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Entscheidung 2 Ob 235/17y×

Entscheidung 2 Ob 235/17y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036902 Rechtssatz 06.07.1967Zivilrecht
Die Feststellung der Erbhofeigenschaft hat zwingend im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen, ebenso die Festsetzung des Übernahmspreises, wenn es darüber nicht zu einem Vergleich kommt, an dem auch die Noterben mitwirken müßten. Ein Prozeß auf Pflichtteils …
RS0050228 Rechtssatz 29.11.1961Zivilrecht
Zum Begriff des "Erbhofes" (Haus mit Liegenschaft von 56 ha im Bezirk Judenburg).
RS0050232 Rechtssatz 02.06.1977Zivilrecht
Nicht unter allen Umständen steht die Verpachtung von Teilen der landwirtschaftlich genutzten Fläche an jeweils mehrere Pächter der Annahme der Erbhofeigenschaft entgegen (wie 6 Ob 130/75; Ablehnung Edlbacher AnerbenG Seite 20 Anmerkung 3).
RS0050260 Rechtssatz 31.10.1973Zivilrecht
Für die Beurteilung, ob eine Liegenschaft einen Erbhof im Sinne des AnerbenG darstellt, ist allein maßgebend, ob es sich objektiv um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, der die Kriterien des § 1 AnerbenG erfüllt.
RS0105310 Rechtssatz 20.06.1996Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Landwirtschaftsbetriebes sind alle erzielbaren Einkünfte, also auch die national und supranational gewährten Förderungsmittel dem Ertrag des Betriebes hinzuzurechnen.
RS0132330 Rechtssatz 24.09.2018Zivilrecht
Eine wirtschaftliche Einheit iSd § 2 Abs 1 AnerbenG kann auch bei größerer Entfernung einzelner Grundstücke zur Hofstelle vorliegen, wenn sie von der Stammliegenschaft aus mit wirtschaftlichen Mitteln genutzt werden können.