Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung auch berechtigt.
Zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels beruft sich die Rekurswerberin auf ein Recht der Parteien zur Disposition über die Anwendung des Anerbenrechtes. Zu dieser Frage fehle es an einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Dispositionsmöglichkeit ergebe sich aus verschiedenen den Parteien vom Gesetzgeber eingeräumten Wahlrechten, insbesondere aus den in § 8 AnerbenG dem Erblasser oder den Miterben eingeräumten Wahlrechten, weiters auch aus der Verzichtsmöglichkeit des Erben auf sein Anerbenrecht. Zu diesem Rekursvorbringen ist folgendes auszuführen:Zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels beruft sich die Rekurswerberin auf ein Recht der Parteien zur Disposition über die Anwendung des Anerbenrechtes. Zu dieser Frage fehle es an einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Dispositionsmöglichkeit ergebe sich aus verschiedenen den Parteien vom Gesetzgeber eingeräumten Wahlrechten, insbesondere aus den in Paragraph 8, AnerbenG dem Erblasser oder den Miterben eingeräumten Wahlrechten, weiters auch aus der Verzichtsmöglichkeit des Erben auf sein Anerbenrecht. Zu diesem Rekursvorbringen ist folgendes auszuführen:
Es ist richtig, daß das Anerbenrecht in weiten Bereichen dispositiv ist. Der Hofeigentümer ist in seiner Verfügungsfreiheit grundsätzlich weder unter Lebenden noch von Todes wegen beschränkt. Auch die Miterben sind im Verlassenschaftsverfahren weitgehend frei; ihre Einigung geht gesetzlichen Bestimmungen und richterlichen Anordnungen vor (Kathrein Anerbenrecht 15). Diese Dispositionsfreiheit bezieht sich jedoch ganz überwiegend auf Fälle, in denen durch Parteiendisposition die Anwendung des Sondererbrechts nach Anerbenrecht verhindert werden kann, dieses also nicht zur Anwendung gelangt, wie dies auch auf den Fall zutrifft, daß kein zur Übernahme bereiter Anerbe vorhanden ist oder die Erben ein Erbteilungsübereinkommen schließen (vgl die Auflistung der Fälle, in denen die Feststellung der Erbhofqualität in der Abhandlung entbehrlich ist, bei Meyer in NotZ 1959, 106). Auch aus dem Recht der Miterben, einen der ihren zum Anerben zu bestimmen, kann nicht abgeleitet werden, daß ihnen dieses Wahlrecht ohne jede weitere Voraussetzung zustünde, also völlig unabhängig davon, ob überhaupt ein Erbhof vorliegt. Aus dem Gesetzestext geht vielmehr hervor, daß das Wahlrecht den Miterben erst zusteht, wenn die Erbhofeigenschaft zuvor bejaht wurde. Dies steht im Einklang mit der öffentlich-rechtlichen Zielsetzung des Anerbenrechtes. Dieses soll aus volkswirtschaftlichen Gründen einer Zersplitterung des bäuerlichen Grundbesitzes entgegenwirken. Das öffentliche Recht und das Interesse der Allgemeinheit führen zur Annahme, daß das Anerbenrecht - soweit es nicht ausdrücklich Dispositonsfreiheit vorsieht - zwingender Natur und der Parteiendisposition entzogen ist (Koziol/Welser Grundriß10 I 37). Das anzuwendende Recht kann von den Parteien nicht außer Streit gestellt werden. Dies ergibt sich nicht nur aus der im außerstreitigen Verfahren herrschenden amtswegigen Untersuchungspflicht des Gerichtes (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG), sondern ganz allgemein daraus, daß selbst in Verfahrensarten, wo Außerstreitstellungen erfolgen können, es den Parteien verwehrt ist, über das anzuwendende Recht zu disponieren, also eine Rechtswahl zu treffen. Dies ist nur im vom Gesetz ausdrücklich geregelten internationalen Privatrecht möglich. Ob ein Gesetz anzuwenden ist, ist ein Akt der rechtlichen Beurteilung ("iura novit curia"). In dieser Frage ist eine Außerstreitstellung nicht zulässig (MietSlg