Rechtssatz RS0105309
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105309
Entscheidungsdatum
28.06.2000
Rechtssatz
Der Durchschnittsertrag allein ist wegen der Besonderheit landwirtschaftlicher Unternehmen, daß der Betriebsführer (und seine Familie bzw die zweite vom Ertrag des Betriebes zu erhaltende Person) seine Lebenshaltung mehr oder weniger aus eigenen Produkten naturaliter bestreitet, noch nicht ausschlaggebend. Mitentscheidend ist der Selbstversorgungsgrad, der sich aufgrund der Produktpalette ergibt, die im zu beurteilenden Betrieb erwirtschaftet wird bzw erwirtschaftet werden kann. Dabei ist von objektiven Bewirtschaftungsmöglichkeiten nach den örtlichen Verhältnissen auszugehen (§ 1 Abs 3 AnerbenG).Der Durchschnittsertrag allein ist wegen der Besonderheit landwirtschaftlicher Unternehmen, daß der Betriebsführer (und seine Familie bzw die zweite vom Ertrag des Betriebes zu erhaltende Person) seine Lebenshaltung mehr oder weniger aus eigenen Produkten naturaliter bestreitet, noch nicht ausschlaggebend. Mitentscheidend ist der Selbstversorgungsgrad, der sich aufgrund der Produktpalette ergibt, die im zu beurteilenden Betrieb erwirtschaftet wird bzw erwirtschaftet werden kann. Dabei ist von objektiven Bewirtschaftungsmöglichkeiten nach den örtlichen Verhältnissen auszugehen (Paragraph eins, Absatz 3, AnerbenG).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 2027/96y
Entscheidungstext OGH 14.03.1996 6 Ob 2027/96y
- 6 Ob 2045/96w
Entscheidungstext OGH 20.06.1996 6 Ob 2045/96w
Auch; Veröff: SZ 69/143
- 6 Ob 144/00w
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 144/00w
Auch; nur: Dabei ist von objektiven Bewirtschaftungsmöglichkeiten nach den örtlichen Verhältnissen auszugehen (§ 1 Abs 3 AnerbenG). (T1); Veröff: SZ 73/104
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105309
Dokumentnummer
JJR_19960314_OGH0002_0060OB02027_96Y0000_001