Rechtssatz RS0113948
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113948
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Rechtssatz
Die Leistungsfähigkeit des zu beurteilenden Hofes ist nach objektiven Kriterien zu prüfen, wobei es auf eine durchschnittliche Wirtschaftsführung und nicht auf die konkrete Bewirtschaftungsart des Erblassers oder des präsumtiven Hofübernehmers ankommt. Maßgeblich ist, welches landwirtschaftliche Nettoeinkommen (als rechnerische Größe) aus dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers von einem durchschnittlichen Landwirt bei ortsüblicher Bewirtschaftung erzielt werden kann.
Unter landwirtschaftlichem Einkommen versteht die Rechtsprechung jenes Einkommen, das sich aus der Summe vom Reinertrag, vermehrt um den Lohnanspruch der Besitzerfamilie und verringert um Schuldzinsen und Ausgedingsbelastungen ergibt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 144/00w
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 144/00w
Veröff: SZ 73/104
- 6 Ob 102/01w
Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 102/01w
nur: Die Leistungsfähigkeit des zu beurteilenden Hofes ist nach objektiven Kriterien zu prüfen, wobei es auf eine durchschnittliche Wirtschaftsführung und nicht auf die konkrete Bewirtschaftungsart des Erblassers oder des präsumtiven Hofübernehmers ankommt. Maßgeblich ist, welches landwirtschaftliche Nettoeinkommen (als rechnerische Größe) aus dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers von einem durchschnittlichen Landwirt bei ortsüblicher Bewirtschaftung erzielt werden kann. (T1)
- 6 Ob 165/03p
Entscheidungstext OGH 27.11.2003 6 Ob 165/03p
nur: Maßgeblich ist, welches landwirtschaftliche Nettoeinkommen (als rechnerische Größe) aus dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers von einem durchschnittlichen Landwirt bei ortsüblicher Bewirtschaftung erzielt werden kann. (T2)
- 6 Ob 307/03w
Entscheidungstext OGH 25.11.2004 6 Ob 307/03w
nur T1
- 6 Ob 84/10m
Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 84/10m
Vgl
- 2 Ob 44/16h
Entscheidungstext OGH 17.03.2016 2 Ob 44/16h
Vgl; Beisatz: Unmaßgeblich ist hingegen, welches Einkommen der testamentarisch bedachte Alleinerbe und potenzielle Anerbe in seinem Hauptberuf bezieht. (T3)
- 2 Ob 182/19g
Entscheidungstext OGH 06.08.2020 2 Ob 182/19g
nur T1
- 2 Ob 80/22m
Entscheidungstext OGH 30.05.2022 2 Ob 80/22m
nur T1
- 2 Ob 65/23g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.04.2023 2 Ob 65/23g
nur T1
Beisatz: Bei der Ertragsberechnung iSd § 1 AnerbenG sind auch die Erträge von Unternehmen nach § 2 Abs 3 AnerbenG miteinzubeziehen, weil sich der Betriebsumfang nach § 2 AnerbenG richtet. (T4)
- 2 Ob 159/24g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 15.10.2024 2 Ob 159/24g
vgl
- 2 Ob 8/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 2 Ob 8/25b
Beisatz: Die (hypothetische) Erbhofeigenschaft als Voraussetzung für die Bewertung eines zu Lebzeiten des Erblassers übergebenen bäuerlichen Betriebs mit dem Übernahmswert bei einer (subsidiären) Haftung des Beschenkten nach § 789 ABGB ist nach objektiven Kriterien zum Zeitpunkt des Erbanfalls zu prüfen. Auf die Erbhofqualität zum Übergabszeitpunkt (Zeitpunkt des Vermögensopfers) kommt es nicht an. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113948
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20000628_OGH0002_0060OB00144_00W0000_002