XX/6; Rechberger/Simotta ZPR4 Rz 589; Rechberger in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 267). Ob in der Abhandlung Anerbenrecht anzuwenden ist, bleibt daher der Parteiendisposition entzogen. Die Parteien können die amtswegige Untersuchungspflicht des Gerichtes nicht ersetzen und beispielsweise nicht verlangen, daß in der Abhandlung für einen Gewerbebetrieb (zB für ein Schlossereiunternehmen) anerbenrechtliche Vorschriften anzuwenden sind. Dem stehen die dargelegten Erwägungen entgegen.Es ist richtig, daß das Anerbenrecht in weiten Bereichen dispositiv ist. Der Hofeigentümer ist in seiner Verfügungsfreiheit grundsätzlich weder unter Lebenden noch von Todes wegen beschränkt. Auch die Miterben sind im Verlassenschaftsverfahren weitgehend frei; ihre Einigung geht gesetzlichen Bestimmungen und richterlichen Anordnungen vor (Kathrein Anerbenrecht 15). Diese Dispositionsfreiheit bezieht sich jedoch ganz überwiegend auf Fälle, in denen durch Parteiendisposition die Anwendung des Sondererbrechts nach Anerbenrecht verhindert werden kann, dieses also nicht zur Anwendung gelangt, wie dies auch auf den Fall zutrifft, daß kein zur Übernahme bereiter Anerbe vorhanden ist oder die Erben ein Erbteilungsübereinkommen schließen vergleiche die Auflistung der Fälle, in denen die Feststellung der Erbhofqualität in der Abhandlung entbehrlich ist, bei Meyer in NotZ 1959, 106). Auch aus dem Recht der Miterben, einen der ihren zum Anerben zu bestimmen, kann nicht abgeleitet werden, daß ihnen dieses Wahlrecht ohne jede weitere Voraussetzung zustünde, also völlig unabhängig davon, ob überhaupt ein Erbhof vorliegt. Aus dem Gesetzestext geht vielmehr hervor, daß das Wahlrecht den Miterben erst zusteht, wenn die Erbhofeigenschaft zuvor bejaht wurde. Dies steht im Einklang mit der öffentlich-rechtlichen Zielsetzung des Anerbenrechtes. Dieses soll aus volkswirtschaftlichen Gründen einer Zersplitterung des bäuerlichen Grundbesitzes entgegenwirken. Das öffentliche Recht und das Interesse der Allgemeinheit führen zur Annahme, daß das Anerbenrecht - soweit es nicht ausdrücklich Dispositonsfreiheit vorsieht - zwingender Natur und der Parteiendisposition entzogen ist (Koziol/Welser Grundriß10 römisch eins 37). Das anzuwendende Recht kann von den Parteien nicht außer Streit gestellt werden. Dies ergibt sich nicht nur aus der im außerstreitigen Verfahren herrschenden amtswegigen Untersuchungspflicht des Gerichtes (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG), sondern ganz allgemein daraus, daß selbst in Verfahrensarten, wo Außerstreitstellungen erfolgen können, es den Parteien verwehrt ist, über das anzuwendende Recht zu disponieren, also eine Rechtswahl zu treffen. Dies ist nur im vom Gesetz ausdrücklich geregelten internationalen Privatrecht möglich. Ob ein Gesetz anzuwenden ist, ist ein Akt der rechtlichen Beurteilung ("iura novit curia"). In dieser Frage ist eine Außerstreitstellung nicht zulässig (MietSlg XX/6; Rechberger/Simotta ZPR4 Rz 589; Rechberger in Rechberger ZPO Rz 1 zu Paragraph 267,). Ob in der Abhandlung Anerbenrecht anzuwenden ist, bleibt daher der Parteiendisposition entzogen. Die Parteien können die amtswegige Untersuchungspflicht des Gerichtes nicht ersetzen und beispielsweise nicht verlangen, daß in der Abhandlung für einen Gewerbebetrieb (zB für ein Schlossereiunternehmen) anerbenrechtliche Vorschriften anzuwenden sind. Dem stehen die dargelegten Erwägungen entgegen.
Da ein Antrag auf Zuweisung eines Erbhofes vorliegt und das Gericht gegen das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Bedenken hegte, war eine abgesonderte Beschlußfassung über die Erbhofeigenschaft zulässig und zweckmäßig (SZ 34/174).
