Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0113947×

Rechtssatz RS0113947

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113947

Geschäftszahl

6Ob144/00w; 6Ob78/03v

Entscheidungsdatum

21.05.2003

Norm

AnerbenG §1 Abs1
AnerbenG §18 Abs3

Rechtssatz

1) Bei Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Betriebes ist seine Schuldenlast zu berücksichtigen. Aus dieser lässt sich die Ertraglosigkeit des Hofes solange nicht ableiten, als ein durchschnittlicher Landwirt nach Verkauf von Liegenschaftsteilen zur Schuldendeckung den vom Gesetz geforderten Durchschnittsbedarf (allenfalls auch durch Umstellung der Betriebsart) erwirtschaften könnte. Bestehen daher konkrete Chancen, Teile der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften in absehbarer Zeit zu veräußern und damit die aushaftenden Forderungen zu befriedigen, und kann der festgestellte Durchschnittsbedarf aus dem verbleibenden landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb gedeckt werden, wäre die Erbhofeigenschaft ungeachtet der vorhandenen Schulden zu bejahen.

2) Nach Paragraph 18, Absatz 3, leg cit unterbleibt eine Nachtragserbteilung unter anderem insoweit, als der Anerbe den den seinerzeitigen Übernahmspreis übersteigenden Mehrerlös zur Erhaltung oder zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des Erbhofes verwendet, wozu auch die Schuldtilgung zu zählen ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 144/00w
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 144/00w
    Veröff: SZ 73/104
  • 6 Ob 78/03v
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 78/03v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113947

Dokumentnummer

JJR_20000628_OGH0002_0060OB00144_00W0000_001