom Gesetz geforderten Durchschnittsertrages wird ferner auch noch zu berücksichtigen sein, daß die vom Ertrag des Hofes nach den örtlichen Verhältnissen zu erhaltenden zwei erwachsenen Personen (§ 1 Abs 3 AnerbenG) einen Teil ihrer Bedürfnisse mit selbst erzeugten Produkten decken können und daß im Bereich der Landwirtschaft nur relativ geringe Kosten zur Deckung des Wohnbedürfnisses anfallen (Wohnen im eigenen Hof; Durchführung von Reparaturarbeiten in Eigenregie). Trotz eines allenfalls inklusive anrechenbarer Förderungsmittel festgestellten niedrigen Nettoertrages (Geldeinkommens) könnte daher unter Umständen wegen eines hohen Eigenversorgungsgrades bei der im einzelnen noch näher festzustellenden hypothetischen Betriebsform die Erbhofeigenschaft bejaht werden (vgl dazu 6 Ob 2027/96). Es werden daher auch ergänzende Feststellungen über den Grad der möglichen Eigenversorgung und des davon abhängigen reinen Geldbedarfs der bäuerlichen Familie zu treffen sein.Aus dieser Absicht des Gesetzgebers ergibt sich geradezu zwangsläufig, daß bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Landwirtschaftsbetriebes alle erzielbaren Einkünfte, also auch die national und supranational gewährten Förderungsmittel dem Ertrag des Betriebes hinzuzurechnen sind. Unter dem in Paragraph eins, Absatz eins, AnerbenG angeführten Begriff des Durchschnittsertrages ist nicht der Reinertrag als Differenz zwischen Rohertrag und Aufwand sondern das bäuerliche Nettoeinkommen aus der Betriebsführung zu verstehen vergleiche 6 Ob 16/91, 6 Ob 1019/93). Der erkennende Senat hat keinen Zweifel daran, daß beispielsweise sogar Flächenstillegungsprämien einen Ertrag darstellen, weil sie ebenfalls ein Entgelt für bäuerliche Leistungen darstellen (für den Verzicht auf Anbau sowie für die Pflege der stillgelegten Flächen), auch wenn keine landwirtschaftlichen Produkte erzeugt und hiefür Erlöse (= Ertrag im engeren Sinn) erzielt werden. Staatliche Förderungen und Direktförderungen der Europäischen Gemeinschaft im Landwirtschaftsbereich sind bei der Berechnung des Durchschnittsertrages des Betriebes grundsätzlich einzubeziehen. Die vom Erstgericht angestellten agrarpolitischen Überlegungen über die Sinnhaftigkeit von Subventionen (die den erzielten oder erzielbaren Reinertrag weit übersteigen) sind jedenfalls dann nicht zutreffend, wenn kein Anhaltspunkt erkennbar ist, daß der Subventionsgeber (also die öffentliche Hand und/oder die subpranationale Gemeinschaft) die Zuschüsse in absehbarer Zukunft nicht mehr gewähren wird. Wenn der Gesetzgeber in Kenntnis der Subventionspraxis der vergangenen Jahrzehnte (und der immer wieder erfolgten Ausweitung der Subventionen) am Ziel festhält, daß die Erhaltung von Landwirtschaftsbetrieben auch durch ein Sondererbrecht gewährleistet werden soll, können öffentliche Zuschüsse bei der Ertragsermittlung nicht außer Betracht bleiben. Zutreffend verweist die Rekurswerberin auch darauf, daß mit den ebenfalls die Erhaltung der Betriebe bezweckenden öffentlichen Mitteln auch Leistungen der Betriebsführer abgegolten werden, die der Allgemeinheit zugutekommen. Es kann nicht generell unterstellt werden, daß die Leistungen des Bauernstandes zur Erhaltung der Kulturlandschaft in Zukunft weniger Beachtung finden und deshalb die derzeit gewährten öffentlichen Zuschüsse eingestellt werden. Gerade die Existenz von Förderungsmitteln der Europäischen Union beweist, daß auch in der Gemeinschaft ein Interesse an der Erhaltung der Landwirtschaftsbetriebe besteht, insbesondere für solche in den Problemregionen des Berglandes. Da nach Ansicht des erkennenden Senates zu dem im Paragraph eins, Absatz eins, AnerbenG angeführten Durchschnittsertrag des Hofes grundsätzlich auch alle aufgrund der Wirtschaftsführung gewährten öffentlichen Prämien, Zuschüsse, Ausgleichszahlungen uä gehören, ist es entscheidungswesentlich, welche