Rechtssatz RS0050224
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050224
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Rechtssatz
Der im Gesetz geforderte "Durchschnittsertrag" kann nicht mit dem "Reinertrag" als Differenz zwischen Rohertrag und Aufwand gleichgesetzt werden. Mit dem Durchschnittsertrag ist vielmehr nur eine Rechengröße eingeführt, die ermitteln soll, wie viel aus den in Frage stehenden landwirtschaftlichen Besitzungen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers von einem durchschnittlichen Landwirt - also abgesehen von Abweichungen im guten und schlechten Sinn - bei ortsüblicher Bewirtschaftung im Durchschnitt erzielt werden kann.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 16/91
Entscheidungstext OGH 24.10.1991 6 Ob 16/91
- 6 Ob 1019/93
Entscheidungstext OGH 22.12.1993 6 Ob 1019/93
- 6 Ob 2027/96y
Entscheidungstext OGH 14.03.1996 6 Ob 2027/96y
Auch
- 6 Ob 2045/96w
Entscheidungstext OGH 20.06.1996 6 Ob 2045/96w
Veröff: SZ 69/143
- 6 Ob 231/99k
Entscheidungstext OGH 21.10.1999 6 Ob 231/99k
Beisatz: Dabei ist nicht nur der Sachaufwand, sondern auch der durch die Beschäftigung von Fremdarbeitskräften bei ortsüblicher Bewirtschaftung erforderliche Personalaufwand zu berücksichtigen. (T1)
- 6 Ob 78/03v
Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 78/03v
Auch
- 2 Ob 80/22m
Entscheidungstext OGH 30.05.2022 2 Ob 80/22m
Vgl; Beisatz: Die Feststellung der Erbhofeigenschaft richtet sich grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen. (T2)
- 2 Ob 8/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 2 Ob 8/25b
nur T2
Beisatz: Die (hypothetische) Erbhofeigenschaft als Voraussetzung für die Bewertung eines zu Lebzeiten des Erblassers übergebenen bäuerlichen Betriebs mit dem Übernahmswert bei einer (subsidiären) Haftung des Beschenkten nach § 789 ABGB ist nach objektiven Kriterien zum Zeitpunkt des Erbanfalls zu prüfen. Auf die Erbhofqualität zum Übergabszeitpunkt (Zeitpunkt des Vermögensopfers) kommt es nicht an. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050224
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19911024_OGH0002_0060OB00016_9100000_001