Die Rekurswerberin bekämpft die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß die Erbhofeigenschaft wegen des festgestellten jährlichen Reinertrages von nur 31.926,90 S zu verneinen sei, einerseits unter Hinweis auf einige Gerichtsentscheidungen, in denen Landwirtschaftsbetriebe mit ebenfalls nur geringem Flächenausmaß zu beurteilen waren, andererseits unter Hinweis auf § 2 Kärntner ErbhöfeG 1990 (BGBl 1989/658), wonach unter einem Erbhof ein mit einer Hofstelle versehener Landwirtschaftsbetrieb mittlerer Größe, dessen Flächenmaß wenigstens 5 ha beträgt und dessen Durchschnittsertrag das Sechsfache des zur Erhaltung einer fünfköpfigen Familie Erforderlichen nicht übersteigt, zu verstehen sei.Die Rekurswerberin bekämpft die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß die Erbhofeigenschaft wegen des festgestellten jährlichen Reinertrages von nur 31.926,90 S zu verneinen sei, einerseits unter Hinweis auf einige Gerichtsentscheidungen, in denen Landwirtschaftsbetriebe mit ebenfalls nur geringem Flächenausmaß zu beurteilen waren, andererseits unter Hinweis auf Paragraph 2, Kärntner ErbhöfeG 1990 (BGBl 1989/658), wonach unter einem Erbhof ein mit einer Hofstelle versehener Landwirtschaftsbetrieb mittlerer Größe, dessen Flächenmaß wenigstens 5 ha beträgt und dessen Durchschnittsertrag das Sechsfache des zur Erhaltung einer fünfköpfigen Familie Erforderlichen nicht übersteigt, zu verstehen sei.
Das hier anzuwendende Anerbengesetz (BGBl 1958/106) in seiner seit 1.1.1990 novellierten und seither auch auf Vorarlberg anzuwendenden Fassung (BGBl 1989/659) definiert einen Erbhof dahin, daß darunter ein mit einer Hofstelle versehener land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zu verstehen ist, ... der mindestens einen zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichenden, jedoch das Zwanzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag hat (§ 1 Abs 1 AnerbenG). Ein bestimmtes Flächenmaß ist im Gegensatz zu dem in Kärnten geltenden Sonderrecht nicht tatbildlich. Nach der historischen Entwicklung und der deklarierten Absicht des Gesetzgebers dient das Anerbenrecht der Erhaltung eines krisenfesten, leistungsfähigen Bauernstandes. Der Gesetzgeber hat dabei immer auf die in den einzelnen Regionen bestehenden bäuerlichen Erbteilungsgewohnheiten und Übergabsgepflogenheiten, die dasselbe Ziel verfolgten, Bedacht genommen (für Tirol und Kärnten wurden jeweils gegenüber dem in den übrigen Bundesländern geltenden Anerbenrecht abweichende Regelungen getroffen, für Vorarlberg und Burgenland bestanden keine Sondervorschriften). Daraus folgt, daß aus dem nur für Kärnten gültigen Mindestflächenmaß kein Rückschluß auf die in anderen Bundesländern geltenden Voraussetzungen für das Vorliegen eines Erbhofes gezogen werden darf. Entscheidend ist hier nach der gesetzlichen Begriffsdefinition der Durchschnittsertrag des Betriebes, der zur angemessenen Erhaltung von zumindest zwei erwachsenen Personen ausreichen muß. Was unter "angemessen" zu verstehen ist, ist nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen (§ 1 Abs 3 AnerbenG).Das hier anzuwendende Anerbengesetz (BGBl 1958/106) in seiner seit 1.1.1990 novellierten und seither auch auf Vorarlberg anzuwendenden Fassung (BGBl 1989/659) definiert einen Erbhof dahin, daß darunter ein mit einer Hofstelle versehener