Rechtssatz RS0106008
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106008
Entscheidungsdatum
20.04.2023
Rechtssatz
Eine Tätigkeit des Landwirtes als Holzbringungsunternehmer im Rahmen eines Maschinenringes (unter Verwendung von Maschinen und sonstigen Hilfsmitteln des landwirtschaftlichen Betriebes) ist bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs 3 AnerbenG als Unternehmen im Sinn dieser Bestimmung anzusehen. Eine Trennung vom übrigen Erbhof wäre jedenfalls unwirtschaftlich, wenn nicht unmöglich, wenn das Unternehmen mit zum Erbhof gehörigen Maschinen und Hilfsmitteln betrieben wird.Eine Tätigkeit des Landwirtes als Holzbringungsunternehmer im Rahmen eines Maschinenringes (unter Verwendung von Maschinen und sonstigen Hilfsmitteln des landwirtschaftlichen Betriebes) ist bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 3, AnerbenG als Unternehmen im Sinn dieser Bestimmung anzusehen. Eine Trennung vom übrigen Erbhof wäre jedenfalls unwirtschaftlich, wenn nicht unmöglich, wenn das Unternehmen mit zum Erbhof gehörigen Maschinen und Hilfsmitteln betrieben wird.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 2308/96x
Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2308/96x
- 2 Ob 65/23g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.04.2023 2 Ob 65/23g
vgl; Beisatz: Ob es sich bei einem Unternehmen um die Hauptsache handelt, ist nach der Rechtsprechung danach zu beurteilen, ob die Einkünfte aus dem Unternehmen hinter jenen aus der Land- und Forstwirtschaft im engeren Sinn zurückstehen. (T1)
Anm: Vgl auch 6 Ob 62/00m.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106008
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19961205_OGH0002_0060OB02308_96X0000_001