Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, er ist auch berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber bekämpft die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach Einkünfte aus seiner Nebenerwerbstätigkeit als Holzakkordant bzw aus beabsichtigten Tätigkeiten im Rahmen eines Maschinenringes genausowenig in die Ermittlung der jährlichen Erträge einzubeziehen seien wie öffentliche Förderungen.
Das Anerbengesetz (BGBl 1958/106) in seiner seit 1.1.1990 novellierten und seither auch auf Vorarlberg anzuwendenden Fassung definiert einen Erbhof dahin, daß darunter ein mit einer Hofstelle versehener land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zu verstehen ist,..... der mindestens einen zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichenden, jedoch das Zwanzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag hat (§ 1 Abs 1). Die Leistungsfähigkeit des zu beurteilenden Hofes ist nach objektiven Kriterien zu prüfen (SZ 58/206), es kommt somit auf eine durchschnittliche Wirtschaftsführung und nicht auf die konkrete Bewirtschaftungsart des Erblassers oder des angenommenen Hofübernehmers an (SZ 42/145). Diese von der Lehre geteilte Meinung (Zemen in NZ 1985, 41 [44]) entspricht auch den Intentionen des Gesetzgebers, der den Begriff des Erbhofs in der Novelle BGBl 1989/659 neu gefaßt hat, um der seit Inkrafttreten des Anerbengesetzes eingetretenen Einengung des Anwendungsbereiches entgegenzuwirken (RV 518 BlgNR 17.GP 5).Das Anerbengesetz (BGBl 1958/106) in seiner seit 1.1.1990 novellierten und seither auch auf Vorarlberg anzuwendenden Fassung definiert einen Erbhof dahin, daß darunter ein mit einer Hofstelle versehener land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zu verstehen ist,..... der mindestens einen zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichenden, jedoch das Zwanzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag hat (Paragraph eins, Absatz eins,). Die Leistungsfähigkeit des zu beurteilenden Hofes ist nach objektiven Kriterien zu prüfen (SZ 58/206), es kommt somit auf eine durchschnittliche Wirtschaftsführung und nicht auf die konkrete Bewirtschaftungsart des Erblassers oder des angenommenen Hofübernehmers an (SZ 42/145). Diese von der Lehre geteilte Meinung (Zemen in NZ 1985, 41 [44]) entspricht auch den Intentionen des Gesetzgebers, der den Begriff des Erbhofs in der Novelle BGBl 1989/659 neu gefaßt hat, um der seit Inkrafttreten des Anerbengesetzes eingetretenen Einengung des Anwendungsbereiches entgegenzuwirken Regierungsvorlage 518 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 5).
Für das Vorliegen eines Erbhofes ist der zur Deckung der Bedürfnisse zweier erwachsener Personen hinreichende Durchschnittsertrag jenes Betriebes entscheidend, dessen Erbhofeigenschaft festgestellt werden soll, wobei alle erzielbaren Einkünfte zu berücksichtigen sind. Der Betriebsumfang richtet sich nach § 2 AnerbenG, so daß in die Berechnung der Durchschnittserträge alle vom Umfang des Erbhofs nach dieser Gesetzesstelle umfaßten Vermögensbestandteile einzubeziehen sind. Nach Abs 3 leg cit gehören zum Erbhof ua auch die auf dem Erbhof betriebenen Unternehmen, sofern sie nicht die Hauptsache bilden und vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht getrennt werden können oder ihre Trennung unwirtschaftlich wäre. Die Regierungsvorlage zur Stammfassung weist zu Recht darauf hin, daß mit einem Landwirtschaftsbetrieb häufig auch gewerbliche Unternehmen, wie Gasthaus oder Hufschmiede, verbunden sind, die oft entweder aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht getrennt werden könnten. Diese sollten - sofern sie nicht die Hauptsache bilden - Bestandteil des Erbhofes sein (BlgNR 76. 