land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zu verstehen ist, ... der mindestens einen zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichenden, jedoch das Zwanzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag hat (Paragraph eins, Absatz eins, AnerbenG). Ein bestimmtes Flächenmaß ist im Gegensatz zu dem in Kärnten geltenden Sonderrecht nicht tatbildlich. Nach der historischen Entwicklung und der deklarierten Absicht des Gesetzgebers dient das Anerbenrecht der Erhaltung eines krisenfesten, leistungsfähigen Bauernstandes. Der Gesetzgeber hat dabei immer auf die in den einzelnen Regionen bestehenden bäuerlichen Erbteilungsgewohnheiten und Übergabsgepflogenheiten, die dasselbe Ziel verfolgten, Bedacht genommen (für Tirol und Kärnten wurden jeweils gegenüber dem in den übrigen Bundesländern geltenden Anerbenrecht abweichende Regelungen getroffen, für Vorarlberg und Burgenland bestanden keine Sondervorschriften). Daraus folgt, daß aus dem nur für Kärnten gültigen Mindestflächenmaß kein Rückschluß auf die in anderen Bundesländern geltenden Voraussetzungen für das Vorliegen eines Erbhofes gezogen werden darf. Entscheidend ist hier nach der gesetzlichen Begriffsdefinition der Durchschnittsertrag des Betriebes, der zur angemessenen Erhaltung von zumindest zwei erwachsenen Personen ausreichen muß. Was unter "angemessen" zu verstehen ist, ist nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen (Paragraph eins, Absatz 3, AnerbenG).
Die Leistungsfähigkeit des zu beurteilenden Hofes ist nach objektiven Kriterien zu prüfen (SZ 58/206), es kommt also auf eine durchschnittliche Wirtschaftsführung und nicht auf die konkrete Bewirtschaftungsart des Erblassers (oder aber auch des präsumtiven Hofübernehmers) an (SZ 42/145). Diese von der Lehre geteilte Meinung (Zemen in NotZ 1985, 41 (44)) entspricht auch den Intentionen des Gesetzgebers (RV 518 der Beil XVII GP 7). Zur Frage, was unter den im Gesetz angeführten, nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Durchschnittsertrag zu verstehen ist, verweist die Rekurswerberin auf die in SZ 42/145 veröffentlichte Entscheidung. Danach sei von einem landwirtschaftlichen Einkommen als der Summe von Reinertrag, vermehrt um den Lohnanspruch der Besitzerfamilie, verringert um Schuldzinsen und Ausgedingsbelastungen auszugehen. Von dieser von der Rekurswerberin richtig zitierten Formel ging der Oberste Gerichtshof auch in mehreren nachfolgenden Entscheidungen aus (6 Ob 16/91 ua). Seit dem am 7.9.1958 in Kraft getretenen Anerbengesetz seien signifikante Veränderungen der zur Zeit der Gesetzwerbung festzustellenden betriebswirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten in der Landwirtschaft eingetreten. Diese nicht vorbedachten Veränderungen müßten in Grenzfällen zu einer Berücksichtigung der hypothetischen Ertragslage unter den Verhältnissen, die der Gesetzgeber als feststehend zugrundegelegt habe, führen (SZ 59/187; 6 Ob 16/91 mwN). Zur mit der Novellierung des Anerbenrechts geänderten Untergrenze des Anwendungsbereiches hat der erkennende Senat folgendes erwogen:Die Leistungsfähigkeit des zu beurteilenden Hofes ist nach objektiven Kriterien zu prüfen (SZ 58/206), es kommt also auf eine durchschnittliche Wirtschaftsführung und nicht auf die konkrete Bewirtschaftungsart des Erblassers (oder aber auch des präsumtiven Hofübernehmers) an (SZ 42/145). Diese