Rechtssatz RS0113947
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113947
Entscheidungsdatum
21.05.2003
Norm
AnerbenG §1 Abs1
AnerbenG §18 Abs3
Rechtssatz
1) Bei Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Betriebes ist seine Schuldenlast zu berücksichtigen. Aus dieser lässt sich die Ertraglosigkeit des Hofes solange nicht ableiten, als ein durchschnittlicher Landwirt nach Verkauf von Liegenschaftsteilen zur Schuldendeckung den vom Gesetz geforderten Durchschnittsbedarf (allenfalls auch durch Umstellung der Betriebsart) erwirtschaften könnte. Bestehen daher konkrete Chancen, Teile der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften in absehbarer Zeit zu veräußern und damit die aushaftenden Forderungen zu befriedigen, und kann der festgestellte Durchschnittsbedarf aus dem verbleibenden landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb gedeckt werden, wäre die Erbhofeigenschaft ungeachtet der vorhandenen Schulden zu bejahen.
2) Nach § 18 Abs 3 leg cit unterbleibt eine Nachtragserbteilung unter anderem insoweit, als der Anerbe den den seinerzeitigen Übernahmspreis übersteigenden Mehrerlös zur Erhaltung oder zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des Erbhofes verwendet, wozu auch die Schuldtilgung zu zählen ist.2) Nach Paragraph 18, Absatz 3, leg cit unterbleibt eine Nachtragserbteilung unter anderem insoweit, als der Anerbe den den seinerzeitigen Übernahmspreis übersteigenden Mehrerlös zur Erhaltung oder zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des Erbhofes verwendet, wozu auch die Schuldtilgung zu zählen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113947
Dokumentnummer
JJR_20000628_OGH0002_0060OB00144_00W0000_001