8.GP).Für das Vorliegen eines Erbhofes ist der zur Deckung der Bedürfnisse zweier erwachsener Personen hinreichende Durchschnittsertrag jenes Betriebes entscheidend, dessen Erbhofeigenschaft festgestellt werden soll, wobei alle erzielbaren Einkünfte zu berücksichtigen sind. Der Betriebsumfang richtet sich nach Paragraph 2, AnerbenG, so daß in die Berechnung der Durchschnittserträge alle vom Umfang des Erbhofs nach dieser Gesetzesstelle umfaßten Vermögensbestandteile einzubeziehen sind. Nach Absatz 3, leg cit gehören zum Erbhof ua auch die auf dem Erbhof betriebenen Unternehmen, sofern sie nicht die Hauptsache bilden und vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht getrennt werden können oder ihre Trennung unwirtschaftlich wäre. Die Regierungsvorlage zur Stammfassung weist zu Recht darauf hin, daß mit einem Landwirtschaftsbetrieb häufig auch gewerbliche Unternehmen, wie Gasthaus oder Hufschmiede, verbunden sind, die oft entweder aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht getrennt werden könnten. Diese sollten - sofern sie nicht die Hauptsache bilden - Bestandteil des Erbhofes sein (BlgNR 76. 8.GP).
Die Novelle BGBl 1989/659 beseitigte den Begriff "gewerbliches Unternehmen", wodurch sichergestellt werden sollte, daß auch Unternehmen, für deren Betrieb keine Gewerbeberechtigung erforderlich ist, zum Erbhof gehören können (Bericht des Justizausschusses 1156 der Beilagen 17.GP). Daß es sich dabei um Betriebe handelt, deren Einkünfte als solche nicht als "Einkommen aus der Landwirtschaft" im engeren Sinn zu qualifizieren sind, ist dem Bericht des Justizausschusses zu § 11 AnerbenG idF BGBl 1989/659 (1156 BlgNR 17. GP) zu entnehmen, der ausdrücklich Fremdenverkehrsbetriebe und Zimmervermietung anführt.Die Novelle BGBl 1989/659 beseitigte den Begriff "gewerbliches Unternehmen", wodurch sichergestellt werden sollte, daß auch Unternehmen, für deren Betrieb keine Gewerbeberechtigung erforderlich ist, zum Erbhof gehören können (Bericht des Justizausschusses 1156 der Beilagen 17.Gesetzgebungsperiode Daß es sich dabei um Betriebe handelt, deren Einkünfte als solche nicht als "Einkommen aus der Landwirtschaft" im engeren Sinn zu qualifizieren sind, ist dem Bericht des Justizausschusses zu Paragraph 11, AnerbenG in der Fassung BGBl 1989/659 (1156 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode zu entnehmen, der ausdrücklich Fremdenverkehrsbetriebe und Zimmervermietung anführt.
Auch eine Tätigkeit des Landwirtes als Holzbringungsunternehmer im Rahmen eines Maschinenringes (unter Verwendung von Maschinen und sonstigen Hilfsmitteln des landwirtschaftlichen Betriebes) ist daher bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs 3 AnerbenG als Unternehmen im Sinn dieser Bestimmung anzusehen. Eine Trennung vom übrigen Erbhof wäre jedenfalls unwirtschaftlich, wenn nicht unmöglich, wenn das Unternehmen mit zum Erbhof gehörigen Maschinen und Hilfsmitteln betrieben wird.Auch eine Tätigkeit des Landwirtes als Holzbringungsunternehmer im Rahmen eines Maschinenringes (unter Verwendung von Maschinen und sonstigen Hilfsmitteln des landwirtschaftlichen Betriebes) ist daher bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 3, AnerbenG als Unternehmen im Sinn dieser Bestimmung anzusehen. Eine Trennung vom übrigen Erbhof wäre jedenfalls unwirtschaftlich, wenn nicht unmöglich, wenn das Unternehmen mit zum Erbhof gehörigen Maschinen und Hilfsmitteln betrieben wird.