von der Lehre geteilte Meinung (Zemen in NotZ 1985, 41 (44)) entspricht auch den Intentionen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 518 der Beil römisch siebzehn Gesetzgebungsperiode 7). Zur Frage, was unter den im Gesetz angeführten, nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Durchschnittsertrag zu verstehen ist, verweist die Rekurswerberin auf die in SZ 42/145 veröffentlichte Entscheidung. Danach sei von einem landwirtschaftlichen Einkommen als der Summe von Reinertrag, vermehrt um den Lohnanspruch der Besitzerfamilie, verringert um Schuldzinsen und Ausgedingsbelastungen auszugehen. Von dieser von der Rekurswerberin richtig zitierten Formel ging der Oberste Gerichtshof auch in mehreren nachfolgenden Entscheidungen aus (6 Ob 16/91 ua). Seit dem am 7.9.1958 in Kraft getretenen Anerbengesetz seien signifikante Veränderungen der zur Zeit der Gesetzwerbung festzustellenden betriebswirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten in der Landwirtschaft eingetreten. Diese nicht vorbedachten Veränderungen müßten in Grenzfällen zu einer Berücksichtigung der hypothetischen Ertragslage unter den Verhältnissen, die der Gesetzgeber als feststehend zugrundegelegt habe, führen (SZ 59/187; 6 Ob 16/91 mwN). Zur mit der Novellierung des Anerbenrechts geänderten Untergrenze des Anwendungsbereiches hat der erkennende Senat folgendes erwogen:
In der zitierten Regierungsvorlage zur Novellierung des Anerbengesetzes wird zu den Zielen des Gesetzesvorhabens folgendes ausgeführt:
"Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Grundlagen der Landwirtschaft haben sich seit dem Inkrafttreten des Anerbengesetzes im Jahre 1958 tiefgreifend verändert. Das Bild eines sich weitgehend selbst versorgenden Betriebes mit zahlreichen Familienmitglieder und unselbständigen Arbeitskräften trifft heute häufig nicht mehr zu. Vielfach bearbeitet nur mehr ein Ehepaar allein mit Hilfe von Maschinen den Hof. Kinder und Seitenverwandte, aber oft auch ein Ehegatte gehen hauptberuflich anderen Erwerbstätigkeiten nach, Landarbeiter sind im Zuge der Mechanisierung selten geworden. Auch die Ertragsverhältnisse haben sich gewandelt.
Um der dadurch in den letzten Jahren - schleichend und ohne Gesetzesänderung - eingetretenen Einengung des Anwendungsbereiches des Anerbengesetzes entgegenzuwirken, muß der Begriff des Erbhofs neu gefaßt werden: Die für die Festlegung der Untergrenze des Anwendungsbereichs maßgebliche Zahl der Personen, auf deren Erhaltung es ankommt, soll gesenkt werden. Das Vielfache des Durchschnittsertrags ist dagegen zu erhöhen, um ein Absinken der Obergrenze zu vermeiden. Mit dieser Erhöhung wird der Geltungsbereich des Gesetzes geringfügig ausgedehnt" (RV 518, BlgNR 17. GP 5).Um der dadurch in den letzten Jahren - schleichend und ohne Gesetzesänderung - eingetretenen Einengung des Anwendungsbereiches des Anerbengesetzes entgegenzuwirken, muß der Begriff des Erbhofs neu gefaßt werden: Die für die Festlegung der Untergrenze des Anwendungsbereichs maßgebliche Zahl der Personen, auf deren Erhaltung es ankommt, soll gesenkt werden. Das Vielfache des Durchschnittsertrags ist dagegen zu erhöhen, um ein Absinken der Obergrenze zu vermeiden. Mit dieser Erhöhung wird der Geltungsbereich des Gesetzes geringfügig ausgedehnt" Regierungsvorlage 518, BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 5).
