Rechtssatz RS0105310
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105310
Entscheidungsdatum
24.09.2018
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Landwirtschaftsbetriebes sind alle erzielbaren Einkünfte, also auch die national und supranational gewährten Förderungsmittel dem Ertrag des Betriebes hinzuzurechnen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 2045/96w
Entscheidungstext OGH 20.06.1996 6 Ob 2045/96w
Veröff: SZ 69/143
- 6 Ob 2308/96x
Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2308/96x
- 6 Ob 231/99k
Entscheidungstext OGH 21.10.1999 6 Ob 231/99k
Vgl auch; Beisatz: Die Leistungsfähigkeit des zu beurteilenden Hofes ist nach objektiven Kriterien zu prüfen. (T1)
- 6 Ob 62/00m
Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 62/00m
Beisatz: Es kommt nicht darauf an, welche öffentlichen Mittel der Landwirt tatsächlich bezieht, sondern welche er bei einer nach den örtlichen Verhältnissen möglichen Wirtschaftsführung und bei Ausschöpfung aller gesetzeskonformen Möglichkeiten lukrieren könnte. Dieser - möglicherweise fiktive - Betrag ist den tatsächlich erzielten Einkünften aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne gleichzusetzen und diesen hinzuzurechnen. (T2)
- 2 Ob 235/17y
Entscheidungstext OGH 24.09.2018 2 Ob 235/17y
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105310
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
JJR_19960620_OGH0002_0060OB02045_96W0000_001