Rechtssatz RS0106009
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106009
Entscheidungsdatum
20.04.2023
Norm
AnerbenG §2 Abs3
AnerbenG §11 Abs2
Rechtssatz
Unternehmen im Sinn des § 2 Abs 3 AnerbenG sind auch bei Ermittlung des Übernahmspreises zu berücksichtigen (§ 11 Abs 2 AnerbenG).Unternehmen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, AnerbenG sind auch bei Ermittlung des Übernahmspreises zu berücksichtigen (Paragraph 11, Absatz 2, AnerbenG).
Gehören somit Unternehmen nach § 2 Abs 3 AnerbenG zum Erbhof, so ist auch der daraus erzielte Ertrag bei Ermittlung der jährlichen Durchschnittserträge des (Gesamt-)Betriebes, dessen Erbhofeigenschaft festgestellt werden soll, zu berücksichtigen.Gehören somit Unternehmen nach Paragraph 2, Absatz 3, AnerbenG zum Erbhof, so ist auch der daraus erzielte Ertrag bei Ermittlung der jährlichen Durchschnittserträge des (Gesamt-)Betriebes, dessen Erbhofeigenschaft festgestellt werden soll, zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 2308/96x
Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2308/96x
- 6 Ob 84/10m
Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 84/10m
Auch
- 2 Ob 65/23g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.04.2023 2 Ob 65/23g
vgl; Beisatz: Ob es sich bei einem Unternehmen um die Hauptsache handelt, ist nach der Rechtsprechung danach zu beurteilen, ob die Einkünfte aus dem Unternehmen hinter jenen aus der Land- und Forstwirtschaft im engeren Sinn zurückstehen. (T1)
Anm: Vgl auch 6 Ob 62/00m.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106009
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19961205_OGH0002_0060OB02308_96X0000_002