Begründung:
Der Erblasser war Alleineigentümer des Landwirtschaftsbetriebes "B*****" in W*****, zu dem land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen in S***** und E***** und eine Hofstelle gehören. Der Hof besteht aus einem großen Wohnhaus, einem alten Rinderstall, einem Schweinestall, Garagen und Lagerflächen für land- und forstwirtschaftliche Betriebs- und Futtermittel. Das Liegenschaftsvermögen umfasst 24 ha 37 a 44 m2, sein Einheitswert betrug zum 1. 1. 1991 235.000 S. Zum Todeszeitpunkt waren Betriebsschulden von 4,722.842 S vorhanden. Der Verstorbene war geschieden und führte den Betrieb als Ackerbaubetrieb im Nebenerwerb, wobei er sein Haupteinkommen durch nicht landwirtschaftliche Tätigkeit erzielte. Eine Viehhaltung bestand zuletzt nicht mehr. In früheren Jahren wurde auf dem Hof auch eine intensive Veredelungswirtschaft in Form von Rinder- und Schweinehaltung betrieben, sehr viel Schnaps erzeugt und direkt vermarktet.
Der Erblasser hinterließ fünf volljährige Kinder, die zu je 1/5 des Nachlasses bedingte Erbserklärungen abgaben. Die geschiedene Ehegattin erklärte, auf einem 1965 geschlossenen Ehevertrag und den darin enthaltenen testamentarischen Verfügungen, keine Erbansprüche abzuleiten, keine Erbserklärung abzugeben und keine Forderung an den Nachlass zu stellen. Über das Vermögen des Sohnes Christian Z***** wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 26. 11. 1998 der Konkurs eröffnet und Mag. Dr. Reinhard Selendi zum Masseverwalter bestellt. Er bestritt die Erbhofeigenschaft des zum Nachlass gehörigen landwirtschaftlichen Betriebes, während sich die übrigen gesetzlichen Erben mit der Feststellung des erblasserischen Sohnes Gerhard Z***** zum Anerben einverstanden erklärten.
Das Erstgericht stellte fest, dass das Nachlassvermögen aus einem Erbhof bestehe und das Anerbengesetz der Abhandlung zugrundezulegen sei. Es stellte noch fest, aufgrund des hohen Zinsenaufwandes für die Schulden des Betriebes ergebe sich für 1998 ein negatives landwirtschaftliches Einkommen von 191.000 S. Der Verbrauch eines vollverpflegten Familienangehörigen in Veredelungsbetrieben betrage im Jahresdurchschnitt 95.835 S pro Person, für zwei Personen somit
191.670 S, worin Verpflegungskosten, Wohnungsmittelwert, Barauslagen und Zahlungen an die bäuerlichen Pensions- und Krankenversicherung beinhaltet seien. Vergleichbare Veredelungsbetriebe hätten 1997 umgerechnet auf eine Eigentumsfläche von 13,4 ha ein Betriebseinkommen von 343.710 S erwirtschaftet. Der Mittelwert der Jahre 1995 bis 1998 ergebe ein Betriebseinkommen von 22.698 S je ha "reduzierter landwirtschaftlicher Nutzfläche". Im Mittel der Jahre 1996 bis 1998 ergebe sich ein durchschnittlicher Verbrauch zweier vollverpflegter Familienangehörigen von 187.881 S pro Jahr.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Erbhofeigenschaft ungeachtet des negativen Betriebsergebnisses. Die Leistungsfähigkeit des Betriebes sei nach objektiven Kriterien zu bemessen. Nach den Feststellungen reiche eine Fläche von 13,4 ha aus, um ein Betriebseinkommen von 343.710 S zu erzielen. Ziehe man den Durchschnittsertragssatz von 22.698 S pro ha reduzierter landwirtschaftlicher Nutzfläche heran, sei der durchschnittliche Verbrauch zweier Familienangehöriger bereits bei einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 8,4 ha gedeckt. Die (im vorliegenden Fall vorhandene) Restfläche sei zur Schuldenbeseitigung erforderlich, sodass die auflaufenden jährlichen Zinsen zum Wegfall gelangen würden.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Masseverwalters Folge und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob eine wegen Überschuldung im Todeszeitpunkt bestehende Ertragslosigkeit die Erbhofeigenschaft jedenfalls ausschließe oder ob auf eine Stärkung der Ertragskraft durch Verkauf von Liegenschaftsteilen Bedacht genommen werden könne.
