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Rechtssatz RS0106008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106008

Geschäftszahl

6Ob2308/96x; 2Ob65/23g

Entscheidungsdatum

20.04.2023

Norm

AnerbenG §2 Abs3

Rechtssatz

Eine Tätigkeit des Landwirtes als Holzbringungsunternehmer im Rahmen eines Maschinenringes (unter Verwendung von Maschinen und sonstigen Hilfsmitteln des landwirtschaftlichen Betriebes) ist bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 3, AnerbenG als Unternehmen im Sinn dieser Bestimmung anzusehen. Eine Trennung vom übrigen Erbhof wäre jedenfalls unwirtschaftlich, wenn nicht unmöglich, wenn das Unternehmen mit zum Erbhof gehörigen Maschinen und Hilfsmitteln betrieben wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2308/96x
    Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2308/96x
  • 2 Ob 65/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.04.2023 2 Ob 65/23g
    vgl; Beisatz: Ob es sich bei einem Unternehmen um die Hauptsache handelt, ist nach der Rechtsprechung danach zu beurteilen, ob die Einkünfte aus dem Unternehmen hinter jenen aus der Land- und Forstwirtschaft im engeren Sinn zurückstehen. (T1)
    Anm: Vgl auch 6 Ob 62/00m.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106008

Im RIS seit

05.12.1996

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19961205_OGH0002_0060OB02308_96X0000_001