Unternehmen im Sinn des § 2 Abs 3 AnerbenG sind auch bei Ermittlung des Übernahmspreises zu berücksichtigen (§ 11 Abs 2 AnerbenG).Unternehmen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, AnerbenG sind auch bei Ermittlung des Übernahmspreises zu berücksichtigen (Paragraph 11, Absatz 2, AnerbenG).
Gehören somit Unternehmen nach § 2 Abs 3 AnerbenG zum Erbhof, so ist auch der daraus erzielte Ertrag bei Ermittlung der jährlichen Durchschnittserträge des (Gesamt-)Betriebes, dessen Erbhofeigenschaft festgestellt werden soll, zu berücksichtigen.Gehören somit Unternehmen nach Paragraph 2, Absatz 3, AnerbenG zum Erbhof, so ist auch der daraus erzielte Ertrag bei Ermittlung der jährlichen Durchschnittserträge des (Gesamt-)Betriebes, dessen Erbhofeigenschaft festgestellt werden soll, zu berücksichtigen.
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Die Tätigkeit als Holzbringungsunternehmer im Rahmen eines Maschinenringes (was nach der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Vorarlberg beabsichtigt ist) ist bei Verwendung von Maschinen und Hilfsmitteln des Landwirtschaftsbetriebes als Unternehmen im Sinn des § 2 Abs 3 AnerbenG anzusehen. Unter Berücksichtigung der dadurch erzielten Erlöse in Relation zu den aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinn erzielten Erlösen stellt dieser Nebenerwerbsbetrieb auch keine Hauptsache dar.Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Die Tätigkeit als Holzbringungsunternehmer im Rahmen eines Maschinenringes (was nach der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Vorarlberg beabsichtigt ist) ist bei Verwendung von Maschinen und Hilfsmitteln des Landwirtschaftsbetriebes als Unternehmen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, AnerbenG anzusehen. Unter Berücksichtigung der dadurch erzielten Erlöse in Relation zu den aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinn erzielten Erlösen stellt dieser Nebenerwerbsbetrieb auch keine Hauptsache dar.
Schon die Einbeziehung des von der Landwirtschaftskammer Vorarlberg ermittelten jährlichen Ertrages von 150.000 S aus einer möglichen Tätigkeit für den Maschinenring anstelle der bisherigen Holzakkordantentätigkeit ergibt einen beträchtlich über dem von den Vorinstanzen angenommenen Bedarf liegenden Durchschnittsertrag.
Von der Überlegung ausgehend, daß nach Absicht des Gesetzgebers bei Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Landwirtschaftsbetriebes alle erzielbaren Einkünfte hinzuzurechnen sind, hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 20.6.1996, 6 Ob 2045/96w ausgesprochen, daß sämtliche national und supranational gewährten Förderungsmittel, Prämien, Zuschüsse oder Ausgleichszahlungen im Rahmen des Ertrags zu berücksichtigen sind. An dieser Ansicht wird festgehalten, so daß entgegen der Ansicht der Vorinstanzen auch die im gegenständlichen Fall gewährten Förderungen dem Betriebsergebnis zuzurechnen sind.
Daß die im Rahmen der Vermietung von Fremdenzimmern oder -wohnungen erzielbaren Erträge (im gegenständlichen Fall handelt es sich um weitere 57.600 S) bei Ermittlung des Durchschnittsertrages berücksichtigt werden müssen, hat bereits das Rekursgericht richtig erkannt.
Auf die vom Revisionsrekurswerber angesprochenen Ertragserhöhungen durch Veredelung und Selbstvermarktung von Produkten braucht nicht mehr eingegangen zu werden. Der zur Deckung des Bedarfs zweier erwachsener Personen erforderliche Durchschnittsertrag ist bereits durch die aus der landwirtschaftlichen Nebentätigkeit und der Zimmervermietung erzielbaren Erträge erreicht.
In Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist daher ein Erbhof im Sinn des § 1 AnerbenG zu bejahen.In Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist daher ein Erbhof im Sinn des Paragraph eins, AnerbenG zu bejahen.