Der für die Beurteilung der Erbhofeigenschaft maßgebliche Durchschnittsertrag sei als Rechengröße anzusehen; dabei sei ohne Berücksichtigung der konkreten Bewirtschaftung des Erblassers oder des präsumtiven Hofübernehmers nach objektiven Kriterien zu prüfen, ob der zur angemessenen Erhaltung zweier erwachsener Personen erforderliche Ertrag bei einer durchschnittlichen Wirtschaftsführung erwirtschaftet werden kann. Die im Todeszeitpunkt bestehende Schuldenlast könne dabei nicht ausgeklammert werden. Von einer Ertragslosigkeit des Hofes könne aber noch nicht ausgegangen werden, weil objektiv noch die Möglichkeit einer Entschuldung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach dem Todeszeitpunkt in Betracht zu ziehen sei. Stelle man - wie die bisherige Rechtsprechung - auf den objektiv erzielbaren Durchschnittsertrag innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab, müsse - genauso wie dies bei der Berücksichtigung einer möglichen Änderung der Bewirtschaftungsform geschehe - bei der Beurteilung der Rentabilität auf eine Entschuldungsmöglichkeit Bedacht genommen werden. Schließlich ermögliche es auch § 18 AnerbenG dem Anerben, Veräußerungserlöse ab Erhalt des Hofes zur Schuldentilgung zu verwenden, ohne dass eine Nachtragsabhandlung stattzufinden hätte. Es komme daher darauf an, ob unter Berücksichtigung der konkreten Veräußerungschancen innerhalb eines bestimmten festzustellenden Zeitraumes für die Zukunft ein zum Erhalt zweier erwachsener Personen ausreichendes bäuerliches Nettoeinkommen erwirtschaftbar erscheine. Wenngleich die derzeit bestehende Zinsenlast der Feststellung eines Erbhofes entgegenstehe, sei es als Folge der notwendigen Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Hofes nach objektiven Kriterien nicht ausgeschlossen, dass durch Verringerung der Zinsenlast eine dem Gesetz entsprechende durchschnittliche Ertragskraft erreicht werden könnte. Dazu müssten jedoch unter Beiziehung des Sachverständigen Feststellungen über konkrete Maßnahmen getroffen werden, welche Teile der (auch aus Waldparzellen bestehenden) Liegenschaft mit welchem erzielbaren Erlös innerhalb eines bestimmten Zeitraumes veräußert werden könnten und wie sich unter Berücksichtigung einer daraus resultierenden Verminderung der Zinsenbelastung die Nettoertragsverhältnisse gestalten. Zu diesen Fragen sei eine Ergänzung des Sachverständigenbeweises erforderlich. Überdies sei der Sachverständige bei seiner Begutachtung von Vergleichsbetrieben ausgegangen, die Veredelungswirtschaft betreiben und habe ausgeführt, die Aufnahme einer Veredelungswirtschaft sei auch im vorliegenden Betrieb jederzeit möglich. Da zuletzt nur Ackerbau betrieben worden sei, müsse noch dazu Stellung genommen werden, ob der vom Gutachter zugrunde gelegte Ertrag nicht doch eine Umstellung der Bewirtschaftungsart erfordere, die wieder mit Kosten verbunden wäre. Derartige Kosten wären bei der Beurteilung der Rentabilität zu berücksichtigen.Der für die Beurteilung der Erbhofeigenschaft maßgebliche Durchschnittsertrag sei als Rechengröße anzusehen; dabei sei ohne Berücksichtigung der konkreten Bewirtschaftung des Erblassers oder des präsumtiven Hofübernehmers nach objektiven Kriterien zu prüfen, ob der zur angemessenen Erhaltung zweier erwachsener Personen erforderliche Ertrag bei einer durchschnittlichen Wirtschaftsführung erwirtschaftet werden kann. Die im Todeszeitpunkt bestehende Schuldenlast könne dabei nicht ausgeklammert werden. Von einer Ertragslosigkeit des Hofes könne aber noch nicht ausgegangen werden, weil objektiv noch die Möglichkeit einer Entschuldung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach dem Todeszeitpunkt in Betracht zu ziehen sei. Stelle man - wie die bisherige Rechtsprechung - auf den objektiv erzielbaren Durchschnittsertrag innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab, müsse - genauso wie dies bei der Berücksichtigung einer möglichen Änderung der Bewirtschaftungsform geschehe - bei der Beurteilung der Rentabilität auf eine Entschuldungsmöglichkeit Bedacht genommen werden. Schließlich ermögliche es auch Paragraph 18, AnerbenG dem Anerben, Veräußerungserlöse ab Erhalt des Hofes zur Schuldentilgung zu verwenden, ohne dass eine Nachtragsabhandlung stattzufinden hätte. Es komme daher darauf an, ob unter Berücksichtigung der konkreten Veräußerungschancen innerhalb eines bestimmten festzustellenden Zeitraumes für die Zukunft ein zum Erhalt zweier erwachsener Personen ausreichendes bäuerliches Nettoeinkommen erwirtschaftbar erscheine. Wenngleich die derzeit bestehende Zinsenlast der Feststellung eines Erbhofes entgegenstehe, sei es als Folge der notwendigen Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Hofes nach objektiven Kriterien nicht ausgeschlossen, dass durch Verringerung der Zinsenlast eine dem Gesetz entsprechende durchschnittliche Ertragskraft erreicht werden könnte. Dazu müssten jedoch unter Beiziehung des Sachverständigen Feststellungen über konkrete Maßnahmen getroffen werden, welche Teile der (auch aus Waldparzellen bestehenden) Liegenschaft mit welchem erzielbaren Erlös innerhalb eines bestimmten Zeitraumes veräußert werden könnten und wie sich unter Berücksichtigung einer daraus resultierenden Verminderung der Zinsenbelastung die Nettoertragsverhältnisse gestalten. Zu diesen Fragen sei eine Ergänzung des Sachverständigenbeweises erforderlich. Überdies sei der Sachverständige bei seiner Begutachtung von Vergleichsbetrieben ausgegangen, die Veredelungswirtschaft betreiben und habe ausgeführt, die Aufnahme einer Veredelungswirtschaft sei auch im vorliegenden Betrieb jederzeit möglich. Da zuletzt nur Ackerbau betrieben worden sei, müsse noch dazu Stellung genommen werden, ob der vom Gutachter zugrunde gelegte Ertrag nicht doch eine Umstellung der Bewirtschaftungsart erfordere, die wieder mit Kosten verbunden wäre. Derartige Kosten wären bei der Beurteilung der Rentabilität zu berücksichtigen.