Den zitierten Erläuterungen kann zunächst entnommen werden, daß der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Gesetzes dadurch erhalten wollte, daß nunmehr Höfe einzubeziehen sind, die infolge der in den letzten Jahrzehnten eingetretenen Einschränkung der Ertragsfähigkeit nach der alten Rechtslage nicht mehr als Erbhöfe hätten qualifiziert werden können. Früher mußte der Durchschnittsertrag zur angemessenen Erhaltung einer bäuerlichen Familie von fünf erwachsenen Personen ausreichen. Der Gesetzgeber hat auf die stattgefundenen Änderungen reagiert und die untere Ertragsgrenze dahin definiert, daß der Durchschnittsertrag des Hofes zur angemessenen Erhaltung von nur mehr zwei erwachsenen Personen ausreichend sein muß. Nach der schon zitierten Regierungsvorlage ist eine noch weitergehende Herabsetzung der für die Untergrenze maßgeblichen Personenanzahl nicht geboten. Es diene weder dem öffentlichen Interesse an der Förderung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe noch den berechtigten Interessen der Miterben, wenn zuviele Kleinbetriebe der bäuerlichen Sondererbteilung unterworfen werden (RV aaO, 6). Der Gesetzgeber hat die geänderten Verhältnisse in der Landwirtschaft erkannt, darauf reagiert und ist bei der für die Anwendbarkeit des Sondererbrechtes maßgeblichen Untergrenze so weit gegangen, daß davon gesprochen werden kann, daß nicht mehr die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung eines leistungsfähigen (im Sinne eines international wettbewerbsfähigen) mittleren Bauernstandes im Vordergrund steht, sondern vielmehr die Erhaltung von Landwirtschaftsbetrieben schlechthin, also auch von kleineren Betrieben, jedoch unter Ausschluß von Kleinstbetrieben. Von einem Erbhof im Sinne des § 1 Abs 1 AnerbenG kann nur gesprochen werden, wenn der aus der Landwirtschaft selbst erzielte Ertrag die angemessene Erhaltung von zumindest zwei erwachsenen Personen gewährleistet.Den zitierten Erläuterungen kann zunächst entnommen werden, daß der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Gesetzes dadurch erhalten wollte, daß nunmehr Höfe einzubeziehen sind, die infolge der in den letzten Jahrzehnten eingetretenen Einschränkung der Ertragsfähigkeit nach der alten Rechtslage nicht mehr als Erbhöfe hätten qualifiziert werden können. Früher mußte der Durchschnittsertrag zur angemessenen Erhaltung einer bäuerlichen Familie von fünf erwachsenen Personen ausreichen. Der Gesetzgeber hat auf die stattgefundenen Änderungen reagiert und die untere Ertragsgrenze dahin definiert, daß der Durchschnittsertrag des Hofes zur angemessenen Erhaltung von nur mehr zwei erwachsenen Personen ausreichend sein muß. Nach der schon zitierten Regierungsvorlage ist eine noch weitergehende Herabsetzung der für die Untergrenze maßgeblichen Personenanzahl nicht geboten. Es diene weder dem öffentlichen Interesse an der Förderung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe noch den berechtigten Interessen der Miterben, wenn zuviele Kleinbetriebe der bäuerlichen Sondererbteilung unterworfen werden Regierungsvorlage aaO, 6). Der Gesetzgeber hat die geänderten Verhältnisse in der Landwirtschaft erkannt, darauf reagiert und ist bei der für die Anwendbarkeit des Sondererbrechtes maßgeblichen Untergrenze so weit gegangen, daß davon gesprochen werden kann, daß nicht mehr die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung eines leistungsfähigen (im Sinne eines international wettbewerbsfähigen) mittleren Bauernstandes im Vordergrund steht, sondern vielmehr die Erhaltung von Landwirtschaftsbetrieben schlechthin, also auch von kleineren Betrieben, jedoch unter Ausschluß von Kleinstbetrieben. Von einem Erbhof im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AnerbenG kann nur gesprochen werden, wenn der aus der Landwirtschaft selbst erzielte Ertrag die angemessene Erhaltung von zumindest zwei erwachsenen Personen gewährleistet.