öffentlichen Mittel bei einer nach den örtlichen Verhältnissen möglichen Wirtschaftsführung lukriert werden können. Bei der Ermittlung der objektiven Ertragsfähigkeit sind nach oberstgerichtlicher Judikatur auch Nutzungsmöglichkeiten im Rahmen einer im betroffenen Gebiet bisher noch nicht allgemein geübten, aber nach anerkannten allgemeinen betriebswirtschaftlichen Erwägungen zweckmäßigen Bewirtschaftungsart zugrundezulegen. Es ist nicht die Bewirtschaftungsform des Erblassers oder des jeweiligen Eigentümers maßgeblich. Wenn ein entsprechender Ertrag nur bei Umstellung der Bewirtschaftungsart möglich ist (etwa die Umstellung auf Milchschafhaltung mit Schafkäseerzeugung oder ähnliches), sind allerdings auch die mit der Umstellung verbundenen Kosten bei der Beurteilung der Rentabilität der Bewirtschaftungsart zu berücksichtigen. Der hypothetische Ertrag müßte dabei unter Berücksichtigung der Umstellungskosten ermittelt werden (6 Ob 16/91). Das Rekursgericht ist zwar grundsätzlich von der Qualifikation einiger in der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer genannten Förderungsmittel als Ertragsbestandteile ausgegangen, hat aber dennoch die Erbhofeigenschaft wegen nicht ausreichenden Mindestertrages verneint und die allenfalls für eine biologische Wirtschaftsweise erzielbaren Förderungsmittel nicht berücksichtigt. Nach der zitierten Vorentscheidung des erkennenden Senates könnte aber eine allfällige Umstellung auf eine derartige Bewirtschaftungsform möglich und betriebswirtschaftlich nach einer Kosten-Nutzenrechnung auch gerechtfertigt sein. Zur Klärung dieser Frage bedarf es jedoch ergänzender Feststellungen, genauso wie zur Erzielbarkeit der zitierten weiteren Förderungsmittel. Der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige hat zu diesen nur lapidar festgestellt, daß die Flächen- und Tierprämien keine Berücksichtigung fänden, weil "einerseits die Prämien noch nicht ausbezahlt und diese degressiven Charakter haben" (S 4 in ON 18). Entscheidend kann jedoch nur sein, ob ein Betriebsführer aufgrund der jeweiligen Bewirtschaftungsart in der entsprechenden Region einen Rechtsanspruch auf Förderungsmittel hat und ob dieser Rechtsanspruch - insofern ist den Vorinstanzen beizupflichten - auch in Zukunft bestehen bleibt. Für die Nichtberücksichtigung derzeit gewährter Zuschüsse müßte allerdings deren Wegfall in absehbarer, kürzerer Zeit feststehen. Das Erstgericht wird daher das Verfahren im aufgezeigten Sinn zum Thema der Umstellungsmöglichkeit des Betriebes und der Erzielbarkeit von Förderungsmitteln zu ergänzen haben. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Hofes und des vom Gesetz geforderten Durchschnittsertrages wird ferner auch noch zu berücksichtigen sein, daß die vom Ertrag des Hofes nach den örtlichen Verhältnissen zu erhaltenden zwei erwachsenen Personen (Paragraph eins, Absatz 3, AnerbenG) einen Teil ihrer Bedürfnisse mit selbst erzeugten Produkten decken können und daß im Bereich der Landwirtschaft nur relativ geringe Kosten zur Deckung des Wohnbedürfnisses anfallen (Wohnen im eigenen Hof; Durchführung von Reparaturarbeiten in Eigenregie). Trotz eines allenfalls inklusive anrechenbarer Förderungsmittel festgestellten niedrigen Nettoertrages (Geldeinkommens) könnte daher unter Umständen wegen eines hohen Eigenversorgungsgrades bei der im einzelnen noch näher festzustellenden hypothetischen Betriebsform die Erbhofeigenschaft bejaht werden vergleiche dazu 6 Ob 2027/96). Es werden daher auch ergänzende Feststellungen über den Grad der möglichen Eigenversorgung und des davon abhängigen reinen Geldbedarfs der bäuerlichen Familie zu treffen sein.
Dem Revisionsrekurs ist aus den dargelegten Gründen Folge zu geben. Erst nach Verfahrensergänzung wird die festgestellte Frage nach der Erbhofeigenschaft des Landwirtschaftsbetriebes verläßlich beurteilt werden können.