Die Vorinstanzen haben die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Erbhofes unter Hinweis auf den festgestellten Durchschnittsertrag von 31.926,90 S jährlich verneint. Dieser von den Sachverständigen zur Ermittlung des Übernahmspreises nach § 11 AnerbenG ermittelte Ertrag wird von der Rekurswerberein auch nicht bestritten. Sie verweist aber auf das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und die gemäß § 19 AnerbenG eingeholte Beurteilung der Landwirtschaftskammer, welche die Erbhofeigenschaft des "im guten Durchschnitt der Vorarlberger Betriebe" liegenden Betriebes bejahte (ON 15). Es trifft zu, daß die Vorinstanzen sich mit dieser Begutachtung der Landwirtschaftskammer und mit dem Umstand, daß offensichtlich auch die beiden zur Ermittlung des Übernahmspreises beauftragten landwirtschaftlichen Sachverständigen der gleichen Meinung waren, nicht auseinandergesetzt haben und nur vom zitierten Jahresertrag ausgegangen sind. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 1 AnerbenG vorliegen, ist vom Gericht von amtswegen zu prüfen. Der Durchschnittsertrag allein ist wegen der Besonderheit landwirtschaftlicher Unternehmen, daß der Betriebsführer (und seine Familie bzw die zweite vom Ertrag des Betriebes zu erhaltende Person) seine Lebenshaltung mehr oder weniger aus eigenen Produkten naturaliter bestreitet, noch nicht ausschlaggebend. Mitentscheidend ist der Selbstversorgungsgrad, der sich aufgrund der Produktpalette ergibt, die im zu beurteilenden Betrieb erwirtschaftet wird bzw erwirtschaftet werden kann. Dabei ist von objektiven Bewirtschaftungsmöglichkeiten nach den örtlichen Verhältnissen auszugehen (§ 1 Abs 3 AnerbenG). Wenn nach den gegebenen Verhältnissen im Betrieb nur wenige Produkte erzeugt werden können, liegt es auf der Hand, daß die Eigenversorgung keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielt, der Betriebsführer (und die zweite zu erhaltende Person) also vom Erlös der Produkte die Lebenserhaltungskosten bestreiten muß. In einem solchen Fall wäre die Meinung des Rekursgerichtes selbstverständlich zu teilen, daß mit einem jährlichen Nettoertrag von nur 31.926,90 S, also rund 2.600,-- S monatlich, zwei Personen nicht das Auslangen finden können. Ganz anders wäre aber der Fall zu beurteilen, wenn die Bedürfnisse im wesentlichen mit selbsterzeugten Produkten gedeckt werden können, sodaß nur ein entsprechend niedrigerer Geldbedarf besteht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß im Bereich der Landwirtschaft nur relativ geringe Kosten zur Deckung des Wohnbedürfnisses anfallen (Wohnen im eigenen Hof; Durchführung von Reparaturarbeiten in Eigenregie). Es ist also nicht ausgeschlossen, daß trotz des festgestellten niedrigen Nettoertrages wegen des hohen Eigenversorgungsgrades die Erbhofeigenschaft bejaht werden könnte. Die Vorinstanzen hätten daher die nach den örtlichen Verhältnissen maßgebliche Frage der Eigenversorgung und den daraus resultierenden, für die Lebenshaltung erforderlichen Geldbedarf mit den beiden landwirtschaftlichen Sachverständigen (die vorweg auch zur Beurteilung der Erbhofeigenschaft beizuziehen gewesen wären) zu erörtern gehabt. Im Zuge der erforderlichen Ergänzung des Verfahrens wird auch das Flächenausmaß (Eigengrund) des zu beurteilenden Hofes klarzustellen sein.Die Vorinstanzen haben die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Erbhofes unter Hinweis auf den festgestellten Durchschnittsertrag von 31.926,90 S jährlich verneint. Dieser von den Sachverständigen zur Ermittlung des Übernahmspreises nach Paragraph 11, AnerbenG ermittelte Ertrag wird von der Rekurswerberein auch nicht bestritten. Sie verweist aber auf das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und die gemäß Paragraph 19, AnerbenG eingeholte Beurteilung der Landwirtschaftskammer, welche die Erbhofeigenschaft des "im guten Durchschnitt der Vorarlberger Betriebe" liegenden Betriebes bejahte (ON 15). Es trifft zu, daß die Vorinstanzen sich mit dieser Begutachtung der Landwirtschaftskammer und mit dem Umstand, daß offensichtlich auch die beiden zur Ermittlung des Übernahmspreises beauftragten landwirtschaftlichen Sachverständigen der gleichen Meinung waren, nicht auseinandergesetzt haben und nur vom zitierten Jahresertrag ausgegangen sind. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph eins, AnerbenG vorliegen, ist vom Gericht von amtswegen zu prüfen. Der Durchschnittsertrag allein ist wegen der Besonderheit landwirtschaftlicher Unternehmen, daß der Betriebsführer (und seine Familie bzw die zweite vom Ertrag des Betriebes zu erhaltende Person) seine Lebenshaltung mehr oder weniger aus eigenen Produkten naturaliter bestreitet, noch nicht ausschlaggebend. Mitentscheidend ist der Selbstversorgungsgrad, der sich aufgrund der Produktpalette ergibt, die im zu beurteilenden Betrieb erwirtschaftet wird bzw erwirtschaftet werden kann. Dabei ist von objektiven Bewirtschaftungsmöglichkeiten nach den örtlichen Verhältnissen auszugehen (Paragraph eins, Absatz 3, AnerbenG). Wenn nach den gegebenen Verhältnissen im Betrieb nur wenige Produkte erzeugt werden können, liegt es auf der Hand, daß die Eigenversorgung keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielt, der Betriebsführer (und die zweite zu erhaltende Person) also vom Erlös der Produkte die Lebenserhaltungskosten bestreiten muß. In einem solchen Fall wäre die Meinung des Rekursgerichtes selbstverständlich zu teilen, daß mit einem jährlichen Nettoertrag von nur 31.926,90 S, also rund 2.600,-- S monatlich, zwei Personen nicht das Auslangen finden können. Ganz anders wäre aber der Fall zu beurteilen, wenn die Bedürfnisse im wesentlichen mit selbsterzeugten Produkten gedeckt werden können, sodaß nur ein entsprechend niedrigerer Geldbedarf besteht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß im Bereich der Landwirtschaft nur relativ geringe Kosten zur Deckung des Wohnbedürfnisses anfallen (Wohnen im eigenen Hof; Durchführung von Reparaturarbeiten in Eigenregie). Es ist also nicht ausgeschlossen, daß trotz des festgestellten niedrigen Nettoertrages wegen des hohen Eigenversorgungsgrades die Erbhofeigenschaft bejaht werden könnte. Die Vorinstanzen hätten daher die nach den örtlichen Verhältnissen maßgebliche Frage der Eigenversorgung und den daraus resultierenden, für die Lebenshaltung erforderlichen Geldbedarf mit den beiden landwirtschaftlichen Sachverständigen (die vorweg auch zur Beurteilung der Erbhofeigenschaft beizuziehen gewesen wären) zu erörtern gehabt. Im Zuge der erforderlichen Ergänzung des Verfahrens wird auch das Flächenausmaß (Eigengrund) des zu beurteilenden Hofes klarzustellen sein.
Schließlich werden auch - allenfalls nach Gutachtensergänzung - darüber Feststellungen zu treffen sein, ob nicht mit einer die Rentabilität des Betriebes erhöhenden Änderung der Bewirtschaftsungsart (etwa durch zumindest teilweise Umstellung auf Bioprodukte; Schafhaltung mit Käseerzeugung u.ä.) ein höherer Ertrag als bislang festgestellt erzielbar wäre (vgl dazu die Ausführungen in 6 Ob 16/91). Als Vorfrage müßte allerdings untersucht und klargestellt werden, daß die in Frage kommende Betriebsumstellung den örtlichen Verhältnissen entspricht (§ 1 Abs 3 AnerbenG) und die ins Auge gefaßte (hypothetische) Bewirtschaftungsart in der Umgebung des zu beurteilenden Hofes nicht geradezu unüblich ist. Erst nach Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinn wird die gestellte Frage nach der Erbhofeigenschaft des Landwirtschaftsbetriebes verläßlich beurteilt werden können.Schließlich werden auch - allenfalls nach Gutachtensergänzung - darüber Feststellungen zu treffen sein, ob nicht mit einer die Rentabilität des Betriebes erhöhenden Änderung der Bewirtschaftsungsart (etwa durch zumindest teilweise Umstellung auf Bioprodukte; Schafhaltung mit Käseerzeugung u.ä.) ein höherer Ertrag als bislang festgestellt erzielbar wäre vergleiche dazu die Ausführungen in 6 Ob 16/91). Als Vorfrage müßte allerdings untersucht und klargestellt werden, daß die in Frage kommende Betriebsumstellung den örtlichen Verhältnissen entspricht (Paragraph eins, Absatz 3, AnerbenG) und die ins Auge gefaßte (hypothetische) Bewirtschaftungsart in der Umgebung des zu beurteilenden Hofes nicht geradezu unüblich ist. Erst nach Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinn wird die gestellte Frage nach der Erbhofeigenschaft des Landwirtschaftsbetriebes verläßlich beurteilt werden können.